Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schatzeigentum
Schatzeigentum, n.
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selbiges recht hat ebenfalls der schatz-bauer auff seinem sonderbaren schatz-eigenthumb zu geniessen, zu versetzen und zu verkauffen nach seinem behuff und gelegenheit1664 SammlLivlLR. II 328 Faksimile