Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tee
Tee, m., n.
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kraut, was die chineser thee nennen ... nunmehr auch in Hollandt woll bekandtum 1647 Schulz,FremdWB. V 109
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sollen alle ... so thée, coffée oder chocolade trincken ... wollen, jaͤhrlich 2 thlr. pro concessione erlegen1704 CCMarch. IV 3 Sp. 213 Faksimile
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thée und coffée-wirthe oder haͤndler betriegen ... wenn sie tartarischen thée ... fuͤr chinesischen ... verkauffen1721 Hönn,Betrugslex.¹ I 420
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daß diejenigen steuerleute und schiffknechte, ... welche fremden toback, brandtwein, thee, caffe, zucker und andere gewuͤrtz-waaren heimlich in Hamburg einkauffen, in den schiffen verstecken und bey den zoͤllen und accisen verschweigen ... mit der karre bestrafet ... werden sollen1739 CCMarch. Cont. I 283 Faksimile
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hingegen ist den juden erlaubt, mit folgenden waaren zu handeln, als ... mit thee, kaffe, chocolate1784 Krünitz,Enzykl. 31 S. 462
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die verwuͤnschten neujahrsgeschenke der apotheker, welche ... in gutem caffee und zucker, feinem thee ... und dergleichen delicatessen ... zu bestehen pflegen, sollten ... ganz verbothen werden1798 RepRecht II 157 Faksimile