Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stollen
Stollen, m., Stolle, m., f.
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brenget er [Stöllner] abir synen stollen an dy stat, das er treuͤget anderhalbes lehens tyff adir czu dem mynsten czehen lochter, so heißet is von rechte eyn erbehaftig stolleEnde 13. Jh. IglauBergR. 278 Faksimile
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auch sullen sie [steinbrecher] solichen stollen und fels, so sie geraumt haben, zu grunt herauß prechen und hinab komen, als ferre sie können und mugen vor wasser1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 81 Faksimile
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ein erbhafftiger stollenn behelt sein rechtt: also: ist das der, der denn stoln pawtt sein wasserseig rechtt vnnd beschaidennlichen anfurtt vnnd sein lichttlecher tzw rechtt ferttigett1513 (Hs.) SchemnitzStBR. 127
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vnd mag alsdann ain yeder in demselben maß vnd in seinen gemessen rechten ansitzen, stoͤllen vnd feert pawen, wo vnd alls vil er will1532 SalzbBergO. 38v Faksimile
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dieweyl auch die jetzigen stöllen nicht sehr tief eynkummen ... alß wollen wyr doran seyn, damith eyn neuer tiefer stollen angefangen ... werden muge1546 Löscher,ErzgBerggebr. II 3 S. 275
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daß hinfort ein jeder stolle unter dem andern sieben lachter gericht, einkommen sey1566 HennebBO. 97
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so man in einner tieffen zechen, stollen, streckhen oder andere örtter aufflassen, verbauwen oder versturtzen will, dass soll zuuor dem berguogt angesagtt werden1570 PreußBergO. 312
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so soll kein stollen den andern macht zu enterben haben, es sey dann dass er 2 leiter, das ist 8 lachter seiger ... unter ihn einkömme, alsdann soll er erbstollens gerechtigkeit haben1575 Veith,Bergwb. 148 Faksimile
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[ain] oberhuetman, der ... sein fleissig aufmerkhen hab, das fürnemlichen die rechten, stölln unnd tragstimpf ordentlich innstandgehalten unnd dem pessten ärczt nachgetraeht wird1586 Koch,SteirErzberg 181
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wird aber mit dem stollort ertz ... angetroffen, alsdann mag der stollen den gebuͤrlichen stollnhieb, welcher betrifft 1 1/4 lr. in der wassersayge uͤber sich, und 1/2 lr. in die weite so lang das erzt steht, weghauen, und zu sich nehmen1669 KurkölnBergO.(A) VI 1 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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wird zu einer zeche realiter geklagt, so haͤlt die diengliche klage alle fundgruben, maasen und stollen, so in derselben begriffen, biß zur zeit der huͤlffe, bauhafftig1693 Schönberg,Berginformation 9
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[in] der muthung soll deutlich ausgedruͤckt seyn, was der lehn-traͤger an fund-gruben, maaßen, stollen, wasser-faͤllen etc. gemuthet1772 HalberstProvR. 296 Faksimile
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außer dem zehent müssen die beliehenen von ihren gangbaren gruben oder stollen ein in den provinzialgesetzen bestimmtes quatembergeld zur unterhaltung des bergamtes entrichten1794 PreußALR. II 16 § 103
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[wer] eine zeche, stolle oder strecke verbauet oder verstürzt, soll den hineingestürzten berg wieder herausschaffen und ... bestraft werden1794 PreußALR. II 16 § 211
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[wann] berüerte brüeder und mitverwondten der thailung begern und sich ... nit vergleichen mügen, so ist ... brauch gwest, das der eltist stoll die thailung machen und der jüngst die waal haben sollMitte 16. Jh. Tirol/ÖW. V 664 Faksimile
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ebenermaßen sollen ehlich erbohrne urähnelj, ihre urähnj, old urahnen, als für ein stollen, nebend ihres urähnis, old urahnen kindern, old kinds kindern helfen erben1639/1778 WerdenbergLB. 228
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so aber die abgestorbne person kein eheliche künder verliesse, und eheliche geschwisterte hette von mans oder weibsbild, so sollen die selbige eheliche geschwisterte, ieder für sein stoll gleichlich erben1697 GraubdnRQ. III 102 Faksimile
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daß von 2, 3 old mehreren gwschüsterten brüoder oder schwöstern absterben solten, daß deren hinderlassene kinder ohne entgelt ihrer verstorbnen eltern in ledigen anfählen zwüschen geschwüsterten vnd weiters nicht, für ein stohlen anstatt ihrer elterern erben, vnd daß erb beziehen mögen1745 SchwyzLB. 128 Faksimile
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do machtestu dich der frawen zů / und hast sie bunden eb sie erwachtet / an vier stollen die am beth sind gemachet / und darnach dyn můtwillen mit jr tryben1530 Manuel,Werke 546
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wegen der stollen wird hiemit das maas in ansehung ihrer laͤnge von 12 schuhen und wegen der dickung 3 zoll in quadrat vorgeschrieben, und fest gesetzet, also zwar, daß, wofern an den brettern, latten und stollen von dieser erforderniß etwas abgaͤngig befunden wuͤrde, alsdann die confiscation ... statt finden soll1776 SammlVerordnWürzb. III 123
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1722 ist das narrenhaͤußchen oder stolle auf den markt gebauet worden, weil so viel obst und erdaͤpfel gestohlen ist1776 G.F. Oesfeld, Hist. Beschreibung einiger Städte im Erzgebürge I (Halle 1776) 160
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in vigilia nativitatis Christi duos panes triticeos longos, qui stollen dicuntur, factos ex dimidio scephile tritici, nobis et successoribus nostris ad curiam nostram solvere obligarunt1329 C.P. Lepsius, Kl. Schriften I (Magdeburg 1854) 253