Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
grundschuld f.
-schuld , f. , ' auf einem grundstück ruhende schuld ' ohne persönliches schuldverhältnis wie bei der hypothek ( vgl. comp.-typ. 5 f), doch zunächst nicht davon unterschieden, vgl. gr. ... ' hypothecarische schuld ' Campe 2, 474 , der gr. als neugebildet kennzeichnet; ein grundstück kann in der weise belastet werden, das an denjenigen, zu dessen gunsten die belastung erfolgt, eine bestimmte geldsumme aus dem grundstücke zu zahlen ist (gr.) bürgerl. gesetzbuch § 1191 abs. 1; den hypotheken stehen im sinne dieses gesetzes die grundschulden gleich hypothekenbankgesetz v. 13. juli 1899 § 40 abs. 1…