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Prokūra

nhd. bis Dial. · 5 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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5 in 5 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Prokūra

Bd. 16, Sp. 377
Prokūra (ital. und neulat. procura, zusammengezogen aus lat. pro cura, »[Gebühr] für Besorgung«, oder Verkürzung von Prokuration, »Stellvertretung, Verwaltung«), die Vollmacht, die ein Kaufmann einem Dritten, dem Prokuraträger oder Prokuristen, zur Vertretung im Betriebe seines Handelsgewerbes ausstellt. Sie kann nur von Vollkaufleuten (s. Kaufmann) und zwar nur vom Geschäftsinhaber oder seinem gesetzlichen Stellvertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Handelsgesellschaften können P. nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführer oder sämtlicher Gesellschafter erteilen, wobei das Gesellschaftsstatut maßgebend ist. Je nachdem die P. einer Person allein erteilt wird oder mehreren zur gemeinschaftlichen Ausübung, spricht man von Einzelprokura oder P. schlechthin und von Kollektivprokura (Gesamtprokura). Die P. ermächtigt den Prokuristen zum Abschluß aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die im Betriebe seines Geschäftsherrn üblich sind, ausgenommen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (sogen. Immobiliarklausel, s. d.). Nach außen ist die P. rechtsverbindlich, nur nach dreifacher Richtung hin einschränkbar. Einmal durch die eben erwähnte Immobiliarklausel, dann durch die Kollektivklausel, d. h. daß zur Prokurazeichnung nur mehrere Personen gleichzeitig und gemeinschaftlich ermächtigt sind, endlich durch die Etablissementsklausel, d. h. der Beschränkung der P. auf den Betrieb einer bestimmten Niederlassung. Die Immobiliarklausel gilt auch ohne Eintragung für jedes Prokuraverhältnis. Die Kollektivklausel ist Dritten gegenüber nur von Wirkung, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist, die Etablissementsklausel wirkt gegen Dritte nur, wenn die Niederlassungen unter verschiedener Firma betrieben werden oder die Zweigniederlassung einen entsprechenden Zusatz in der Firma führt. Alle übrigen Einschränkungen der P. auf gewisse Geschäfte oder auf gewisse Zeit oder gewisse Orte ist Dritten gegenüber wirkungslos, dem Geschäftsherrn haftet der Prokurist natürlich für allen durch Überschreitung seiner Prokurabefugnisse entstehenden Schaden. Die P. ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Ansprüche des Prokuristen auf vertragmäßige Vergütung, sie ist unübertragbar und erlischt nicht durch den Tod des Geschäftsinhabers. Die Erteilung wie das Erlöschen der P. ist zur Eintragung ins Handelsregister (s. d.) anzumelden. Die Unterlassung der Eintragung und öffentlichen Bekanntmachung des Erlöschens hat die Folge, daß der Geschäftsherr sich Dritten gegenüber nur dann auf das Erlöschen der P. berufen kann, wenn er nachweist, daß dies dem Dritten bei dem Abschluß des fraglichen Geschäfts bekannt war. Bei ordnungsmäßiger Eintragung und öffentlicher Bekanntmachung dagegen hat jeder Dritte das Erlöschen gegen sich gelten zu lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Über die Art und Weise, wie der Prokurist zu Firmieren hat, s. Firmieren. Vgl. Handelsgesetzbuch, § 48 ff.
3075 Zeichen · 41 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Prokuraf.

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +2 Parallelbelege

    Prokura f. ‘einem Angestellten der Wirtschaft erteilte und im Handelsregister eingetragene Vollmacht, alle Arten von Rec…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Prokūra

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Prokūra (ital. und neulat. procura , zusammengezogen aus lat. pro cura , »[Gebühr] für Besorgung«, oder Verkürzung von P…

  3. modern
    Dialekt
    Prokūraf.

    Westfälisches Wb.

    Prokūra f. Vertretung im Geschäft, Geschäftsvollmacht. — Ra.: Hai hiät Prokura (wenn jmd. zur Frau eines anderen geht) (…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit prokura

27 Bildungen · 27 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

prokura‑ als Erstglied (27 von 27)

Prokuratersche

RhWB

prokurater·sche

Prokuratersche -ā:tə(r)š, Pl. -šə Bernk-Bollenb , Köln-Stdt f.: Schwätzerin Bollenb ; wortweises, kluges Weib, das seine Meinung klar u. ver…

Prokuration

DRW

Prokuration, f. mnl., mnd. procuratie I Auftrag, Mandat, (schriftliche) Bevollmächtigung, Vollmacht bdv.: Gewaltsam (III), Prokurei mit beho…

Prokuratoramt

DRW

prokurator·amt

Prokuratoramt, n. wie Prokuratur (I) [Gebot,] daß hinfuro keyn procurator sich des advocatenampts in sachen, in denen er nit procurator ist,…

Prokuratorbrief

DRW

prokurator·brief

Prokuratorbrief, m. schriftliche Vollmacht bdv.: Prokuratorium (I) vgl. Gewaltbrief, Machtbrief (I 1), Momberbrief [Übschr.:] von des statsc…

Prokuratoreid

DRW

prokurator·eid

Prokuratoreid, m. Amtseid eines Prokurators (I) [Übschr.:] der procurator-eydt 1471 KammergerichtsO./Zeumer,QS.² 270 Faksimile der procurato…

prokuratoren

PfWB

prokura·toren

prokuratoren schw. : 1. 'eifrig für etwas oder jemand reden', prokeratere (brogərdərə) [ KL-Gerhardsbn ], 'viel sprechen' [ RO-Lettw ]. — 2…

Prokuratorgeld

DRW

prokurator·geld

Prokuratorgeld, n. an einen Prokurator (I) zu entrichtende Entlohnung bdv.: Prokuratorlohn prokurator geldt 1568 Krause,LstMeckl. 161 [bei H…

Prokuratorin

DRW

Prokuratorin, f. wie Prokuratorsche (II) hie zvͦ bindet sich dv̍ priorin vnd dv̍ procv̍ratrin swaz von dem gvͦtern kome daz si daz alles ...…

Prokuratorium

DRW

pro·kuratorium

Prokuratorium, n. wohl verkürzt aus mandatum procuratorium I wie Prokuratorbrief eyn procuratorium und monporbrief daruber mit der stat von …

Prokuratorlohn

DRW

prokurator·lohn

Prokuratorlohn, m. wie Prokuratorgeld das jenig, so fur sein procuratorlohn taxiert 1543 Frey,Pract. 248 Faksimile [es] soll die ander obsie…

Prokuratorregister

DRW

prokurator·register

Prokuratorregister, n. Register, das von einem Prokurator (III) geführt wird hierby ist gefunden en uthtoch edder copie uth etlichen des bro…

Prokuratorschaft

DRW

prokurator·schaft

Prokuratorschaft, f. I Stelle, Tätigkeit des Prokurators (III) oder einer Prokuratorschen (II) die procuratersche [verliest] hoor procurator…

Prokuratorsche

DRW

prokura·torsche

Prokuratorsche, f. I weiblicher Prokurator (I) bdv.: Prokuratrix (I) een vrouwe en mach geen procuratrix oft procuratersse wesen uuytgenome …

Prokuratorstand

DRW

prokurator·stand

Prokuratorstand, m. Stellung, Posten, Amt eines Prokurators (I) vgl. Prokuratur (I), Stand (X) entsetzung seins ampts oder enderung seiner s…

Prokuratrix

DRW

Prokuratrix, f. I Frau als Prokurator (I) een vrouwe en mach geen procuratrix oft procuratersse wesen uuytgenome ... als zij geconstitueert …

Prokuratur

DRW

prokura·tur

Prokuratur, f. I Amt, Dienst, Tätigkeit eines Prokurators (I) bdv.: Prokuratoramt, Prokuratorium (III), Prokuraturamt (I) vgl. Prokuratorsta…

Prokuraturamt

DRW

prokuratur·amt

Prokuraturamt, n. I wie Prokuratur (I) [das] procuraturamt uff dem geistlichen gericht 1540 Schindler,VerbrFreib. 324 Anm. 4 II Amtsstelle e…

Prokurazīen

Meyers

prokura·zien

Prokurazīen , in Venedig Paläste an der Nord- und Südseite des Markusplatzes, die den Prokuratoren, den höchsten Beamten der Republik, als W…