Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Eigentum N.
Eigentum, N. ›(im Verfassungsrecht) jede vermögenswerte privatrechtliche Rechtspo- sition (also auch Recht) sowie jede öffent- lichrechtliche Rechtsposition die überwie- gend das áquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eigener Arbeit oder eigenen Kapitals ist‹, ›(im Sachenrecht) Recht mit einer Sache - grundsätzlich - nach Belieben zu verfahren (z.B. benutzen) und andere von jeder Einwirkung auszuschließen‹, mhd. eigentum, N., ›Eigentum‹, 1230 Köln, 13. Jh. Oldenburg (im Lehensverband), ›Herrschaftsbereich, Grundherrschaft‹ 1296 Westfalen, Lüs. lat. proprietas, F., ›Eigentümlichkeit, Eigentum‹, s. eigen, tum, vgl. Geschichtliche Grundbegriffe