Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schoppen
Schoppen, m., f.
ein Flüssigkeitsmaß von regional unterschiedlicher Größe, oft ungefähr einem (knappen) halben Liter entsprechend; auch das Messgefäß
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welcher meyer ... seine scheffen ahn den orth thut berufen, allwo sie scheffen die macht haben die maaszen ... zu seyhen, davon ihnen gebührt für gerechtigkeit acht und zwanzig gutter stüber benebent von jedwederen boden ... eine schoppen, die welche man nennet pruffwein1559/1689 LuxembW. 651 Faksimile
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müssen die von W. alle jahr ein mal butzen und fegen. hat man ihnen ... uff jede person zwey brödlein, ein hering und ein schoppen wein gereicht ... soll ihnen hinfürt anstatt dessen ... geben werden ein schilling pfenning1595 KirchheimW. 218
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derselbe [eicher] hat kanten und trinckgeschirr ... zu eichen: ... ein schoppen und was minder ist, 1 kr.1691 Bretten 750 Faksimile
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gastgeber und wirthe, deren ... schoppen, kanten, kruͤg, glaͤser und andere geschirr zu geringhaltig um einen halben schoppen, sollen gestraft werden mit zehen gulden1728 SammlBadDurlach III 222 Faksimile
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nochweniger ... ist jemanden, der ... wirtschaft zu treiben die erlaubnis nicht erhalten hat, verwilliget, wein ... zu verkauffen ... bey vermeidung eines reichsthalers strafe, von jedem schoppen des abgegebenen getränckes1773 Gerhard,SaarbrSteuerw. 181
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für getränke und rüböhl ... ein muttermaaß fuͤr ... 1 schoppen1809 v.Berg,PolR. V 280 Faksimile
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die hießige weinmaaßung ... hat 1 fuder 10 ohm, die ohm hat 12 viertel, das viertel hat 4 maß, die maß 4 schoppenoJ. KirchheimW. 168