Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
zusagen v.
zusagen , v. , hat sich in der rechtssprache ausgebildet, wie besonders das mnd. zeigt. es ist da zunächst die förmliche anrede der dazu von rechts wegen berufenen person, die rechtsgültige aufforderung, dann die aufkündigung auf einen bestimmten termin, dann das erheben einer klage, in weiterem sinne einem etwas zur last legen, oder auch einen oder etwas einem als eigenthum zusprechen ( Sachsenspiegel III 42 H. ), dann festsetzen, bestimmen, und schlieszlich versprechen Schiller-Lübben 4, 586 b f. ähnlich, etwas weniger mannigfaltig im mnl. Verwijs-Verdam 8, 463—466 . geringer ist die bezeugu…