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Zehnt

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Zehnt

Bd. 20, Sp. 863
Zehnt (Zehent, Zehntrecht, Decimae), der in einer bestimmten Quote, meist in dem zehnten Teile des jährlichen Ernteertrags eines bestimmten Gutes oder der darauf gezogenen Tiere und ihrer Produkte bestehende Grundzins. Im erstern Falle wird der Z. als Feld- oder Prädialzehnt, im letztern Falle als Blut- oder Vieh- und Wirtschaftszehnt bezeichnet. Mit Rücksicht auf den Umfang unterscheidet man großen und kleinen Z. Der große Feldzehnt wird von allen Getreidearten und Wein, der kleine von Garten- und Baumfrüchten, also Gemüse, Obst, Wurzelgewächsen, der große Blutzehnt von größern Tierarten, Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen, der kleine von Federvieh entrichtet. Unter einem andern Gesichtspunkt unterscheidet man universellen und partikulären Z., je nachdem die Zehntpflicht sich auf alle oder nur einzelne Grundstücke einer gewissen Flurmarkung erstreckt. Eine besondere Abart ist der Noval- oder Neubruchzehnt, der von bisher unkultiviertem, nun urbar gemachtem Boden erhoben wird. Als Sackzehnt bezeichnet man den in barem Gelde zu zahlenden Z. Die Ausübung des Zehntrechts fand so statt, daß der Berechtigte nach vorausgegangener Ansagung des Erntetags die Abzählung nach der Reihenfolge der aufgestellten Garben etc. vornahm, beim Blutzehnt wird das zehnte Stück »wie es fällt« bei fortlaufender, durch die Jahre nicht unterbrochener Zählung pflichtig. Der Z. ist eine Spezies der Reallasten (s. d.) und steht daher im allgemeinen unter den für diese geltenden Rechtsgrundsätzen. Aber ihre besondere Bedeutung für das deutsche Rechtsleben hat diese Art der Reallasten durch das mittelalterliche Kirchenrechterhalten. Schon früher aus verschiedenartigen Rechtstiteln vielfach in den Besitz von Zehntrechten gekommen, stellt die Kirche seit dem 6. Jahrh. (zuerst auf der Synode von Mâcon 585) in Anlehnung an das im Alten Testament bezeugte jüdische Recht die allgemeine Zehntpflicht als göttliche Ordnung hin. Im Gegensatze zu dem privatrechtlichen Charakter des weltlichen Z. ist dieser geistliche Z. unter dem Gesichtspunkte der allgemeinen Steuerpflicht an die Kirche aufgestellt, ohne übrigens je allgemeine Anerkennung gefunden zu haben. Die neuern bürgerlichen Gesetze haben im Gegensatze zum prinzipiellen Standpunkte der katholischen Kirche die Rechtsstreitigkeiten über den Z. den staatlichen Gerichten übertragen, meist auch eine allgemeine Rechtsvermutung für die Zehntpflicht nicht anerkannt (z. B. preußisches Landrecht II, 11, § 857 ff.) und, soweit sie sich erhalten hat, einer festen Ordnung unterworfen. In neuester Zeit endlich ist auch der Z. im Zusammenhang mit der Agrarreform teils aufgehoben, teils in feste Renten umgewandelt, teils endlich der Ablösung unterworfen worden (preußisches Gesetz vom 27. April 1872; bayrisches Grundlasten-Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848). Durch Artikel 115 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesrechtlichen Bestimmungen über den Z. aufrecht erhalten worden. Vgl. Birnbaum, Die rechtliche Natur des Zehnten (Bonn 1831); Lansdell, Sacred tenth, or, Studies in tithe-giving (Lond. 1906, 2 Bde.); den Artikel »Zehnt« in der »Realenzyklopädie für protestantische Theologie« (3. Aufl.). Im alttestamentlichen Gesetz war der Z. geboten als Abgabe an die Leviten (4. Mos. 18), die einen Zehnten vom Zehnten an die Priester zu geben haben. Im 5. Buch Moses ist nur vom vegetabilischen Z. die Rede, der in den zwei ersten Jahren einer dreijährigen Periode nach Jerusalem zu bringen ist, im dritten Jahre den Leviten und Armen an jedem Ort, wo er abgesondert wird, überlassen werden soll (5. Mos. 14; 26). – Die Rabbinen unterscheiden 1) den 1. Z. den die Leviten bekommen, von dem die Priester »die Hebe des Zehnten« oder »den Z. vom Z.«erhalten; 2) den 2. Z., d. h. den zehnten Teil der nach Abgabe des 1. Z. übrigen neun Zehntel, den man nur in Jerusalem verzehren darf; 3) den Armenzehnt; 4) den Viehzehnt.
3910 Zeichen · 59 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    zehnt

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +4 Parallelbelege

    zehnt , 1) m., s. zehnte II; 2) f., s. zehnte III; 3) starkes n., eine zahl von zehn einheiten; anstelle des älteren zeh…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Zehnt

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Zehnt ( Zehent, Zehntrecht , Decimae ), der in einer bestimmten Quote, meist in dem zehnten Teile des jährlichen Ernteer…

  3. modern
    Dialekt
    zehnt

    Elsässisches Wb. · +3 Parallelbelege

    ze h nt [tsént Hi. ; tsênt K. Z. , auch tsêt Hf. ; tsǽnt Pfulgriesh. ] Ordinalzahl. Der Z. frühere Abgabe der Pächter Bf…

  4. Spezial
    Zehnt

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Zehnt m. (-en, -en) (Abgabe: Zehent, Zehnter) dieje (dieji) m. → Zehent.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit zehnt

266 Bildungen · 196 Erstglied · 68 Zweitglied · 2 Ableitungen

zehnt‑ als Erstglied (30 von 196)

Zehnt(e)

SHW

Zehnt(e) Band 6, Spalte 765-766

zehntfrei

SHW

zehnt-frei Band 6, Spalte 765-766

Zehnthaus

SHW

Zehnt-haus Band 6, Spalte 765-766

Zehnthof

SHW

Zehnt-hof Band 6, Spalte 765-766

Zehntlinde

SHW

Zehnt-linde Band 6, Spalte 765-766

Zehntpfad

SHW

Zehnt-pfad Band 6, Spalte 765-766

Zehntstein

SHW

Zehnt-stein Band 6, Spalte 765-766

Zehntstuhl

SHW

Zehnt-stuhl Band 6, Spalte 765-766

Zehntwald

SHW

Zehnt-wald Band 6, Spalte 765-766

Zehntwiese

SHW

Zehnt-wiese Band 6, Spalte 765-766

zehntablösung

DWB

zehnt·abloesung

-ablösung , f. , abfindung der zehntberechtigten durch eine einmalige geldzahlung: Krünitz 241, 103 ; W. H. Riehl natg. d. volkes 2, 69 . —

zehntacker

DWB

zehnt·acker

-acker , m. , zehntbares ackerland: Hulsius-Rav. 426 b ; ager decumanus ein zehendacker Corvinus 255 ; Stieler 17 ; auff den zehendäckern v …

zehntägig

DWB

zehn·taegig

-tägig : decendium Diefenbach gl. 167 b ; z-e lehnung ( löhnung ) v . Chemnitz schwed. krieg 1, 23 ; z-e landestrauer K. O. Müller Dorier 2,…

zehntallmende

DWB

zehnt·allmende

-allmende , f. : aus den alten groszen zendallmenden ( wurden ) eigenmarken ... ausgeschieden Schwappach forstpol. 194 . —

zehntamt

DWB

zehnt·amt

-amt , n. , für die zehnterhebung eingesetztes amt: im z. gsparsam Fischer 6, 1083 ; allg. dtsch. bibl. 52, 107; Nicolai reise 3, 367 ; zur …

zehntausend

DWB

zehn·tausend

zehntausend , grundzahl, 1) genaue zahlangabe: zehen tausent besoldter kriegssknecht Xylander Polyb. 33 ; er schenkt ... den richtern z. gl…

Zehntausend, die

Meyers

zehntausend·die

Zehntausend, die , die 10,000 griechischen Söldner, die Kyros den Jüngern auf seinem Feldzuge gegen Artaxerxes begleiteten, und die Xenophon…

zehnt als Zweitglied (30 von 68)

Abzehnt

DRW

Abzehnt nd. aftegethe, aftende Kleinzehnt, Schmalzehnt unum molt siliginis et solidum decimam et minorem, que aftegethe nominatur 1296 Osnab…

Auszehnt

DRW

aus·zehnt

Auszehnt Zehnt von Ausfeldern von dem sog. auszehenten, sowie von den waldwiesen oJ. SchwäbWB. I 541 Faksimile

Magazinzehnt

DRW

magazin·zehnt

Magazinzehnt, m. die an ein Magazin zu entrichtende Zehntabgabe 1634 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 141 Faksimile 1635 FreibDiözArch. 23 (1893) 254…

Milchzehnt

DRW

milch·zehnt

Milchzehnt, m. Abgabe für die Haltung von milchgebendem Vieh milchzehenden ... gibt ein unterthan von einem kalb, so er aufziecht und behält…

Nachzehnt

DRW

nach·zehnt

Nachzehnt, m. eine über den üblichen Zehnt hinaus zu leistende Abgabe vgl. Nachgülte, Nachzins dass in allen ... verkaufkontracten der liege…

Naziszehnt

DRW

nazi·s·zehnt

Naziszehnt, m. Zehntabgabe (am Festtag des Ignatius) ovch brechend sie vns ein zehend ab, der nazis zehend, der zehend by vnseren zyten vnd …

Novalzehnt

DRW

Novalzehnt, m. Zehntabgabe vom Novale vgl. Landgarbe (I), Landesrecht (IV 2), Neubruch (II), Neubruchzehnte, Neugereute (II), Neugereutzehnt…

Nußzehnt

DRW

nuß·zehnt

Nußzehnt, m. Zehntabgabe von Nüssen [Schulbesoldung:] item allen nüßzehenden im dorff, gärten und gemarckung 1605 BeitrHessSchulg. 4 (1918) …

Obstzehnt

DRW

obst·zehnt

Obstzehnt, m. vom Obst- oder Gemüseertrag gezahlte Naturalsteuer, auch in Geld abgelöst vgl. Kleinrecht (I), Ochtem [Verkauf:] mit allem rec…

Ordinarizehnt

DRW

ordinari·zehnt

Ordinarizehnt, m. regelmäßig zu entrichtender Zehnt daß bey disem extraordinari zehenden ... auch diejenige ... mit der ailfften garb belege…

Osterzehnt

DRW

oster·zehnt

Osterzehnt, m. zu Ostern fällige Zehntabgabe vgl. Osterdienst ze L., ze E. und ze B. ligent osterzehenden; die geltent in den hō 5 ß basele…

Pfaffenzehnt

DRW

pfaffen·zehnt

Pfaffenzehnt, m. Zehntabgabe an die Kirche oder eine geistliche Institution vgl. Pfaffenbede der lütpriester ... soll ... nießen ... sechzeh…

Pfarrzehnt

DRW

pfarr·zehnt

Pfarrzehnt, m. I Zehntabgabe an den Inhaber der Pfarrstelle (I) bdv.: Pfarrdezem vgl. Kirchenzehnt zwai malter haber, die ein jeder pfarrer …

Pflugzehnt

DRW

pflug·zehnt

Pflugzehnt, m. Zehntabgabe von Ackerland vgl. Kornzehnte, Pflugkorn van dussem laghe H.M. scal don ... unsem closter alle jar ... wes men da…

Pfortenzehnt

DRW

pforten·zehnt

Pfortenzehnt, m. I beim Passieren des Stadttors abzugebende Abgabe min herre hat daselbes auch ein ... zehendelin, daz heizt der porten zehe…

Pfründzehnt

DRW

Pfründzehnt, m. Zehntabgabe zur Unterhaltung einer Pfründe (II) mehr nimbt ein zehendlin, der pfrundt zehendt genanndt, thuet zu gemeinen ja…

Priesterzehnt

DRW

priester·zehnt

Priesterzehnt, m. Zehntabgabe, wie Priesterzins damit auch alles bey erlegung ... des besagten koͤnigs- und priester-zehenden desto richtige…

Primizzehnt

DRW

primiz·zehnt

Primizzehnt, m. Zehntabgabe, wie Primiz der primitz, ried und jung zechend, wie die einem kilchhern zů E. hievor gehoͤrt 1527 BernStR. VI 1 …

Propsteizehnt

DRW

propstei·zehnt

Propsteizehnt, m. urspr. an eine Propstei (I) zu zahlender Zehnt vgl. Propstdienst, Propsteigefälle, Propsteizins, Propstkorn, Propstspfenni…

Quartzehnt

DRW

quart·zehnt

Quartzehnt, m. Einnahme durch eine Quart (II) ich ... und myne lechenßerben habend zů R. den quart zechenden 1480/1500 BaselRQ. II 21 Faksim…

Rafzehnt

DRW

raf·zehnt

Rafzehnt, m. Naturalabgabe von oder in Rüben (bzw. einer best. Rübensorte?) vgl. Jungzehnte, Kleinzehnt, Obstzehnt, Rübenzehnt daz ich ... h…

Ratzehnt

DRW

rat·zehnt

Ratzehnt, m. eine Abgabe vgl. Ratgeld (III) [Beschuldigung, dass der Landgraf] den ratzehende ... H.v.S. verschrieben habe ... und der lantg…

Reutzehnt

DRW

reut·zehnt

Reutzehnt, m. auch reuten- Abgabe von Rodungsland; auch das Recht darauf bdv.: Aufbruchzehnt, Bruchzehnt, Neubruchzehnte, Reutdienst, Reutfo…

Riedzehnt

DRW

ried·zehnt

Riedzehnt, m. wie Riedsteuer vgl. Neubruchzehnte, Rodzehnt hait der probist den ritzehenden der eins obersten schulthisen ist, von gnaeden u…

Rodzehnt

DRW

rod·zehnt

Rodzehnt, m. zu 1Rod auch rott-, roder-; mnl. rode- f.; auch schwach flektiert Abgabe von Rodungen; Gebühr für eine Rodungserlaubnis, die de…

Ruhrzehnt

DRW

ruhr·zehnt

Ruhrzehnt, m. eine Zehntabgabe ich H.R. ... bekenne ..., daz ich vnd min wirtin ... zu kaufen haben gegeben den erbern geistlichen fravwen .…

Rübenzehnt

DRW

Rübenzehnt, m. Naturalabgabe von und in Rüben bdv.: Rafzehnt vgl. Gartenzehnt, Krautzehnte do erteilt der rât einhellenklich, sid anderú guͤ…

Rübesamenzehnt

DRW

Rübesamenzehnt, m. eine Zehntabgabe einsamblung deß rübesammen zehenden im hoff tho H. 1695 WerdenUrb. I p. 170 Faksimile

Ableitungen von zehnt (2 von 2)

verzehnten

DWB

verzehnten , vb. , nicht vor dem 13. jh. nachweisbar, als früheste formen erscheinen: verzehenden Berthold v. Regensburg pred. 1, 21 Pfeiffe…

zehnte

DWB

zehnte , ordinalzahl, goth. taíhunda, ahd. zehanto (zêndo Notker ), mhd. zehende, zehente, zênde, as. tegotho, tehando, ae. teogeða, mnd. te…