Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trauung
Trauung, f.
-
were is sache, daz die truwunge muste wider zugehen, wer an der sache schuldig were, daz die ehe abeginge, der muste dem andern sine gabe wider geben zweivachEnde 14. Jh. GlWeichb. 273 Faksimile
-
[von] trauung einer braut soll dem caplan stets ein groschen gegeben werden1541 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 180 Faksimile
-
[strafe der excommunication:] abweisung vom heiligen abendmal, gefatterschaft und braut zur trauunge fürende1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 450 Faksimile
-
befehlich ... solche copulation und trauung zu verrichten1607 Schmelzeisen,PolO. 32
-
wie dann auch ihrer viele ... vor der copulation und oͤffentlichen trauung unzucht treiben1633 HadelnPriv. 242 Faksimile
-
von der trauung in der kirchen ist ... niemand etwas zu geben schuldig gewesen, ... weil es aber gar schimpfflich, wann der priester gar umsonst die christliche copulation verrichten solte, daher ist von denen vermoͤgenden bißhero 1 rthlr., von mittelstandes persohnen 12 gr. und von den armen 8 gr. vom kuͤster noch vor der vertrauung gefordert ... worden1649 CCMarch. I 2 Sp. 63 Faksimile
-
die inventarisationen ... muͤssen vor der trauung eines zur weitern ehe schreitenden, in vorbezeichnetem falle sich befindenden ehegatten geschehen1665 Scotti,Sayn 949 Faksimile
-
trauung ist die zwischen braut und braͤutigam von dem priester in der kirchen vor dem altar durch verwechselung der trau-ringe oͤffentlich verrichtete einsegnung und copulation, in beyseyn derer hierzu absonderlich erbetenen weiber und maͤnner, geschiehet offt mahls bey personen von condition, nach erhaltenen befehl und dispensation zu hause1715 Frauenzimmerlex. 2037
-
wo ... die heimführung und trauung nicht erfolgt, bleiben solcherei kinder unehlich1726 LeiningenErbfO. 836 Faksimile
-
liebes-kinder werden unechte kinder genennet, welche durch erfolgte trauung sind geechtet worden1739 Zedler XIX 1102 Faksimile
-
daß dergleichen kinder, wenn sich die mutter trauen laͤsset, mit an den altar neben die mutter treten, und sich waͤhrender trauung an ihren mantel oder kleid halten, als wodurch sie legitimiret werden1739 Zedler XIX 1102 Faksimile
-
wenn ... eheleute einander erben wollen, so wird die beschreitung des hochzeit- oder ehebettes nach vorhergegangener trauung erfordert1753 Hellfeld I 642 Faksimile
-
so ist jedoch diejenige trauung, die von einem prediger heimlich und ohne die gesetzliche form geschehen ist, sowohl nach catholischen, als protestantischen kirchenrechten unguͤltig1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 884 Faksimile
-
das kanonische recht erforderte ... eine priesterliche trauung1785 Fischer,KamPolR. I 282 Faksimile
-
darf der katholische geistliche die trauung nicht eher verrichten, bevor er einen trauschein des magistrats ... erhalten hat1788 Gadebusch,Staatskunde II 233 Faksimile
-
die trauung selbst ist ohne sonderbare hinderniß und ehehaften nicht uͤber ein viertel jahr ... aufzuschieben1789 Thomas,FuldPrR. II 27 Faksimile
-
eine vollguͤltige ehe wird durch die priesterliche trauung vollzogen1794 PreußALR. II 1 § 136
-
die rechte und pflichten der eheleute nehmen sogleich nach vollzogener trauung ihren anfang1794 PreußALR. II 1 § 173
-
trauung, wenn ein theil katholisch, der andere akkatholisch waͤre, mus durch den katholischen pfarrer geschehen1795 GesWBweiblG. 249
-
ist ... diejenige trauung, die von einem prediger heimlich und ohne die gesetzliche form geschehen ist, sowohl nach catholischen als protestantischen kirchenrechten unguͤltig1799 RepRecht IV 147 Faksimile
-
die trauung ... als staatshandlung betrachtet ist die vernehmung, bestaͤtigung und beurkundung des pfarrers ... daß eine freie einwilligung zweier leute zur alsbaldigen eheverbindung vor ihm und der gemeinde erklaͤrt worden sey1807 SammlBadStBl. II 501
-
wenn ein anderes ehehinderniß rege gemacht wird, so ist es dem seelsorger bey schwerer strafe verbothen, die trauung vorzunehmen1811 ÖstABGB. § 78 Faksimile (Abschnittsbeginn)