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gebühr

nhd. bis spez. · 9 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

DWB
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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

gebühr f. subst.

Bd. 4, Sp. 1882
gebühr, gebür, f. subst. zu gebüren und sich gebüren. die schreibung ohne h, die gewiss wieder durchdringt, findet sich auch im 18. jahrh. noch z. b. bei Ludwig 701, im 17. jahrh. bei Stieler. 11) form, nebenformen und alter. 1@aa) ahd. entspricht kapuri, gipuri f., auch in vollerer bildung (vgl. b) kapurida, giburida f., aber mit andrer bed.: eventus, casus, sors (s. Graff 3, 168), d. h. zu dem alten gebüren II, 2; ebenso ags. gebyre und gebyrd (vgl. unter gebührlich), s. Grein 1, 384, auch byre 1, 152; alts. sicher nur zufällig fehlend (s. u. gebührlich), noch im 16. jahrh. bestand nl. gebeurte eventus, accidentia Kil., heute beurt (s. 3, a), d. h. mit -te gleich altem -da (sp. 1616). auch mhd. gebür fehlt, tritt erst später wieder auf in der heutigen bed., s. aus dem 14. jh. nrh. gebur u. 2, a. 1@bb) die zweite ahd. form, die erweiterung mit -da (s. dazu sp. 1616) erscheint auch noch mnd. in geborde f., gewöhnlich borde f., jetzt börde (s. d.) in der bedeutung gerichtsbezirk, verwaltungsbereich u. ä., 'districtus, jurisdictio, territorium', s. Schiller u. Lübben 1, 391, wo es gewiss richtig zu boren gebüren gezogen wird, als eigentlich 'gebürlichkeit, competenz' aufgefaszt (s. 3, d), es hiesz auch bOere 1, 392b, z. b. vom Stralsundischen, im ganzen Sundischen böre (Dähnert 48a), altmärk. bör von der magdeb. börde Danneil 22b. das geboerde gleich gebür bei Sch. u. L. 2, 21b ist aber in der belegstelle vielmehr praet. des verb.; doch musz auch borde so bestanden haben (als vorgängige bedeutungsstufe von borde jurisdictio), wie es nordthür. heiszt: wer ein gut kauft in der stadt, di (der) sal iʒ vorstê mit schoʒe und mit wache und mit andern borden der stat alse andere burgere. Stephan neue stofflief. 1, 57, aus Mühlhausen vom j. 1302, wo schwerlich bürden, lasten gemeint sind, sondern pflichten (s. 3). 1@cc) neben dem f. erscheint ein neutr., wie in diesen bildungen beide geschlechter gern wechseln (sp. 1616). so besonders mnd. gebor n., s. Sch. u. L. 2, 21, und auch nhd., bis in neuere zeit: solches i. f. gn. in allem möglichen gebühr zu verdienen (mit gegendienst zu lohnen) .. begierig. Schweinichen 1, 206; zwahr wär es mein gebühr, bei dieser neuen wahl fein deutlich zu beschreiben eur' Hamburg. Bist Parn. 66; der vergänglichkeit ihr gebühr abtragen. Kant 8, 329, ihren zoll, den sie von uns zu fordern hat. in dem häufigen mein gebür u. ä. aus dem 16. jahrh. unter 2 braucht mein nicht n. zu sein. 1@dd) eigen ist ein n. gepürre, mrh. im 15. jahrh.: wan man denselben (übelthäter) riechten soll, so sollen die dry obgen. herren das geriecht und landtman schirmen mit xxiiij gewapenden, yglicher mit syme gepürre. weisth. 2, 208, vom Hundsrück, d. h. mit dem ihm zukommenden antheil an der zahl der gewaffneten (s. 3, a); so soll der boet im dorf umbgaen zu haus (in die häuser) und einem icklichen sein gepurre und ahnzall in sein haus tragen. 3, 802, von der untern Mosel, d. h. seinen rechtlichen antheil am bannwein. dieses p- erscheint aber auch sonst dort, z. b. gepürlich 2, 199 (gepüren Luxemburger weisth. 585), gepieten 196, pleiben 231, prauchen 199, gepür Alberus (s. 2, a), das -rr- aber, die kürze sichernd, hat zugleich seinen geschichtlichen anhalt in ahd. giburran, gebüren auch bei Otfr. V, 25, 29, also in benachbarter landschaft. 1@ee) bemerkenswert ist auch volles gebüre f. im 16. 17. jahrh.: dieweil ich ewern willen weisz, so will ich meine gebüre thuon. Aimon l ij; und diselb in aller gebüre hoch liebet. Amadis 83; regen und wolkenbruch, reif, gefrost .. und was dergleichen dem menschen mag schaden bringen an seiner gebüre auf erden. Paracelsus Straszb. 1616 2, 256c, zur sache vgl. unter 4, d. 1@ff) merkwürdig aber schweiz. gebeür, d. h. durch einen irrthum des sprachgefühls (vgl. dazu sp. 1603 fg.): der keiser sprach, unsers vetters leib, guot, land und leut sind uns bevolhen, und so es zeit wirt, wöllen wir darinne walten nach gebeür. Stumpf chr. 544a, wie gebeürlich adj.: lant und leut zuo regieren sol euch zuo gebeürlicher zeit auch geben werden. das., und bei Maaler 159b gebeüren, decere; man sprach gut schweiz. gebür, aber schon mit langem vocal (den auch gebüre bezeugt), setzte aber für die schrift, um es hd. zu machen, das ü um, wie die echten langen ü, z. b. für in feür, auch z. b. natürlich in nateürlich Forer fischb. 113a. zu dem schweiz. zurückstreben zum hd. in der schrift vgl. sp. 1607 unten. 22) nhd. gebür ist eigentlich was einem zukommt, eigentlich bei der vertheilung, der ihm nach verhältnis (s. 5, a) gebürende theil; vgl. gebüren II, 4. 2@aa) als gabe, lohn, beuteantheil u. ä.: pars mea, mein gebür. Alberus dd 1a (gepür 2b); ich hab das best gethan, dafür wird man mir geben mein gebür. ders. Esop. 159b, hier eigentlich den siegespreis oder den besten beutetheil, indem das beste tun eigentlich vom helden des tages galt. der könig verheiszt seinen mannen: ir herrn, wenn wir heimkommen wern (werden), so wöllen wir euch all begabn, ein jeder soll sein gebür habn nach dem er sich im krieg heraus (hier auszen) oder aber daheim zu haus in unsern dienst verhalten hat. Ayrer 45c (240, 31 K.). des kriegsmanns gebür, sold: wenn iemand mein bedarf .. das ich ihm zu willen bin, und neme dafür mein gebür. Luther bei Dietz 2, 28b; vergl. kriegsgebühr (österr., vom j. 1866) unter kriegsbereitschaft, wie Adelung angibt, in Österreich sei die gebühr dasjenige, was der miliz zu ihrer unterhaltung gereichet wird. 2@bb) besonders bei austheilungen, ursprünglich wol eben bei der beutetheilung: inde wat sus ervelt (sonst einkommt), dat sal man zu drîn mainden (gemeinschaftlichen theilen, nd. mande) deilen der stede, deme raide inde den andern heirren, mallîge (jeglichem) sîn gebur. Fahne forsch. II, 2, 106 (Germ. 20, 36), westf.-rhein. 14. jh., vgl. sein gepurre und anzal bei vertheilung des bannweins unter 1, d; wie ein grosz ding ists umb einen klugen und treuen haushalter, welchen sein herr setzet uber sein gesinde, das er inen zu rechter zeit ir gebür gebe. Luc. 12, 42, gr. τὸ σιτομέτριον, vulg. tritici mensuram; ehe man haderte, soll man lieber die halbe gebür nemmen. Henisch 1398, 57, sich mit der hälfte als gebür begnügen, vgl. dienstgebühr salarium Steinbach 1, 152, holzgebühr portio lignaria das., auch kindesgebühr portio virginalis. letzteres von erbtheilung hergenommen, schon im 16. jh. (vgl.gebüren II, 4, a): ihr bruder muthwilliglich ihr furhält (vorenthält) ihr tochterliche oder fräuliche gebur. Luther br. 5, 290, pflichttheil, vgl. erbgebür Stieler. 2@cc) was einem oberen gebürt, abgabe oder dienst oder sonst welche leistung: und geb dem bapst nicht sein jerlich gebür vom ampt. Luther wider das bapstum D 3a; ein kriegsmann soll in fremde dienste gehn können, so ferre dem erbherrn und landsfürsten sein gebur nicht entzogen wird. ders., ob kriegsl. in sel. stande u. s. w. F 2b, was er an dienst vom landeskinde zu fordern hat, vgl. reichsgebür, expeditio Romana, onera imperii Stieler 861; welches (ausgelegte) geld .. unser zehendner von unser gebühr zu entrichten auf sich genommen. erlasz des kurf. von Sachsen vom j. 1642, Haltaus 599. abgabe an den geistlichen und küster: nach beendigtem mahle (hochzeitmahle) sagte der küster .. feierlich schmunzelnd: jetzt wollen wir denn, geliebt es gott, die allhier erfallende gebühr und den guten willen in empfang nehmen. Immermann Münchh. 1, 204 (2. buch, 9. cap.), es sind hühner, eier u. dgl. 2@dd) zahlung, die einer zu fordern hat, die man schuldig ist. 2@d@aα) im sing., z. b. in kriegsartikeln vom j. 1583 wird den landsknechten aufgegeben: dieweil auch ir vermuetlich die maiste zeit in stett und dörfer gelegt werden müeszet, sollet ir euch .. alles streifens, nemens .. enthalten und euch mit eur notturft umb die gebür beniegen laszen. Mones anz. 8, 166, mit dem wirklich nötigen, gegen zahlung an den wirt (vgl. unter 5, b). dieses um die gebür, pro justo pretio Stieler 861, auch gegen gebür u. ä. ist formelhaft bis in neue zeit: verfügte mich demnach zu einem procurator, der ein notarius war .. bat ihn, mir um die gebühr mit rath und that beizuspringen, ich wolte ihm neben dem tax, wenn er meine sache beschleunigte, mit einer guten verehrung begegnen. Simpl. 1, 344, 26 Kz., der tax ist die gebühr. im 18. jh.: der weihrauch wird verschwendet und manchem leib und seel, um die gebühr, verpfändet. Canitz (1734) 239, von gelegenheitsdichtern für geld; nahm er sich übrigens ihrer geschäfte an, so that er das nicht für die gebühr, denn dieser seltsame kopf kannte die würde des freien mannes und der menschheit zu gut, als dasz er irgend etwas, das nicht sein unmittelbarer beruf war, für die gebühr hätte thun können. Siegfr. v. Lindenb. 3, 37, völlig gleich für geld, aber mit feinerer wendung; einem um die gebühr oder für die gebühr arbeiten Adelung. endlich ohne art.: das urtheil ward ihm, gegen gebühr, behändigt. Hippel 9, 154. so im gerichtswesen, in dem es ausgebildet sein mag, und sonst bei behörden noch jetzt, die gebühr auf dem rathhause bezahlen Adelung, die canzleigebür, die gebür bezalen, wenn man aus einem gefängnis entlassen wird Ludwig 702, niederlaggebühr entrichten, von weinhändlern, s. unter kleinband, telegraphengebühr u. ä. 2@d@bβ) jetzt fast blosz im pl. (wie sporteln, kosten u. ä.), gegen oder für die gebühren: verkaufte die würde seines amtes so theuer als möglich war, und gab sich endlich für die gebühren zu allem her, was der marquis ihm zumuthete. Schiller III, 561, 4, für geld; die gebühren entrichten, gerichtsgebühren, amtsgebühren, schreibegebühren, taxationsgebühren und dergleichen, auch arztgebühren, pfarrgebühren ( Adelung), stolgebühren, es hat etwas amtlich kühles, kühl gebietendes und schonendes zugleich. 2@d@gγ) auch schlechthin für kosten, so in reisegebüren, sumtus itineris Stieler 861, meistergebür, sumtus pro magisterio opificum das., Steinbach 1, 153, kosten des meisterwerdens. 2@ee) standes gebür u. ähnl., die ehre die einem seinem stande nach gebürt (vergl.ehrengebühr), auch eigentlich von der austheilung der verschiedenen ehren nach den verschiedenen stufen: es ligt gott nichts an solchem euszerlichen wesen .. so fern, wie gesagt, das es meszig sei, nach eines iglichen stands gepür. Luther post. 1528 271b; doch sol dasselb (ehrenkleid) bei man und knabn, bei frawn und jungfrawn masze habn, das man darin nicht allzuweit über gebür des standes schreit. Ringwald laut. warh. 95 (84). auch bloszes gebür in diesem sinne: hielten ir wacht die ganz nacht, iglichem nach seiner gebüre. Aimon f; es komt mit der gebühr nicht überein, gegen fürsten worte uz machen. Olearius pers. baumg. 4, 24; dasz hier (bei den bauern) alles mit der manier zugeht .. jedermann die ihm gebührende reverenz genieszt, so dasz ich den halbhüfner, den kötter, und wer sonst es sein mag, jeden bei seiner gebühr nennen musz, freilich aber auch prätendire, dasz mich niemand anders als hofschulze nennt. Immermann Münchh. 3, 56 (5, 7), also mein titel meine gebür, vergl. tittelgebür titulatura decens Stieler 862. mnd.: und brochten on (den cardinal) erliken in den dom, und toch an gerwand (kirchliches amtskleid) na sinem gebor. Magreb. schöppenchr. 400, 18, d. h. als cardinal. 33) meine gebür ist aber auch was mir zu thun, zu leisten zukommt, aufgabe, pflicht u. dgl.; vgl. gebüren II, 5. 3@aa) auch diesz musz wol ursprünglich von einer vertheilung (der leistungen für das ganze) ausgegangen sein. 3@a@aα) darauf deutet noch das entsprechende nl. beurt f., dessen ursprüngliche form gebeurte ist (s. 1, a). es heiszt noch te beurt vallen, tomber en partage Halma 81b, d. h. von leistungen, die zu vertheilen sind, M. Kramer 1787 erklärt es als »ordnung, reihe, loosz, gesetzte zeit, it. stelle, amt«, Kil. beurte, ghebeurte vices, tour, elck op zijn deurte, chacun à son tour, eigentlich die leistungen für die gemeinde u. ähnl., ursprünglich wol durchs loos bestimmt, wie noch jetzt vielfach geschieht; die entwickelung von gebüren scheint überhaupt zum theil vom loosen ausgegangen. im nl. ist dann die bedeutung der reihe und abwechselung vorgedrungen, z. b bij beurten der reihe nach, wechselsweise, auch ostfries. bœrt 'reihefolge, turnus' Stürenburg 20b. 3@a@bβ) ähnlich auch nd. bört, s. im Brem. wb. 1 120, de bört is an mi, die reihe trifft mich, u. ähnl., bei Richey 19 wachtet juwe bört af, wartet bis an euch die reihe kommt, und auch rhein. bei Kehrein Nassau 1, 89 börde schiffergesellschaft, aus bördtschiffern bestehend, die der reihe nach fahren, nd. börtschipper, s. Brem. wb. 1, 121. 3@a@gγ) bei der hd. form find ich nichts davon, auszer bei Henisch: jeder soll sein gebür ruderen, suam quisque vicem remigabit. 1398; das ist kein gebrauch, ein jeder warte sein gebür, observet quisque suam vicem. das.; aber die bedeutung zufallender antheil an einer leistung des ganzen tritt deutlich auch auf unter 1, d in iglicher mit sime gepürre, von einem zu stellenden 'contingent', d. i. pars contingens, gebürender theil. ebenso nd.: unde wat dat kostet (der kirchenbau), sollen se semptliken betalen, ein itlick dorp na sinem gebore, de von Kerkborchen half unde de andern dorpe de anderen helfte. weisth. 3, 100, also mit dem begriffe verhältnis, vgl. 5, a. 3@bb) hochd. seine gebür thun u. ähnl., seinen antheil an einer wichtigen aufgabe, seine 'schuldigkeit', vgl.'partes' bei Henisch unter c: und bit euch andern all, das ein ieglicher sein gebür thu. Aimon q ij, im kampfe; desgleichen thaten ihr gebür (bei der schwierigen geburt) die wehmutter .. die ein hört beicht, die ander las (d. h. im psalter), die dritt bat ir vor u. s. w. Fischart Garg. 103b (Sch. 183), betete ihr vor; gnädigster herr, wir thun unser gebür. 219b (409); wann einer die gebühr zu tuhn zusaget. Butschky Patm. 358; noch im 18. jh. bei Wieland, wol aus der mundart: so wie die sache lag, was that sie als ihre gebühr? 5, 17 (Amadis 12, 34), sie that blosz ihre gebühr. Amadis 1771 2, 85. auch wichtiger verrichten, ablegen u. a.: ob sie aus ohnmacht mir vielleicht nicht hülfe gaben, ja oder ihr gebür nicht wol verrichtet haben. Werder Ariost IX, 48, 2; ja wenn Demosthenes kehm aus dem grab herfür, so müste der vor mich ablegen die gebühr, zu halten eine red'. Rist Parn. 228. s. auch 4, b gebür selbst für gebürliches verhalten. 3@cc) auch sonst gleich pflicht, amtspflicht, dientspflicht, standespflicht, u. ähnl.: oder geht zu sein imenkörben ... und bildet im an inen für königs und unterthanens gebür (lies gbür). Fischart landlust, 3, 312 Kz., kl. 10, 1039, führt sich an den bienen im bilde vor u. s. w. und so bis tief ins 18. jh. (vgl. Wieland vorhin): gebür, gebürligkeit, ampt, dienst, schuldigkeit, officium debitum, partes, munus Henisch 1397; zwar wär es mein gebühr u. s. w. Rist Parn. 66, s. u. 1, c; das ein prinz (d. h. fürst) der gebühr eines rechtschaffenen potentaten vil gemäszer handelt, wenn er .. Butschky Patm. 855; Christenlieb ist reformirt, abgedanket sind bei ihr werk und that, die sonsten doch sind ihr art und ihr gebühr. Logau 3, 3, 82; es gehöret zu deiner gebür, tuae sunt partes, officio tuo convenit. Stieler 861; wider seine gebür handeln, ab officio desciscere. das.; es ist euer amt und gebühr, c'est votre devoir. Rädlein 326b; seine gebühr in acht nehmen 327a, s. auch Ludwig, Aler, Steinbach 1, 152, bei Stieler auch dienstgebür, ehegebür, elterngebür, freundschaftsgebür, schuldgebür u. a., die auch Steinbach noch aufführt. 3@dd) indem es den amts- und pflichtkreis bezeichnete, stellte sich auch die bedeutung 'competenz' ein (vgl.gebüren 6, a), so nd. it steit nicht in mînem gebore, s. Sch. u. L. 2, 21b, was gewiss auch hd. nicht fehlt, wie es negativ noch im 18. jh. im folgenden anklingt: nichts wieder seine gebühr thun, in officio suo manere. Steinb. 1, 152; wol auch in amtsgebühr, ratio muneris. Stieler 861, doch wol der rechts- und pflichtbereich eines amtes, wie der begriff des rechtes auch beim zeitwort erscheint, s. gebüren 5, c. vgl. nd. borde verwaltungsbereich, gau u. ä. unter 1, b. 3@ee) anklingend auch in zusammensetzungen bei Stieler, Steinbach wie statsgebür ratio status, gastgebür jus hospitalitatis (rechte und pflichten), gnadengebür jus precarium, münzgebür justus valor monetae, vgl. auch handelsgebür requisita contractus und hausgebür administratio domus, wo meist zugleich der begriff des rechten, gebürenden verhältnisses heraustritt, zugleich doch ins folgende einspielend. 44) als subst. verb. zu sich gebüren oder gebüren erscheint es im folgenden. 4@aa) zu sich gebüren, sich geziemen: gebür, decor. Henisch 1397, decentia, decus, decorum Stieler, Steinbach; Paris erwidert dem bruder auf seine vorwürfe: o bruder Hector unverzagt, du zeigest mir an die gebür, darbei dein treues herz ich spür. Spreng Il. 125b, Ἕκτορ, ἐπεί με κατ' αἶσαν ἐνείκεσας οὐδ' ὑπὲρ αἶσαν. 6, 333. bei Stieler, Steinbach in zusammensetzungen wie adelgebür decus nobilitatis, kunstgebür decorum artis, redegebür decorum orationis, s. auch ehrgebür (Ayrer). noch spät im 18. jahrh.: wer die tiefe eines bücklings nach graden berechnet und die worte auf die wagschale der gebühr legt. Klinger 11, 159, es wäre zu hegen gewesen statt des heutigen lat.-deutschen decorum, gen. decorums. s. auch c. auch für recht, billigkeit: es erforderts die gebür, aequitas postulat. Stieler, Steinbach. 4@bb) auch für das gebürliche thun und verhalten selber (vergl. 3, b. c): jungfergebür pudor virginalis Stieler, Steinbach; ein tanz in gebür, in ehren: meidelein, wilt du mit mir ein kleines tänzelein thun wol in gebür? Hoffmann gesellschaftsl. 248. liebe in aller gebür: und dieselbe in aller gebüre hoch liebet. Amadis 83. von der gattin: damit, wie Metrodorus sagt, sie durch ir holdselig gebür mit im holdseligs leben führ. Fischart ehz. 36 (Sch. 438); das sie iren man mit sittlicher gebür und wolgeschickter dienstlichkeit gewinne. 37 (440); laszen ihn (den herzog) zur gebühr anmanen. Schweinichen 1, 365, zu gebürlichem verhalten; dieselben zu belangen und zu rechtlicher gebühr zu bringen. Haltaus 599, 17. jh., dasz sie dem rechte genügen wie sich gebührt; glaub' und liebe, der christen zier, sei dein gebühr, so thut sich auf des himmels thür. Rist sabb. seelenl. 313, für verhalten, pflichtmäsziges thun überhaupt. zugleich mit 'pflicht' (3, c) sich mischend: die II. gebür oder eigenschaft eines kriegsmans. Ringwald l. w. (1621) 13, die III. gebür oder eigenschaft s. 15 u. s. w. so auch in trachtgebür, modus in vestitu Stieler 862, geziemende, maszhaltende kleiderpracht, lustgebür delectatio honesta 861. s. auch ungebür. 4@cc) gebür, was sich gebürt, sich gehört, in weiterem sinne als unter a: wan wider der natur gebühr schon meine nechsten freind von mir, mich anzufechten, solten fliehen. Weckherlin 121 (ps. 27, 16). was nach der natur sich gebürt, naturgemäsz; Logau klagt über das herholen von speisen und weinen aus fernen landen, da doch für unsrer thür ist nothdurft und gebühr. 3, 9, 48, was sowol nötig als gebürlich ist, im lande selbst vorhanden. kunstgebühr, was zur kunst gehört, was sie verlangt (anders unter a Stieler): fehlts dir (als künstler) an geist und kunst-gebühr, die liebe weisz schon rath dafür. Göthe 3, 142 (ged 'landschaft'). 4@dd) noch kühner, aber trefflich im folgenden: mahsz' ist guht, drum sollen wir stark und standhaft sein in nöhten: trauren hat doch sein gebühr. Rist Parn. 249, hat doch auch seine gebürliche stelle im leben, sein recht, sodasz es an 3, d. e anklingt. merkwürdig auch und wol ähnlich bei Paracelsus unter 1, e vom menschen, seine gebüre auf erden, das leben auf das er da anspruch hat? 4@ee) kühn auch kleidergebür, lex vestiaria Stieler 861, Steinbach 1, 153, behördliche festsetzung der kleidung nach standesgebür, das wort hatte im 17. 18. jahrh. eine besonders reiche entwickelung. 55) zu allen bed. gehört nach gebür, über gebür u. dgl. 5@aa) der gebür nach (s. schon unter 2, e), pro merito Steinbach 1, 152, z. b. ehe eines mannes 438; nach gebür, as it is due, reasonable or convenient. Ludwig, z. b. einen nach gebür tadeln, strafen, zugleich mit der bedeutung: nach richtigem verhältnis (des vergehens), nicht zu viel und nicht zu wenig, wie denn der begriff des genau abgemessenen verhältnisses, des einzelnen zu andern, zum ganzen o. ä., von haus aus in dem worte liegt, aus seiner entwickelung im gemeindeleben her, s. unter 2, a. b, besonders die stellen aus den weisth. 3, a a. e., auch u. gebühren 5, a, gebührlich 1, d; das itlick na sinem gebore dort ist genau wie lat. quisque pro portione sua, woraus eben proportio entstand. 5@bb) auch blosz genitivisch der gebür in gleichem sinne: das ihr begerung sei, mich in dem der gepur weislich zuhalten. Luther briefl. bei Dietz 2, 28b; das auch alle ding der gepüer (so) geschetzet und den kriegsleuten verkauft werde. Reuter kriegsordn. 3, nach rechtem werte und preise, s. umb die gebür unter 2, d; doch solle vorgeschriebene tax allein auf rechtgeschaffene meister und meistergesellen, die ire arbeiten der gebür verrichten können .. verstanden werden. Heidelb. goldschmiedordn. A 2b (s. unter knorrenhauer); (soll) bis auf nechstkünftigen reichstag, alsdann ferner der gebür darinn zu handeln und zu beschlieszen, anstehn bleiben. reichsordn. 89a; da war den tauben herzlich leidt, das sie hetten zur oberkeit den habicht gsetzt und auserwelt, weil er sich der gebür nicht helt. Waldis Es. I, 18, 22. 5@cc) dagegen wider gebür, über gebür: der ausruf (wann das vieh auszutreiben) soll dieser gestalt geschehen .. damit niemand wider gebür getriben werde. weisth. 5, 212, d. h. seine weide nicht widerrechtlich betrieben werde, oder wo ihn die pflicht nicht trifft; es ist wider die gebür, contra quam decet. Henisch 1398, 52; wider alle gebür, against all right. Ludwig; über gebür, praeter justum. Stieler; über gebühr schelten. maulaffe 204; über alle gebühr kostbar beschenkte. Felsenb. 4, 347, unverhältnismäszig, wie es da jetzt auch heiszt (vgl. unter a); mir ist es über die gebühr zuwider. Tieck 4, 32. 5@dd) auch in gebür, Haltaus 599 bringt aus dem 16. 17. jahrh. bei in titulaturen: wolgeborner grafe, in gebür liebe herren und gute nachbaurn; dem wolgebornen herrn Jacob Fuggern .. unserm in gebür lieben herrn u. s. w., es erhöht die kraft der ehrenden anrede, vgl. 2, e von standes gebür.
22459 Zeichen · 548 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Gebühr

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Die Gebühr , plur. die -en. 1) Die Pflicht, sie sey von welcher Art sie wolle, eine Verbindlichkeit, welche man zu erfül…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Gebühr

    Goethe-Wörterbuch

    Gebühr einmal neutr (A 4) A jdm od etw Zustehendes, Angemessenes, Geziemendes 1 für (Hoch-)Achtung, Respekt so erzeigen …

  3. modern
    Dialekt
    Gebührf.

    Pfälzisches Wb.

    Ge-bühr f. : wie schd., Gebihʳ [verbr.]. Zs. Waage-, Wiege-, Zeugen-, Zustellgebühr . Südhess. II 1147/48 ; Rhein. I 113…

  4. Sprichwörter
    Gebühr

    Wander (Sprichwörter)

    Gebühr Jeder nach seiner Gebühr. – Graf, 123, 328. Niemand soll mit mehr Abgaben und Lasten bebürdet werden, als ihm zus…

  5. Spezial
    Gebühr

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ge|bühr f. (-,-en) 1 (Abgabe) tassa (tasses) f. 2 (Preis) tarifa (-fes) f. , prisc m. 3 (Pflicht) dovëi (-s) m. 4 (Honor…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit gebuehr

38 Bildungen · 24 Erstglied · 12 Zweitglied · 2 Ableitungen

Zerlegung von gebuehr 2 Komponenten

gebu+ehr

gebuehr setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

gebuehr‑ als Erstglied (24 von 24)

gebühren

DWB

gebu·ehren

gebühren , gebüren , evenire, accidere, contingere, competere, deberi, decere, ein schwieriges wort mit sehr auseinandergehenden bedeutungen…

Gebührenäquivalent

Meyers

gebuehren·aequivalent

Gebührenäquivalent nennt man die in einigen Ländern (Bayern, Österreich, Frankreich) jährlich (in Frankreich als Zuschlag zur Grundsteuer) o…

gebührend

RDWB1

gebuehr·end

gebührend как полагается, как следует, как приличествует (случаю, обстоятельствам) устойч. , подобающий (по праву, в силу возраста) j-m ~e A…

gebührenlich

DWB

gebuehr·enlich

gebührenlich , für gebührendlich, im 16. jh.: also, wie gepurenlich, hat die ( kais. commission ) graf Wilhelm Wernher angenommen. Zimm. chr…

gebührensatz

DWB

gebuehren·satz

gebührensatz , m. ansatz der gebühren von amts wegen, taxe, z. b.: für dergleichen arbeiten findet sich kein gebührensatz in der sportelordn…

Gebührenüberhebung

DERW

gebuehren·ueberhebung

Gebührenüberhebung, F., ›vorsätzliche unberechtigte Erhebung von Gebühren oder anderen Vergütungen durch einen Amtsträger oder Anwalt oder s…

gebührfreundlich

DWB

gebuehr·freundlich

gebührfreundlich , ein höflichkeitswort des 17. 18. jh., nach gebühr freundlich, freundschaftlicher gebühr gemäsz, z. b. bei Ettner hebamme …

gebührlich

DWB

gebuehr·lich

gebührlich , adj. zu gebühr, gebühren; mhd. gebürlich noch unbelegt, aber gewiss schon vorhanden, alts. giburilîc opportunus, s. Heynes kl. …

gebührlichkeit

DWB

gebuehrlich·keit

gebührlichkeit , f. subst. zum vorigen, schon spät mhd. gebürlichkeit ( s. Lexer 1, 764 ): werden sich wol halten nôch geborlichkeit und gut…

gebührnis

DWB

gebuehr·nis

gebührnis , f. gleich gebühr, gebührlichkeit, im 17. 18. jh.: gebührnisz, decorum. Steinb. 1, 153 ; bei Stieler 862 gebürnüsz nur als dichte…

gebührung

DWB

gebu·ehrung

gebührung , f. gebürung gleich gebür bei Stieler 862 , wie altdän. böring schuldigkeit Molbech dansk gl. 1, 134 .

gebührwillig

DWB

gebuehr·willig

gebührwillig , ein höflichkeitswort des 17. jahrh.: bitte, seine libste zu versichern, das si auch an mir einen in ehren gebührwilligen dine…

gebuehr als Zweitglied (12 von 12)

Grundgebühr

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Grundgebühr n ~ für Telefonkosten - основной тариф за пользование телефоном

amtsgebühr

DWB

amts·gebuehr

amtsgebühr , f. id quod competit officio, zumal im pl. amtsgebühren, sportulae.

Fordergebühr

Adelung

forder·gebuehr

Die Fordergebühr , plur. die -en, dasjenige Geld, welches der Gerichtsdiener für die Forderung oder Citation einer Person vor Gericht erhält…

gewährgebühr

DWB

gewaehr·gebuehr

gewährgebühr , f. der erste compositionstheil knüpft im gegensatz zu den eben besprochenen zusammensetzungen an gewähr I ( vestitura ) an un…

Kanzelleygebühr

Adelung

kanzelley·gebuehr

Die Kanzelleygebühr , plur. die -en, dasjenige, was man in der Kanzelley für die schriftliche Ausfertigung einer Sache bezahlet.

lehensgebühr

DWB

lehen·s·gebuehr

lehensgebühr , f. was bei der einweisung in ein lehen zu zahlen ist: lehnsgebüren sumtus investiturae Stieler 862 .

reisegebühr

DWB

reise·gebuehr

reisegebühr , f. , meist im plur. gebraucht, die gebühren, das geld, welches jemand als ersatz der reisekosten erstattet wird, z. b. einem a…

Schreibegebühr

Adelung

schreibe·gebuehr

Die Schreibegebühr , plur. die -en, welches auch nur im Plural allein gebraucht wird, die Gebühr oder Gebühren, welche man einem andern für …

standgebühr

DWB

stand·gebuehr

standgebühr , f. : stand-gebühr, stand-geld, locarium, pecunia pro statione forensi. Frisch 2, 318 b ; ferner bei Adelung. Jacobsson 7, 427 …

ungebühr

DWB

ungebühr , f. ( n. ); nicht späte rückbildung aus ungebührlich ( ob. sp. 7), sondern mit gebühr ( s. th. 4, 1, 1, 1882) alte zusammenhänge t…

Ableitungen von gebuehr (2 von 2)

ungebühr

DWB

ungebühr , f. ( n. ); nicht späte rückbildung aus ungebührlich ( ob. sp. 7), sondern mit gebühr ( s. th. 4, 1, 1, 1882) alte zusammenhänge t…

ungebührlich

DWB

ungebührlich , adj. adv. spätmhd. ungebürlich. wie in der mundart bürlich neben gebürlich ( Staub-Tobler 4, 1532 ), stehen in älterer zeit f…