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Bedingung

nhd. bis spez. · 14 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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21 in 14 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Bedingung

Bd. 2, Sp. 545
Bedingung, im allgemeinen dasjenige, von dem etwas andres abhängig ist; es gibt deshalb so viele Arten von Bedingungen als Arten der Abhängigkeit (s. d.). In den meisten Fällen ist nun aber das Bedingte nicht nur von einem, sondern von mehreren Umständen in Verbindung abhängig; diese bilden dann zusammengenommen die vollständige, hinreichende B., während jeder der betreffenden Umstände einzeln nur eine unvollständige (Partial-) B. darstellt. Von der vollständigen B. und nur von dieser gilt der Satz, daß mit der B. auch das Bedingte gesetzt ist, und, wo das Bedingte nicht stattfindet, auch die B. nicht vorhanden sein kann (posita conditione ponitur conditionatum, sublato conditionato tollitur conditio), wogegen vom Bedingten auf eine bestimmte B. nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, da verschiedene Bedingungen unter Umständen die gleiche Folge oder Wirkung haben. Es wird dadurch nahe gelegt, in jedem Falle nach einem höhern Begriff zu suchen, der das Wesentliche der verschiedenen, einzeln hinreichenden Bedingungen umfaßt; dieser Begriff enthält dann die notwendige und hinreichende B. So ist für die Flächengleichheit zweier Dreiecke die umgekehrte Proportionalität der Grundlinien und Höhen notwendige und hinreichende, deren Gleichheit zwar hinreichende, aber nicht notwendige B. Die notwendige B. heißt auch conditio sine qua non, weil ohne sie das Bedingte schlechterdings nicht sein kann. Erst mit der Auffindung der notwendigen und hinreichenden B. gilt die wissenschaftliche Untersuchung eines Abhängigkeitsverhältnisses für abgeschlossen; man kann dann nicht nur von der B. auf das Bedingte, sondern auch umgekehrt schließen. Über den Unterschied, der bisweilen zwischen den (wirkenden) Ursachen und den (unwirksamen) Bedingungen eines Vorganges gemacht wird, s. Ursache. In der Rechtswissenschaft bezeichnet das Wort conditio, wie das deutsche Wort B., in seiner weitesten Bedeutung überhaupt alle nähern Bestimmungen eines Rechtsgeschäfts. Im engern Sinne versteht man sodann darunter die einer Willenserklärung eingefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Wiederaufhebung einer Rechtswirkung von einem für menschliches Wissen ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet aufschiebende (suspensive) B. und auflösende (resolutive) B. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden B. vorgenommen, so tritt die von der B. abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der B. ein. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auslösenden B. vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der B. die Wirkung des Rechtsgeschäfts, und es tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Eine Rückwirkung tritt nur ein, falls eine solche von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Wer unter einer aufschiebenden B. berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der B. Schadenersatz von dem andern Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit, d. h. solange der Ein tritt oder Nichteintritt der B. noch ungewiß war, das von der B. abhängige Recht schuldhaft vereitelt oder beeinträchtigt hat. Das Gleiche gilt für die auflösende B. Hat eine Partei den Eintritt oder Nichteintritt der B. zu ihrem Vorteil wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als zu ihrem Nachteil erfolgt (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 158 mit 162). Das gemeinrechtliche Institut der Addictio in diem (s. d.) hat im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Aufnahme gefunden (vgl. jedoch Reuvertrag). In dem § 2074 des Bürgerlichen Gesetzbuches und noch bezüglich der B. bei letztwilligen Zuwendungen dreierlei Bestimmungen enthalten: 1) Der Eintritt einer aufschiebenden B. muß im Zweifel vom Bedachten selbst erlebt werden. 2) Die B., während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas, was in unsrer Willkür steht, zu unterlassen oder fortgesetzt zu tun, wird im Zweifel dahin ausgelegt, daß das Tun oder das Unterlassen die Zuwendung auflösen soll. 3) Die den Vorteil eines Dritten bezweckende B. gilt im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritte der B. erforderliche Mitwirkung verweigert. Beispiel zu Nr. 3: Der wohlhabende A soll 10,000 Mk. erhalten, wenn er die arme B heiratet; diese aber weigert die Heirat trotz gehöriger Werbung. Unsittliche, gesetzlich verbotene, unmögliche und widersprechende Bedingungen machen das betreffende Rechtsgeschäft unwirksam und nichtig. Unzulässig sind Bedingungen nach heutigem deutschen Recht sowie nach den meisten Rechten bei der Eheschließung, der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antritt eines Amtes, der Annahme an Kindes Statt, der Auflassung der Aktienzeichnung u. dgl.
4610 Zeichen · 62 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Bedingung

    Adelung (1793–1801) · +5 Parallelbelege

    Die Bedingung , plur. die -en. 1) Die Handlung des Bedingens, ohne Plural; in welcher Bedeutung dieses Wort aber wenig g…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Bedingung

    Goethe-Wörterbuch

    Bedingung Häufig in präp Vbdg: ‘unter, mit der (..) B.’. In der Frühzeit schwach (überwiegend in Bed 3) belegt. Als Begr…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Bedingung

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Bedingung (Conditio) , heißt im Allgemeinen eine Voraussetzung, in Folge deren etwas gedacht werden oder etwas geschehen…

  4. modern
    Dialekt
    Bedingung

    Elsässisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Bedingung [Pateù Winzenh. ] f. wie hochd. Under dër B....

  5. Sprichwörter
    Bedingung

    Wander (Sprichwörter)

    Bedingung 1. Es ist die erste Bedingung der Freundschaft, dass man eines Sinnes ist. ( Aegypt. ) 2. Nur unter dieser Bed…

  6. Spezial
    Bedingung, wesentlichef

    Dt.-Russ. phil. Termini · +8 Parallelbelege

    Bedingung , f , wesentliche условие , ср , существенное

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit bedingung

15 Bildungen · 10 Erstglied · 2 Zweitglied · 3 Ableitungen

Ableitung von bedingung 3 Analysen

be- + dingung

bedingung leitet sich vom Lemma dingung ab mit Präfix be-.

Alternativen: be-+ding+-ung beding+-ung

bedingung‑ als Erstglied (10 von 10)

Bedingungsform

FiloSlov

bedingung·s·form

Bedingungsform , f наклонение , ср , условное → FiloSlov Konditional, m

Bedingungspunkt

GWB

bedingung·s·punkt

Bedingungspunkt -ct zu Bedingung 3: einzelne Forderung od zu vereinbarende Vertragsbestimmung [ iZshg mit erstrebter Konzessionserneuerung f…

Bedingungssatz

Pfeifer_etym

bedingung·s·satz

bedingen Vb. ‘zwangsläufig zur Folge haben, voraussetzen, fordern’. Das Verb wird anfangs nur schwach flektiert, starke Formen treten wie be…

bedingung als Zweitglied (2 von 2)

Ausbedingung

DRW

ausbeding·ung

Ausbedingung Vorbehalt, Ausnahme derselbig hätte dann sonderbare fryheit und ussbedingung harwider uffzulegen 1616 WaadtStat. 264 Faksimile

Schutzbedingung

DRW

schutz·bedingung

Schutzbedingung, f. Vereinbarung, Vertrag über einen ¹Schutz (II) bdv.: Schutzbrief (I) hochgedachter fürst [soll] vnser gottshauß ... gegen…

Ableitungen von bedingung (3 von 3)

bedingunge

KöblerMhd

bedingunge , st. F. nhd. Bedingung; ‚Vw.: s. vore-* Hw.: vgl. mnd. bedinginge Q.: Urk (1302) E.: s. bedingen W.: nhd. Bedingung, F., Bedingu…

unbedingung

DWB

unbedingung , f. , nichtbedingung: kunst ist daher bedingung der religion, wie religion unbedingung der kunst Bettine frühlingskranz 204 . w…

Urbedingung

GWB

Urbedingung [bisher nicht publizierter Wortartikel]