gehörig,
adj. zu gehören, gehör,
ahd. gahôrig Graff 4, 1008,
mhd. gehœrec,
md. gehôric (
s. 2);
älter und einfacher mhd. gehœre,
s. adj. gehör
sp. 2495,
mnd. nur hôrich Sch.
u. L. 2, 301
b,
vergl. hörig (
alem. hofhörig),
aber nl. gehoorig,
mnl. gehorich,
alts. gihôrig (
gehorsam). 11)
zu gehören 1,
d. h. hören
im eigentlichen sinne, mhd. nicht bezeugt, aber gewiss vorhanden. 1@aa) nicht
oder übel gehörig,
hörend: H. da sollt man in vormahnet haben.
F. er war nit gehörig. Hutten 5, 190
M., wie nit gehören
surdere Dasyp. 357
c; mein oren seind übel gehörig.
beisp. alter weisen 107, 26 (118
a), 15.
jh.; vergl. surdus ungehorig Dief. 568
c, ungehörig Dasyp. 237
c. 357
c.
noch in Schmidts
id. bern. wolghörig, übelghörig Fromm. 3, 84
b fg., bair. gehörig
gut hörend, z. b. der kranke wird schon ganz gehörig, er wird bald sterben Schm. 2, 233;
tirol. unghörig Schöpf 275.
auch nl. gehoorig
feinhörig. vgl. bair. übergehöricht
taub Schm. 2, 233,
auch schwäb. gehörsam
unter gehorsam 3,
c. 1@bb)
auch pass., hörbar, ins gehör fallend: vocalis, lautprechtig
vel gehörig. Dief. 627
c aus d. lex. trilingue Straszb. 1590; gehäl, gehörig,
mit lauter stimme begabet, vocalis. Maaler 163
b,
der laut und wol reden mag 164
a.
so noch schwäb. eine gehörige stimme Schmid 287,
bair. gut zu hören. 1@cc)
auch vom raum in dem sichs gut hört, schweiz. Stalder 2, 55,
schwäb. z. b. eine gehörige kirche Schmid 287;
bair. '
den schall gut fortpflanzend' Schm. 2, 233,
nd. hörig,
z. b. et is hyr mächtig hörig,
man darf hier nicht laut reden Richey 99;
nl. gehoorig,
von leicht gebauten häusern; s. dazu gehör 3,
a, auch gehorsam 3,
c. 22)
zu gehören (3)
gehör geben, gehorchen: audio, ich bin gehorsam, gehörig. Dasyp. 15
b. 2@aa)
ahd. obediens, obtemperans (
gegensatz ungihôric
durus, rigidus),
alts. gihôrig,
auch mit dem persönlichen dat. des zeitwortes, wie mhd.: dâ mite du wol maht genesen, wiltu mir nu gehœric wesen.
Reinh. 1976,
d. h. Reinhart zum könig, vergl. dazu gehören 1,
c gleich gehör geben,
auch erhören u. ä.; dazu mit gen. der sache (
s.gehören 1,
e, gehorsam 1,
a): des wolde er ime gehôrec sî
n. pass. H. 156, 56; die was gehôric sînes gebotes. Ebernand 3744. 2@bb)
dann vom verhältnis des gehorsams überhaupt (
im vorigen von einzelnen fällen): (
gott) der auf gesatzt hat für ein ee, daʒ die kinder ern vater und muoter und an allen pilleichen dingen in undertænig sein und gehOerig sein.
gesta Rom. 1; sy (
die capitelherren) wölten dem abbt ouch nach pflicht sant Benedict regel gehörig und gehorsam sin. Oheim
chr. v. Reich. 144, 28; unterwisen die bischof, dem papst gehörig zu sin für (
statt) den keiser. Scherz 503. 2@cc)
besonders vom wirklichen unterthanenverhältnis (
s.gehören 5): mit forderung, ime (
dem neuen herrn) gehorig und gewertig zu sin mit allem dem, so sie (
bisher) dem ächter zu thunde gewesen sind. Haltaus 619.
mit bezug auf bestimmte pflichten und leistungen: dʒ sy (
die huber) allwegen über jor sollent gehorig sin den hof zu besitzen.
weisth. 4, 46,
ihr hofsrecht jährlich neu zu erwerben. ebenso gehorsam,
der ungehorsame wird zwanggehörig
gemacht: und will einer (
der hofleute) ungehorsam sin, mag er (
der keller) die oberhand ankomen (
gewalt anwenden) und in gehorsam und zwanggehörig machen. 1, 125.
von wachszins: gehoerich, dat is wastynsich,
cerocensualis, curmodich. Teuth. 126
b.
vgl. gehörigkeit, hörig.
auch untergehörig,
wie unterthan (
vgl.gehören 5,
c, γ): ihren untergehörigen zu helfen.
Simpl. 1, 59, 20
Kurz. 2@dd)
für den mann tritt aber auch sein haus und hof ein, beim unterthanen wie beim herrn, s. gehören 5,
d. e, auch hier 3,
b: (
äcker sind) mit dem zwölften seil (
d. i. garbe) gehörig. Lennep
lands. 2, 79; were es auch sach, dasz ein eigenman ufs haus zu Blankenstein gehörig .. in fremde stedte zöge.
weisth. 3, 348; gleich einem angeboren landgrevschen man, gein Blankenstein gehörig.
das.; die in das amt gehörigen unterthanen Adelung. 2@ee)
auch vom zins u. ähnl. (
vergl.gehören 8,
c, β): welicher seine zins in disen dinghof gehörig zwei jor lot (lât,
läszt) zuosamen wachsen und nit richtet.
weisth. 5, 389.
ähnlich: den gehorsam, so den weltlichen fürsten gehörig. Butschky
kanz. 828. 2@ff)
auf gröszere, die gröszten verhältnisse übertragen: Bozen, ein feine statt, dem erzherzogen Ferdinand gehörig. Kiechel 465; Bartenkirch, ein offner fleck dem herrn von Bayern gehörig.
das.; flecken und dörfer .. mehrtheils venedischen edelleuten gehörig. 464; hart an dem flusz .. hat es einen vesten thurn, dem Moscowitter gehörig. 114. 2@gg)
das geht dann in den begriff des rechtmäszigen eigenthums über (
s.gehören 9),
z. b. dieses haus ist mir gehörig Adelung. 33)
vom verhältnis der gerichtsbarkeit und im gerichtswesen überhaupt; s. gehören 7. 8. 3@aa)
von den dingpflichtigen u. ä. selber: es wird auch allen denjenigen dar gebotten, die zum hochgericht gehorig sint, alle mit irem gewer da zu sein .. bis dasz der missededig gericht ist.
weisth. 6, 428; danach (
bei der eröffnung) wist der scheffen dem freien hauptjahrgeding bann und frid von wegen des heiligen himmelfürsten und apostel
s. Peters,
dann von wegen des erzbischofs, des herzogs u. s. w., dann aber auch von aller derjenige wegen, die zum freien jahrgeding gehorich sind,
wie der vogtbot darauf ruft allen denjenigen, die zum fr. j. gehorich sint. 6, 426,
d. h. die zugleich nötig sind, um das geding darzustellen (
s.gehören 7,
a, γ); der schultheisz soll besehen, ob die lehnleut beisammen seien, die zu diesem geding gehörig sein. 484; heiszt der meier den botten ausgehen und dreimal alle dieselbe, so zu diesem gericht und jahrgeding gehörig sein, einzurufen. 530; sprach der lehenman, man solle alle diejenige herein rufen, die in diesen hof gehörig seind und empfänglich (
lehenspflichtige) güter hierin haben. 2, 385,
wol bemerkt alle, um recht zu nehmen und zu geben; dem ganzen hoff und den burgern dar zu gehorich.
Luxemb. weisth. 589. 3@bb)
ebenso von ihrem haus und hof u. ä.: dis sind die reht .. die die edelen h. von Fleckenstein .. in dem Uffrieth, nemlich den zwein gerichten Sesenheim und Gisenheim sampt den dorfern darin gehörig .. haben.
weisth. 5, 492; die güter in disen dinghof gehörig. 402; in des stifts (
Salzburg) voitgericht, auch auf den leuten und guetern vor alter darein gehörig. 6, 175.
auch von niederen gerichten als theilen eines höheren: schadebar lute, die in dem dorfe unde gerichte zu Monre und anderen gerichten da zu gehorig betretin würden. 3, 622.
auch pfarrgehörig (
eigentlich zu a): gemeiner versammlung der kirchhöri und pfarrgehörigen,
appenz., s. u. kirchhöre 2. 3@cc)
von den gerichtsbaren sachen (
s.gehören 8): wan etwas vor das meierdingsgerichte käme, so die meierdingsleute nicht scheiden könten .. wo dan die sache gehörig?
weisth. 3, 254,
wohin, vor welches höhere gericht; in denen vor die unterrichter gehörigen sachen. Schwarz
wb. über die churs. ges. 2, 210
a.
auch umgekehrt der gehörige ort,
wohin eine sache gehört, etwas gehörigen orts anbringen,
in gleichem sinne bei der
behörde (
s.gehören 8,
g),
auch im verwaltungswesen (
vgl.gehören 8,
f),
z. b.: weil er etliche schreiben von hoher wichtigkeit mit genommen .. sie an gehörigem orte abzugeben. A. Gryph.
lustsp. 483
Palm, schon ohne den art., der ursprünglich ganz nötig ist dabei; liesz es (
das edict) der stadt-schultheisz durch öffentlichen trompeten-schall an (
den) gehörigen orten ausrufen. Schupp. 570; am gehörigen ort,
loco competente. Aler 871
a. 3@dd)
vom rechtsverfahren und den rechtlichen formen überhaupt (
s.gehören 8,
d ff.),
z. b. die gehörige strafe leiden,
debitas poenas solvere Frisch 1, 467
c; eine klage gehörig anbringen Adelung,
in der rechtsgehörigen form; gegen die gehörige caution mir besagtes wechselquantum verabfolgen zu lassen. Göthe
als rechtsanwalt bei Kriegk
kulturb. 403; mit vorbehalt, in der ordnung rechtens meine speziale wiederlegung gehörig einzubringen. 372; mich, der ich gehörig caviret (
bin). 402,
d. h. wie es die rechtsform verlangt. ebenso behörig (
s. d. und gehören 15,
b),
z. b. behörige comunikation Göthe
das. 409,
auch rechtsbehörig,
z. b. rechtsbehörig erweisen 362, rechtbehörig 363. 3@ee)
daher auch hierher gehörig
oder nicht (
s.gehören 11,
e): ehe wir weiter fortschreiten, müssen wir pro informatione domini judicis exteri das hierher gehörige verhältnis dahiesiger judenhäuser ins klare setzen. Göthe
a. a. o. 423; er (
der gegner) kramt mit vielem groszthun eine reihe hierher ungehöriger sätze aus. 427; lassen wir alles nicht zur sache gehörige bei seite
u. ähnl. 44)
von angehörigkeit und zugehörigkeit. 4@aa)
von angehörigkeit: of die lude genant die wilde (
eigentlich heimatlose) sich auch anders gehalden haven dan angehorigen geburt? .. dat die wilde sich gehalden haven als andere angehorige lude.
weisth. 6, 591,
d. h. die zur gemeinde gehören, vgl. untersassen und angehörige 2, 611,
doch wol auch gehörig,
s.gehören 6,
auch die angehörigen
von der sippe. vergl. zu- und eingehörige eines dorfs Frisch 1, 467
c. 4@bb)
zugehörig als bestandtheil o. ä. (
s.gehören 12,
a): so verbrant das hus Winsburg und das nehst gehuse, dar an das zu dem Brussel (
einem grundstücke) gehorig was, aber nit der Brussel ganz.
Frankf. reichsc. 2, 432,
von einer feuersbrunst in der stadt, das einen theil von Br. bildete, eigentlich im rechtsverhältnis gedacht, wie folg.; da bemelte 3 huben nebst der dazu gehörigen burg an das hochadelige haus zu Glauburg käuflich überlassen worden. Göthe
a. a. o. 387.
dann aus dem rechtsleben früh auch ins leben übernommen in vielfältigster weise, z. b.: ein kalbsgelunge mitsampt der lebern und herzen darzu gehorig.
Nürnb. pol. 229,
eigentlich was der käufer von rechts wegen mit zu verlangen hat (
vergl.gehänge 3,
b),
vorher das. mitsampt irer zugehorung;
noch jetzt z. b. ein ring mit dazu gehörigem etui,
auch fleisch mit gehöriger zukost
u. ä. 4@cc)
dann auch dienlich, nötig, erforderlich zu einem zwecke (
s.gehören 12,
b): sollen die von Besseringen da sein und darstellen alles dasjenige, so zum hochgericht gehorig ist, damit der misdedig gericht solle werden, ausgenommen schwert und strank.
weisth. 6, 428; der von Rafenstein zoch den herzogischen mit seinen kriegsschiffen und allem geschosz zu solichem handel gehörig entgegen.
Wilw. v. Schaumb. 119; das zugeräth, so zur schmidung des glücks gehörig. Schupp. 758. 4@dd)
angemessen, den verhältnissen oder dem zweck entsprechend (
es mischt sich mit 5),
z. b. man musz das bild blosz in gehöriger entfernung betrachten,
eig. in der gehörigen,
die es gleichsam verlangen kann; etwas ins gehörige licht setzen,
auch geistig; kieselsaft, welcher entsteht, wenn man reine quarzkiesel mit einem gehörigen antheil alkali schmilzt. Göthe 25, 203,
er macht viel gebrauch davon, es war ihm ein wichtiger begriff geworden, z. b.: das faszliche gehört der sinnlichkeit und dem verstande. hieran schlieszt sich das gehörige, welches verwandt ist mit dem schicklichen (
s. 5). das gehörige jedoch ist ein verhältnis zu einer besondern zeit und entschiedenen umständen. 49, 77 (
spr. in pr. 292); der Oberdeutsche .. drückt sich viel in gleichnissen und anspielungen aus .. in beiden fällen ist er öfters derb, doch, wenn man auf den zweck des ausdrucks sieht, immer gehörig. 25, 57 (
was denn mit schicklich
im widerspruch stehen kann); so wie alle ihre gesten und bewegungen sehr einförmig waren, aber immer gleich gehörig, schön und reizend. 24, 279; nichts ist unerträglicher, als abgeschnittene eigenheit an demjenigen, von dem man eine reine, gehörige thätigkeit fordern kann. 20, 197 (
lehrj. 8, 5),
die mit den verhältnissen im einklang ist; wichtig war mir die bemerkung, dasz er (
Iffland) die reinste und gehörigste stimmung beinahe durchaus vollkommen zu befehl hat.
an Schiller no. 456; der eindruck von dem wiederholten lesen des prologs ist mir (
als) sehr gut und gehörig geblieben.
nr. 314; das mitternächtliche lied ist mir gar gehörig und freundlich vorgetragen worden.
an Zelter 2, 453.
gern auch als subst. n., wie schon vorhin: oft werden mir von jungen männern deutsche gedichte zugesendet ... bleibt es doch im einzelnen falle unmöglich, das gehörige schriftlich zu erwidern. 45, 425; wer thätig sein will und musz, hat nur das gehörige des augenblicks zu bedenken .. 56, 131 (
spr. in pr. 588);
auch früh schon im höchsten kunstsinne: dasz schöpfungskraft im künstler sein müsse, aufschwellendes gefühl der verhältnisse, masze und des gehörigen. 44, 14 (
d. j. G. 3, 696).
so dienten noch Göthen
alltagswörter für bedeutendsten inhalt, wo unsere zeit fast nur mit vornehm akademischen wortungeheuern meint auskommen zu können. 4@ee)
auch blosz für beziehung habend, bezüglich (
s.gehören 12,
e): auch Bonnets sogenannte philosophie der keime kann hier unsre führerin nicht sein, denn sie ist in absicht auf den übergang zu einem neuen dasein theils unerwiesen theils nicht zu ihm gehörig. Herder
ideen 1, 261 (4, 7); du wolltest die tagebücher deiner reise mir .. mittheilen, bei dieser gelegenheit so manches dahin gehörige von papieren in ordnung bringen. Göthe 17, 11 (
wahlv. 1, 1). 55)
zu gehören (13)
zukommen, gebüren, geziemen. 5@aa)
zukömmlich, gebührend, z. b. einem die gehörige ehre erweisen. Rädlein 340
a.
auch noch mit dat., wie das zeitwort: noch giebst du jedem zug sein ihm gehörig licht. Lessing 1, 173,
vom dichter, eigentlich aber vom maler. 5@bb)
geziemend, sich ziemend (
vgl. sich gehören 14),
z. b. man kann wol alles sagen, wenn man nur die gehörige form zu finden weisz; sich gehörig betragen Campe;
deutlicher in ungehörig,
z. b. das sind ungehörige worte,
unziemliche, unschickliche, die sich nicht gehören. 5@cc)
aber auch, eben wie ziemlich,
für ziemlich grosz, sehr u. ä.: stand nicht auf einmal (
um weihn. 1813) von Schaffhausen bis nach Mannheim eine brücke an der andern im Rhein, wiewol mit gehörigen zwischenräumen. Hebel 3, 77; daher darf wol auch, wenn die Franzosen nur ein wenig klugheit zeigen und gehörig zu schmeicheln oder zu drohen wissen, beim ersten krieg, der ausbricht, ein neuer Rheinbund nicht fehlen! Pfizer
briefw. zweier D. 165.
das ist im leben viel gebraucht, meist mit einem besondern ton, z. b. die suppe ist gehörig gesalzen,
eigentlich: wie sichs gehört, mit einem eignen nachdruck gesprochen aber: sie ist zu sehr gesalzen, auch gehörig versalzen,
stark. sehr. entstanden ist diese steigerung oder übertreibung des begriffes (
wie bei ordentlich, ziemlich
u. ähnl.)
in fällen wie etwa bei einer schadhaften mauer, die gehörig gestützt werden
musz, wobei man denn mehr thut als eben im eigentlichen sinne gehörig,
zweckentsprechend ist, oder wenn man eine ungebür gehörig straft.
vgl. schweiz. hörig,
genug Stalder 2, 55,
auch gehören 14,
c.