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Bürger

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Bürger

Bd. 3, Sp. 620
Bürger, Angehöriger eines Gemeinwesens, insbes. Staatsbürger, Gemeindebürger. Man spricht auch von akademischen Bürgern, d. h. Studierenden einer Hochschule. Der Ursprung des heutigen Bürgertums fällt in das 9. Jahrh., wo man die größte Sicherheit in befestigten Ortschaften erblickte. Die Verteidiger der befestigten Orte (castra) nannte man, wie die Dienstmannen der Burgen, B., burgenses. Später gelangten die durch ihre Mauern gesicherten Städtebewohner zu einer dem bisher allein mächtigen Adel gegenüber selbständigen Macht. Seit dieser Zeit war V. Ehrenname jedes Städtebewohners, der an den städtischen Rechten Anteil hatte. Sobald die Städtebewohner zu dieser Bedeutung gelangt waren, bildeten sich unter ihnen verschiedene Klassen. Zur ersten Klasse erhoben sich die sogen. vollberechtigten Einwohner, die Ratsmänner, Handelsherren und Mitglieder der höhern Zünfte. Ihnen, den Bürgern, standen alle Städtebewohner, deren Erwerbszweig das Recht der Zunftfähigkeit noch nicht erworben hatte, als bloße Handwerker gegenüber. Aber auch noch dann, als sich diese zurückgesetzten Gewerbe nicht nur das Zunftrecht, sondern durch offenen Aufruhr gegen die ratsfähigen Geschlechter im Mittelalter auch die Ratsfähigkeit verschafft hatten, machten sich, obwohl alle berechtigten Mitglieder einer Stadtgemeinde B. hießen, gleichwohl noch engere Bedeutungen des Wortes B. geltend. Zunächst unterschied man an einigen Orten B. als Hauseigentümer von den Handwerkern und zog zwischen den Gerechtsamen beider strenge Grenzen. Noch enger wurde der Begriff B. durch die Gegensätze der Schutzverwandten, Beisitzer, Beisassen oder bloßen Einwohner. Solche Schutzverwandte galten als unvollkommene B., und der eigentliche Charakter des Bürgers kam nur den vollberechtigten Mitgliedern der Stadtgemeinde zu. Diese Schutzverwandten standen unter städtischer Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, hatten aber kein Stimm recht in städtischen Angelegenheiten, waren unfähig zu städtischen Ämtern und durften nicht die volle bürgerliche Nahrung, sondern nur gewisse Gewerbe treiben. Auch dadurch, daß gewisse Vorrechte, z. B. die Fähigkeit, liegende Gründe zu besitzen oder gewisse Gewerbe auszuüben, in den Städten nur den Bürgern zukamen, entstand eine neue Veranlassung, daß Personen, die nach ihrem Stande der Aufnahme in der Stadt nicht bedurft hätten, um das Bürgerrecht nachsuchten. Auch diese hatten nur ein unvollkommenes Bürgerrecht und hießen Aus-o der Pfahlbürger. Außerdem gab es noch Gras- oder Feldbürger, die in mm Stadtgebiet gehörigen Dörfern wohnten, und Glevenbürger (von gleve, »Lanze, Spieß«), die das Bürgerrecht mit der Verpflichtung erhielten, der Stadt Kriegsdienste zu leisten. Seit dem 16. Jahrh. bildete sich der Gedanke aus, auch die Untertanen eines Staates als eine geschlossene Gemeinschaft zu betrachten, und seitdem nennt man die vollberechtigten Untertanen des Staates Staatsbürger (s. Untertan). Ihre Rechte werden bürgerliche Ehrenrechte genannt, die durch rechtswidrige Handlungen verwirkt werden können (f. Ehrenrechte). Die B. der einzelnen Gemeinden dagegen bezeichnet man als Orts- oder Gemeindebürger, und zwar zumeist ohne Unterschied für Stadt- und Landgemeinden, wie denn auch der rechtliche Unterschied zwischen B. und Bauer vollständig verwischt worden ist (s. Bauer, S. 459). Als Staatsbürger stehen sich die Angehörigen der früher streng geschiedenen beiden Stände, Bürger- und Bauernstand, gleich, und ebenso sind die Rechtsunterschiede zwischen Bürgern und Adel fast vollständig beseitigt (s. Adel). Auch die Abstufungen innerhalb des Bürgerstandes, die Sitte und Sprachgebrauch bis in die neuere Zeit beibehalten hatten, sind nun gegenstandslos. So hat man wohl die Gewerbtreibenden in den Städten vorzugsweise als B. bezeichnet, im Gegensatze zu den Beamten, Künstlern etc. Auch unterschied man zwischen höherm und niederm Bürgerstand. In neuester Zeit suchen die Anhänger der Sozialdemokratie den Arbeiterstand zu dem Bürgerstand in einen Gegensatz zu bringen, und der »Bourgeois« wird von ihnen als der Vertreter der kapitalistischen Produktionsweise hingestellt und bekämpft. Das Staatsbürgerrecht ist jedem Staatsangehörigen gleich zugänglich. Für das Deutsche Reich ist zudem, wie in dem frühern Norddeutschen Bunde, der Grundsatz der Zug- und Niederlassungsfreiheit (Freizügigkeit) durchgeführt. Wichtige Befugnisse, die ehedem mit dem Bürgerrecht verknüpft waren, sind seitdem auf die Staats- und Reichsangehörigen ausgedehnt worden, welch letztern ein »gemeinsames Bundesindigenat« mit der Wirkung eingeräumt ist, daß sie in jedem Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zam Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wieder Einheimische zuzulassen sind (s. Reichsangehörigkeit). Das Gemeindebürgerrecht hat daher in neuerer Zeit an Bedeutung erheblich verloren. Die darin enthaltenen Befugnisse waren und sind teils öffentlichrechtlicher, teils privatrechtlicher Natur. Zu den erstern gehören die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu den Gemeindeämtern und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Von den letztern ist noch heutzutage in manchen Gemeinden das Recht der Nutzung am Gemeindegut, soweit dieses nicht nach Statuten, Gewohnheit oder Vertrag einzelnen Klassen von Gemeindegliedern zusteht, von Bedeutung. Das Bürgerrecht legt auch Bürgerpflichten (Bürgerdienste, bürgerliche Beschwerden) auf, so die Pflicht, Gemeindeämter zu übernehmen, Gemeindedienste zu leisten und die Gemeindeabgaben (Bürgerschoß) zu entrichten. Indessen werden jetzt auch Nichtbürger zu den Gemeindeum lagen herangezogen, wofern sie nur ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Erworben wird das Bürgerrecht entweder von Rechts wegen bei gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen oder durch die Aufnahme, die von der Gemeindevertretung ausgeht. Früher pflegten wohl auch Landesherren B. ohne Mitwirkung des Rates, sogen. Gnadenbürger, zu ernennen. Fähig zur Erlangung des Bürgerrechts ist in der Regel jeder Staatsangehörige, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt hat. Bei der Aufnahme wird der Name des neuen Bürgers in das Bürgerbuch (Bürgermatrikel, Bürgerrolle) eingetragen; er entrichtet für seine Aufnahme das sogen. Bürgergeld und empfängt dann den Bürgerbrief, eine Urkunde über seine Ausnahme. Personen, die sich ein besonderes Verdienst um eine Stadt erworben haben, oder die der Rat auszeichnen will, erteilt dieser das Ehrenbürgerrecht, mit dem aber regelmäßig keine Rechtswirkungen verbunden sind. Das Bürgerrecht geht durch Verzicht oder Wegfall seiner rechtlichen Voraussetzungen verloren. Wichtig war früher der Unterschied zwischen Vollbürgern und Schutzbürgern. Schutzbürger oder Schutzverwandte (staatsbürgerliche Einwohner) waren diejenigen, die auf Grund eines Staatsgesetzes das Wohnungsrecht in der Gemeinde und deshalb in dieser ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten auszuüben und zu erfüllen hatten. Ausmärker (Forensen, Markgenossen) sind Personen, die in der Gemeinde keinen Wohnsitz, aber Grundbesitz oder sonstige dingliche Rechte haben, bezüglich deren sie an den Vorteilen und Lasten des Gemeindeverbandes Anteil nehmen. S. Bürgervermögen. Der Ausdruck bürgerlich oder zivil wird auch gebraucht, um den Gegensatz zwischen dem Militärstand und den übrigen Staatsgenossen, ferner, um den Gegensatz zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht (Staatsrecht, Strafrecht) zu bezeichnen. Man spricht von bürgerlichem Recht oder Zivilrecht, bürgerlichem Prozeß oder Zivilprozeß. Vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902).
7734 Zeichen · 81 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Bürger

    Adelung (1793–1801) · +7 Parallelbelege

    Der Bürger , des -s, plur. ut nom. sing. Fämininum die Bürgerinn, von dem Worte Burg, so fern es ehedem einen befestigte…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Bürger

    Goethe-Wörterbuch

    Bürger in Frankf RAnw meist -u-; Kleinschrbg B4,59,1 über 400 Belege, vorwiegend im literar Werk (mit Gebrauchsschwerpun…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Bürger

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09) · +1 Parallelbeleg

    Bürger , Angehöriger eines Gemeinwesens, insbes. Staatsbürger, Gemeindebürger. Man spricht auch von akademischen Bürgern…

  4. modern
    Dialekt
    Bürgerm.

    Pfälzisches Wb. · +2 Parallelbelege

    Bürger m. : Heute 'Einwohner einer Stadt, eines Dorfes'. Das is e hiesicher Beʳjeʳ [ KU-Kaulb , allg.]. Vielfach untersc…

  5. Sprichwörter
    Bürger

    Wander (Sprichwörter)

    Bürger 1. Boerger und Buern scheidet nichts wann die Muern. – Pistor., III, 16. 2. Burger vnd bawer scheydet nichts denn…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit buerger

246 Bildungen · 219 Erstglied · 23 Zweitglied · 4 Ableitungen

Ableitung von buerger

buerg + -er

buerger leitet sich vom Lemma buerg ab mit Suffix -er.

Zerlegung von buerger 2 Komponenten

buer+ger

buerger setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

buerger‑ als Erstglied (30 von 219)

Bürgeradel

Campe

buerge·radel

◎ Der Bürgeradel , des — s, o. Mz. 1) Die Würde eines Bürgers in der ersten engsten Bedeutung, die adelige Würde der vornehmsten Bürger in d…

Bürgerausschuß

GWB

buerger·ausschuss

Bürgerausschuß Gruppe abgeordneter revolutionärer Bürger, in iron Zshg [ Schnaps zum Bauer Märten, in fingierter Aufruhrsituation: ] Es ist …

bürgerausschusz

DWB

buerger·ausschusz

bürgerausschusz , m. delecti cives, Runde deutsches priv. recht §. 434 : ich komme mit dem bürgerausschusz. Göthe 14, 280 .

bürgerbewafnung

DWB

bürgerbewafnung , f. cives armati: läszt die soldaten abziehen, übergibt die sicherheitssorge einer bürgerbewafnung. Dahlm. franz. revol. 18…

Bürgerbewegung

GWB

buerger·bewegung

Bürgerbewegung pl, für tumultartige Unruhen von Weim Bürgern gegen den Stadtrat Zusammenhang der neuesten B-en wegen Restitution der Einquar…

Bürgerbörder

PfWB

Bürger-börder Pl. : Parzellen in einem Grabengelände von RO-O'mosch; sie wurden seit 1774 alle 6 Jahre unter die Bürger der Stadt verlost un…

bürgerbuch

DWB

buerger·buch

bürgerbuch , n. album, bürgerrolle: Frischlin nomencl. 393 ; diese aber wie jene waren berechtigt nach Rom zu ziehen und sich in das bürgerb…

bürgerbücher

DWBQVZ

buerger·buecher

bürgerbücher: die bürgerbücher von Cölln an der Spree 1508--1611 u. 1689--1709 u. d. chronikalischen nachrichten d. ältesten Cöllner bürgerb…

Bürgerdekret

GWB

buerger·dekret

Bürgerdekret -c- für ‘Bürgerdiplom’ (sd) B13,84,21 Schiller 3.3.98 Josef Mattausch J. M.

Bürgerdiplom

GWB

buerger·diplom

Bürgerdiplom Urkunde zur Verleihung der Staatsbürgerrechte an einen Ausländer 1) Von Ihrem B. wollen wir Ihnen eine vidimirte Abschrift, mit…

Bürgerdracht

WWB

buerger·dracht

Bürger-dracht f. Börgerdracht bürgerliche Tracht, sittsame Kleidung ohne Prunk ( Osn Klön ).

Bürgerē²d

WWB

buerge·red

Bürger-ē²d m. ⟨ „ Börgereed “ ( Osn Klön ), „ -eid “ (Lip Oesterh ) ⟩ Bürgereid.

Bürgerehre

GWB

buerger·ehre

Bürgerehre Gespr(He2,70) Oehlenschläger Apr/Jun 06 [veröff 1829] [ Zit s v Bürgerrecht ] Josef Mattausch J. M.

bürgerei

DWB

buerge·rei

bürgerei , f. cives, bürgerschaft, einwohnerschaft: verzeuch, der himmel hat gefährten dir geboren und neue bürgerei dem himmel. Gryphius 1,…

bürgeren

WWB

buerg·eren

bürgeren sw. V. börgern (bei kleinen Leuten) mit dem Ochsen von einem zum anderen ziehen zum Arbeiten ( Rek Er).

Bürgerende

RhWB

buerge·rende

Bürger-ende -ę·ŋ.k Bergh , Dür n.: das Quantum aus dem Gemeindewald, das jede Familie, die 10 Jahre in der Gemeinde wohnt, erhält, meist zwe…

buerger als Zweitglied (23 von 23)

Schildbürger

RDWB1

Schildbürger m шильдбюргеры, жители города Глупова, глуповцы, головотяпы Opfer eines Schildbürgerstreichs - жертва головотяпства

ausbürger

DWB

aus·buerger

ausbürger , m. im deutschen recht einer, der erworbnes bürgerrecht auch auswärts beibehält, vgl. Oberlin 73 : da entstand, als der umfang de…

Flöhbürger

Wander

floh·buerger

Flöhbürger Flöhbürger (s. Spiessbürger). Es sind (echte) Flöhbürger. In Welt und Zeit (Stuttgart 1822), V, 322, heisst es: »Flöhbürger bewoh…

Freybürger

Adelung

frey·buerger

Der Freybürger , des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein freyer Bürger, zum Unterschiede von den ehemahligen leibeigenen. 2) Ein Bürger einer fre…

Frohnbürger

Adelung

frohn·buerger

Der Frohnbürger , des -s, plur. ut nom. sing. eigentlich, ein Bürger, welcher der Stadt, oder einer Anstalt in derselben umsonst, oder zur F…

himmelsbürger

DWB

himmels·buerger

himmelsbürger , m. mhd. himelburger, der im himmel eingebürgert ist, zunächst im christlichen sinne von den selig verstorbenen: ( Christus w…

inbürger

DWB

inbu·erger

inbürger , m. der das bürgerrecht an dem orte hat, wo er wohnt, gegensatz von ausbürger ( theil 1, 842).

mitbürger

DWB

mit·buerger

mitbürger , m. concivis, mhd. mite-burgære Lexer wb. 1, 2179 . 1 1) in der älteren sprache in einem bestimmt eingeschränkten, gesellschaftli…

Pactbürger

Adelung

pact·buerger

Der Pactbürger , des -s, plur. ut nom. sing. in einigen Städten, ein Schutzverwandter, ein Einwohner, welcher nur unter einer gewissen Bedin…

Pelzbürger

Wander

pelz·buerger

Pelzbürger Er ist ein Pelzbürger. – Frischbier 2 , 2887. Ein städtischer Kleinbürger, der Landwirthschaft treibt. Der Name kommt daher, weil…

pfahlbürger

DWB

pfahl·buerger

pfahlbürger , m. , spätmhd. phâlburger ( Lexer 2, 223 ), mlat. in der goldenen bulle pfalburgeri ( vgl. Becker weltg. 4 7, 171), auszerhalb …

pflugbürger

DWB

pflug·buerger

pflugbürger , m. was pfahlbürger Wehner observ. pract. 393 bei Frisch, vgl. ackerbürger .

ringbürger

DWB

ring·buerger

ringbürger , m. ein bürger, dessen haus am ringe, dem marktplatz ( s. ring sp. 993 unter 9) steht. die ringbürger in ungarischen städten gen…

schaufelbürger

DWB

schaufel·buerger

schaufelbürger , m. , gleichbedeutend mit pfahlbürger, ursprünglich wol ein mit der schaufel arbeitender tagelöhner. Campe. die pfahlbürger …

schildbürger

DWB

schild·buerger

schildbürger , m. zunächst ist das wort wol aufzufassen wie spieszbürger, als spottname für die bewohner der städte; die bezeichnung mag in …

Spießbürger

Pfeifer_etym

spiess·buerger

2Spieß m. alte Wurf- und Stoßwaffe, ahd. spioʒ (um 800; vgl. als Jagdwaffe swīnspioʒ, 8. Jh.), mhd. spieʒ ‘Kampf-, Jagdspieß’, auch ‘Spießtr…

stadtbürger

DWB

stadt·buerger

stadtbürger , m. ein das bürgerrecht, die freiheiten und gerechtsame einer stadt genieszender: stattbürger, cittadino Hulsius (1618) 238 a .…

waldbürger

DWB

wald·buerger

waldbürger , m. 1 1) waldbewohner, auch von thieren. Adelung. 2 2) der theilhaber einer bestimmten zeche, der gewerke ( vgl. waldwerke ), be…

weltbürger

DWB

welt·buerger

weltbürger , m. , lehnübersetzung von griech. κοσμοπολίτης , die bereits im 17. jh. vereinzelt erscheint, jedoch erst im 18. jh. — vom vorbi…

Ableitungen von buerger (4 von 4)

unbürger

DWB

unbürger , m. , ein unverbürgerter ( Schmeller 1, 277 ; Fischer 1, 1535 ; Staub - Tobler 4, 1585 ; Zedler 49, 1490 ) einwohner, non-cittadin…

unbürgerlich

DWB

unbürgerlich , adj. adv. , in der regel gegentheil von bürgerlich . steigernd plus quam civiliter Ovid ( met. 12, 583 heiszt es aber unbilli…

verbürger

DWB

verbürger , m. eine person, welche etwas verbürgt, auch sich verbürgt. Heinsius volksth. wb. 4 2 , 1272 .