Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rubrik
Rubrik, f.
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wan in der obern rubrik sein gesagt von den willen, von den guetern vnd von dem lonum 1500 Summa legum 514
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du solt merken das in der rubrica von der zal der person erzaygt ist, welche mügen machen ein handel vnd welche nitum 1500 Summa legum 545
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macht die rubrik erstlich zway ding: zum ersten erzaigt sie, in welchem ding der begangen wirt, zum andern setzt sie die peen der rauberum 1500 Summa legum 577
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ist derselb [landfriden] ... in der form / wie er zůuor im truck außgangen / gesetzt / mit nachuolgenden rubrickenBairLO. 1553 Register Volltext (und Faksimile)
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daß ... in der pfleg hierüber ain ordentliches prothocoll gehalten und in sein sonderbare rubric und titul nach den holzmaistern ausgethailt ... werden solle1592? SalzbWaldO.(FRAustr.) 134
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sollen die herren advocaten bey ebenmaͤssiger straff deß ein reichs-thalers die rubriken ihrer anbringen mit benennung des gegentheils ordentlich stellen1688 CAustr. I 36 Faksimile
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daß solches eingehende abfarth-geld unter einer absonderlichen rubric in der ober-cammer-ambts-raͤittung in empfang genommen [werde]1690 CAustr. I 2 Faksimile
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die rubric, der titul, die alten juristen schrieben den titul in corpore juris mit cinnober, damit es einer gleich sehen konnte, was in jedem titul enthalten1753 Oberländer 627 Faksimile
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so oft schriften vorkommen, aus deren folge ... ein stuͤck acten ... erwachsen kann; so ist noͤthig, gleich einen acten-umschlag darum zu machen, und denselben mit einer rubrik oder ueberschrift zu versehen, der den inhalt dieses stuͤcks acten samt jahr und tag u.d.g.1765 Pütter,JurPraxis I 273 Faksimile
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[Marg.:] desgleichen die rubricken gehoͤrig einzurichten1772 Kopp,HessGer. II 165
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sollen die anwaͤlde in diesen terminen die acten durchgehen, ob solche allenthalben vollstaͤndig seyen? mit fleiß nachsehen, und die rubrick behoͤrig berichtigen1772 Kopp,HessGer. II 234
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doch müssen dabey, unter mehrern, bey einer rubrik, für die provinz oder den kreis vorgeschriebenen ertragssätzen und preisen, zum vortheile des uebernehmers allemal die niedrigsten angenommen werden1794 PreußALR. I 18 § 492
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was von waldungen verordnet ist, gilt auch bey andern rubriken, durch deren verwüstung der ertrag des lehns eine solche dauernde verminderung erlitten hat1794 PreußALR. I 18 § 571
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ist die pacht in pausch und bogen geschlossen: so muß dem pächter der dadurch bey einer solchen rubrik entstandne ausfall ... vergütet werden1794 PreußALR. I 21 § 421
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ein jeder pächter ist schuldig, das ihm verpachtete gut durch alle rubriken in nutzbarem stande zu erhalten1794 PreußALR. I 21 § 433