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Heimat

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Heimat

Bd. 9, Sp. 82
Heimat ist Bezeichnung für den Geburtsort, auch für den Ort, wo jemand sein Heim, d. h. seine Wohnung, hat. In der Rechtssprache versteht man unter H. (Heimatsrecht) die Ortsangehörigkeit oder Gemeindeangehörigkeit einer Person, die nicht ohne weiteres mit dem Gemeindebürgerrecht zusammenfällt, indem das Heimatsrecht an und für sich nur ein Einwohner- (Einsassen-, Gemeindegenossen-) Recht ist. Auch die Staatsangehörigkeit (s. d.) wird Heimatsrecht genannt. Neuerdings wird der Ausdruck H. wohl auch als gleichbedeutend mit Unterstützungswohnsitz (s. d.) gebraucht, obgleich dies zwei ganz verschiedene Begriffe sind. Der Begriff der H. entwickelte sich seit dem 16. Jahrh. im Sinne der armenrechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinde, während er sich im 19. Jahrh. zur Gemeindeangehörigkeit erweiterte. Der Mangel einer einheitlichen Gesetzgebung ist namentlich auf diesem Gebiet schroff zutage getreten. Die Heimatgesetzgebung der deutschen Klein- und Mittelstaaten blieb noch in diesem Jahrhundert trotz größerer Verkehrsfreiheit eine engherzige. Das Heimatsrecht wurde regelmäßig durch Geburt, Aufnahme, Verheiratung und Anstellung in einem öffentlichen Amt erworben. Der Verlust trat nur infolge des Erwerbs einer andern Staatsangehörigkeit oder eines andern Heimatsrechts ein. Der bloße Wegzug aus einer Gemeinde in die andre hatte den Verlust des Heimatsrechts nicht zur Folge, vielmehr mußte die Heimatgemeinde den verarmten Heimatsberechtigten nötigenfalls wieder an- und aufnehmen. Die Befugnis zur Verehelichung war von dem Besitz des Heimatsrechts und von der Zustimmung der Heimatbehörde abhängig. Das Recht, Grundbesitz zu erwerben und ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, war durch das Heimatsrecht bedingt. Die Gewinnung des Gemeindebürgerrechts war den Heimatberechtigten vielfach gegen ein geringeres Bürgergeld gestattet. Personen, die in einer Gemeinde nicht heimatberechtigt waren, hatten auf den Aufenthalt in der Gemeinde kein Recht. Schon die bloße Befürchtung künftiger Verarmung berechtigte zu ihrer Ausweisung. Dagegen hat das preußische Recht den Begriff des Heimatsrechts nicht weiter entwickelt. Jedem Preußen ward das Recht gewährleistet, an dem Ort sich aufzuhalten, wo er eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen zu finden imstande war. Wer nach erlangter Großjährigkeit drei Jahre lang an einem Ort seinen Aufenthalt gehabt hatte, mußte im Falle der Verarmung dort unterstützt werden. Dabei war seit dem Anfang des 19. Jahrh. die volle Verehelichungsfreiheit in Preußen eingeführt. Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches erfuhr das Heimats- und Niederlassungsrecht in Deutschland eine wesentliche Umgestaltung und eine nahezu einheitliche Regelung durch die Ausdehnung des preußischen Systems auf das Bundesgebiet. Artikel 3 der deutschen Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmt nämlich nach dem Vorgang der norddeutschen Bundesverfassung, daß für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat bestehe mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb. zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln sei. Diese Bestimmung wurde noch zur Zeit des Norddeutschen Bundes durch eine Reihe von Gesetzen, die nunmehr Reichsgesetze sind, näher ausgeführt; so das Recht der Freizügigkeit (s. d.) durch Gesetz vom 1. Nov. 1867; die Verehelichungsfreiheit durch das Gesetz vom 4. Mai 1868 über die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung, das in Bayern wegen seines Sonderrechts, in Elsaß-Lothringen, weil dort überflüssig, nicht eingeführt wurde; die Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (s. Gewerbegesetzgebung, S. 787 f.) und der gemeinsame Rechtsschutz durch das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung von Rechtshilfe, während ein Gesetz vom 13. Mai 1870 die Doppelbesteuerung (s. d.) der Bundesangehörigen in verschiedenen Bundesstaaten beseitigte. Hierzu kam das Gesetz vom 1. Juni 1870, das die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit für das ganze Bundesgebiet in einheitlicher Weise regelte. Endlich gehört hierher das (auf Bayern und Elsaß-Lothringen nicht ausgedehnte) Gesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz (s. d.) nebst Novelle vom 12. März 1894. Auch die Reichsgewerbeordnung hat auf diesem Gebiet namentlich insofern eingewirkt, als sie die Befugnis zum Gewerbebetrieb von der Gemeindeangehörigkeit und von dem Gemeindebürgerrecht loslöste. Infolge dieser reichsrechtlichen Neugestaltung der Heimat- und Niederlassungsverhältnisse hat das Heimatsrecht seinen wesentlichen Inhalt verloren. Übrigens fehlt es nicht an Anhängern des alten Heimatsystems, das auch in Österreich (Gesetz vom 3. Dez. 1863) maßgebend ist. Namentlich in Süddeutschland sind solche Stimmen laut geworden, und in zahlreichen Petitionen an die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches hat man dem Wunsch nach der Rückkehr zu dem alten Heimatsrecht Ausdruck gegeben. Dieses Heimatsrecht gilt noch jetzt in Bayern, auf das kraft Sonderrecht die Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches in bezug auf Heimat- und Niederlassungsverhältnisse sich nicht erstreckt. Demgemäß gelten die Reichsgesetze über die Aufhebung der polizeilichen Verehelichungsbeschränkungen und über den Unterstützungswohnsitz für Bayern nicht. Das bayrische Heimatsrecht ist in dem Gesetz über H., Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 und seinen Novellen vom 28. Febr. 1872, 21. April 1884, 17. März 1892 und 17. Juni 1896 geregelt. Für Bayern rechts des Rheins ist bestimmt, daß die Verehelichung eines dort Heimatberechtigten nur auf Grund eines Verehelichungszeugnisses erfolgen darf, das die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellt hat. Gegen die Ausstellung dieses Zeugnisses kann die Heimatgemeinde des Mannes aus gewissen, gesetzlich festgestellten Gründen Einspruch erheben. Das Zeugnis hat nicht die Bedeutung einer polizeilichen Erlaubniserteilung; denn es kann nur aus gesetzlichen Gründen versagt werden. Vor dem Gesetz vom 17. März 1892 war die ohne Verehelichungszeugnis geschlossene Ehe regelmäßig bürgerlich ungültig; jetzt hat der Mangel des Verehelichungszeugnisses nur die Wirkung, daß die Ehe, solange das Zeugnis nicht beigebracht ist, keinen Einfluß auf die Heimatverhältnisse der Frau und der Kinder äußert. Die Novelle vom 17. Juni 1896 dagegen sucht das Auseinanderfallen von Wohn- und Heimatgemeinde dadurch zu verhindern, daß sie der Heimatgemeinde das Recht verleiht, für Personen, die sich vier, bez. sieben Jahre lang in einer andern Gemeinde aufgehalten haben, in der Aufenthaltsgemeinde Anspruch auf Verleihung des Heimatsrechts zu erheben. Wer auf diese Weise zwangsweise sein bisheriges Heimatsrecht verlieren würde, kann hiergegen Einspruch erheben, wenn der Heimatwechsel für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Vgl. Eger, Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz (4. Aufl., Bresl. 1900); Wohlers, desgl. (9. Aufl., Berl. 1901); Riedel, Kommentar zum (bayerischen) Gesetz über H., Verehelichung und Aufenthalt (7. Aufl. von Pröbst, Münch. 1898).
7386 Zeichen · 97 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    heimatf.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +3 Parallelbelege

    heimat , f. patria, domicilium. ahd. heimôti, mhd heimôte und heimuote neben heimôt und heimuot; das goth weist eine erw…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Heimat

    Goethe-Wörterbuch

    Heimat überwiegend -th; Mehrzahl von rund 100 Belegen in 1 1 durch Abstammung od Ansässigkeit vertrauter Lebensraum, Ort…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Heimat

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Heimat ist Bezeichnung für den Geburtsort, auch für den Ort, wo jemand sein Heim, d. h. seine Wohnung, hat. In der Recht…

  4. modern
    Dialekt
    Heimat

    Schweizerisches Idiotikon · +4 Parallelbelege

    Heimat Band 2, Spalte 1283 Heimat 2,1283

  5. Sprichwörter
    Heimat

    Wander (Sprichwörter)

    Heimat 1. Heimat mein, was kann besser sein. – Pistor., I, 59; Simrock, 12326. Böhm. : Svá vlast' každému nejmilejši, mn…

  6. Spezial
    Heimat

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Hei|mat f. (-,-en) paisc nadé m. , daciasa m. , inciasa m. , patria f.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit heimat

87 Bildungen · 79 Erstglied · 3 Zweitglied · 5 Ableitungen

Zerlegung von heimat 2 Komponenten

hei+mat

heimat setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

heimat‑ als Erstglied (30 von 79)

Heimat(s)lēⁿ

Idiotikon

Heimat(s)lēⁿ Band 3, Spalte 1238 Heimat(s)lēⁿ 3,1238

Heimathaus

SHW

Heimat-haus Band 3, Spalte 227-228

Heimatort

SHW

Heimat-ort Band 3, Spalte 227-228

Heimatamt

Meyers

heimat·amt

Heimatamt , abgekürzte Bezeichnung des »Bundesamts für das Heimatwesen« (s. d.).

Heimatchammer(en)

Idiotikon

Heimatchammer(en) Band 3, Spalte 250 Heimatchammer(en) 3,250

Heimatdorf

LDWB2

heimat·dorf

Hei|mat|dorf n. (-[e]s, ...dörfer) paisc nadé m. , paisc d’inciasa m.

heimatforst

DWB

heimat·forst

heimatforst , m. : so führt die wilde löwinn ihre jungen, ... und macht durch beispiel frühe sie zum graun des jägers, wenn er stört die hei…

heimatgewässer

DWB

heimat·gewaesser

heimatgewässer , n. : ein revolutionärer frosch, welcher sich gern aus dem dicken heimatgewässer erhübe. H. Heine 11, 155 .

heimathaus

DWB

heimat·haus

heimathaus , n. elterliches, geburtshaus (heimat 3 oben ): beschleichend fieber brachte dir verderben, du wurdest bei der eltern weheklagen …

Heimathlich

Campe

heimath·lich

◬ Heimathlich , adj . u. adv . zur Heimath gehörig, die Heimath abgebend oder seiend, der Heimath ähnlich, gleich. — weggerissen von der hei…

Heimathlos

Campe

heimath·los

◬ Heimathlos , adj . u. adv . ohne Heimath, der Heimath beraubt. — — heimathlos Durchstürmten wir die kriegsbewegte Erde. Schiller. Davon de…

Heimathpforte

Campe

heimath·pforte

◬ Die Heimathpforte , d. Mz . ungew. die Pforte der Heimath; dann, die Heimath selbst. Doch wen'ge seh'n die Heimathpforte wieder. Schiller.

Heimathrecht

Campe

heimath·recht

○ Das Heimathrecht ( Heimathsrecht), des — es , d. Mz . ungew. das Recht der Heimath, das Recht der Eingebornen, welches einem Fremden der s…

heimathütte

DWB

heimat·huette

heimathütte , f. : munter fördert seine schritte fern im wilden forst der wandrer nach der lieben heimathütte. Schiller glocke v. 276 .

Heimathwelt

Campe

heimath·welt

◬ Die Heimathwelt , d. Mz . ungew. die Welt, in welcher etwas einheimisch ist, die Heimath. Uneigentlich. Die Fabel ist der Liebe Heimathwel…

Heimatierd'

MeckWBN

Wossidia Heimatierd' f. Heimaterde: tru is dei Heimatier Puls Licht 41.

heimatklang

DWB

heimat·klang

heimatklang , m. : die todtenglocke tönte mir so traurig sonst, so bang; seit euch geläutet ward von ihr, ist sie mir heimathklang. Uhland g…

heimatkreis

DWB

heimat·kreis

heimatkreis , m. : der heimatkreis des säugethiers ist beschränkter als der eines vogels oder fisches. Brehm illustr. thierleben 1, xxviii.

heimat als Zweitglied (3 von 3)

Wahlheimat

RDWB1

Wahlheimat f (Lakune) вторая родина (родина по собственному выбору)

Bërgheimat

Idiotikon

Bërgheimat Band 2, Spalte 1283 Bërgheimat 2,1283 u.

Ableitungen von heimat (5 von 5)

BEHEIMATEN

DWB2

BEHEIMATEN vb. jmdn., etwas in einem gebiet ansiedeln aufnehmen, ihm eine (neue) heimat geben; vorwiegend als part.adj. beheimatet i. s. v. …

Entheimatung

LDWB2

Ent|hei|ma|tung f. (-,-en) despatriaziun (-s) f.

unheimatlich

DWB

unheimatlich , adj. adv. , gth. v. heimatlich 1: Brentano schr. d. Götheges. 14, 81 ; Baumgarten - Crusius licht u. schatten (1824) 1, 106 .…

urheimat

DWB

urheimat , f. (ur- C 4 c). ursprüngliche heimat i. a.: denn so lebt diese grüne u. ( h. des vaters ) in des knaben gedächtnisz Gutzkow (1872…

urheimatlich

DWB

urheimatlich , adj. adv. R. Wagner 4, 149 ; 4, 311; mein leben 311. —