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Betrug

nhd. bis spez. · 15 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
16 in 15 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Betrug

Bd. 2, Sp. 771
Betrug, im weitern Sinne jede absichtliche Verletzung oder Unterdrückung der Wahrheit. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen B. Unter dem zivilrechtlichen B. versteht man jede arglistige Täuschung, d. h. Erregung oder Benutzung eines Irrtums, ohne daß die sonstigen Merkmale des strafrechtlichen Betrugs vorhanden zu sein brauchen (vgl. Dolus und Bürgerliches Gesetzbuch, § 123 ff. [B. bei Willenserklärungen]; 318 [bei Verträgen]; 443, 460, 463, 476 ff. [beim Kauf]; 485 [beim Viehhandel]; 523 [bei der Schenkung]; 540 [bei der Miete]; 600 [bei der Leihe]; 637 [beim Werkvertrag]; 823 [Haftung für unerlaubte Handlungen]; 1334 [bei der Eheschließung]; 1599 [bei Anerkennung der Ehelichkeit]; 2183 [bei Vermächtnissen]; 2339, Nr. 3 [B. des Erblassers] und 2385 [bei Schenkung einer Erbschaft]). Die Gesetzgebung kann jedoch nicht dabei stehen bleiben, dem durch eine betrügerische Handlungsweise eines andern Verletzten bloß mit Rechtsmitteln des bürgerlichen Rechts zu Hilfe zu kommen. Nach der modernen Gesetzgebung werden einmal diejenigen betrügerischen Handlungen, die sich zwar im allgemeinen als widerrechtliche, absichtliche Entstellungen der Wahrheit durch Mitteilung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen charakterisieren, im einzelnen aber den Tatbestand besonderer Verbrechen bilden, als solche behandelt und mit besondern Strafen belegt; hierher gehört insbes. der Meineid, ferner die falsche Anschuldigung, Münzfälschung, falsches Zeugnis, betrüglicher Bankrott und insbes. die Urkundenfälschung (s. d.). Ferner wird aber auch der B. an und für sich mit Strafe bedroht, obschon in der Regel nur dann, wenn dadurch einerseits ein Vermögensnachteil des Betrogenen oder eines Dritten und anderseits ein Vermögensvorteil des Betrügers oder eines Dritten beabsichtigt wurde. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 197–205) beschränkt den Begriff des Betrugs allerdings nicht auf Vermögensverletzungen, sondern straft den Betrüger auch dann, wenn seine Absicht auf etwas andres hinzielte. Das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches (§ 263) dagegen bestimmt hierüber: »Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betrugs mit Gefängnis (bis zu 5 Jahren) bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.« Es ist dann noch weiter bestimmt, daß auch der Versuch des Betrugs strafbar sei, und daß, wenn ein B. gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begangen wird, die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag des Verletzten eintreten soll. Ferner bestimmt § 264, daß, wer bereits zweimal wegen Betrugs im Inland bestraft worden, wegen eines dritten Betrugs mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150–6000 Mk., falls aber mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft werden soll. Im § 265 endlich ist noch verordnet, daß, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, das als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, mit einer Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150–6000 Mk. und, falls mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnisstrafe (bis zu 5 Jahren) nicht unter 6 Monaten belegt werden soll. Vgl. Rommel, Der B. (Leipz. 1894); Michel, Der strafbare B. im Zivilrecht (Bresl. 1898).
3673 Zeichen · 35 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Betrug

    Adelung (1793–1801) · +6 Parallelbelege

    Der Betrug , des -es, plur. car. eine betrügliche Handlung, in allen Bedeutungen des Verbi betriegen. Einen Betrug begeh…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Betrug

    Goethe-Wörterbuch

    Betrug 1 zu betrügen 1: (materielle) Schädigung Daß ich den Brunnenwerth der Kiste .. bezahlt habe, zeigt beyliegende Qu…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Betrug

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Betrug , die rechtswidrige Täuschung eines andern, auf dessen Schädigung berechnet. Dieses Vergehen ist so mannigfach al…

  4. modern
    Dialekt
    Betrug

    Bayerisches Wörterbuch · +3 Parallelbelege

    Betrug Band 4, Spalte 4,677

  5. Sprichwörter
    Betrug

    Wander (Sprichwörter)

    Betrug 1. Bedrog rîcht net. ( Aachen. ) – Firmenich, I, 492, 39. Macht nicht reich. Holl. : Bedrog zal nooit bedijen. ( …

  6. Spezial
    Betrug

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Be|trug m. (-[e]s) 1 fregada (-des) f. , trapolada (-des) f. , imbroiada (-des) f. , fufola (-les) f. , sassinada (-des)…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit betrug

17 Bildungen · 14 Erstglied · 3 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von betrug

be- + trug

betrug leitet sich vom Lemma trug ab mit Präfix be-.

Zerlegung von betrug 2 Komponenten

bet+rug

betrug setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

betrug‑ als Erstglied (14 von 14)

betruge(n)lich

Idiotikon

betruge(n)lich Band 14, Spalte 664 betruge(n)lich 14,664

betrugelich

KöblerMhd

betrug·elich

betrugelich , Adj. nhd. „betrüglich“, betrügend Q.: Secr (1282), Gnadenl (FB betrügelich), EvBeh, Hans, Urk E.: s. betruc W.: nhd. DW- L.: F…

betrugen

MeckWB

bet·rugen

betrugen vertrauen, glauben: 'dat id uns warliken van herten led ys, ... des moge gi us wol betruwen' (Ro 1393) UB. 22, 300.

Betrugerī

Idiotikon

Betrugerī Band 14, Spalte 664 Betrugerī 14,664

betrugsfall

DWB2

betrug·s·fall

betrugsfall m . (zu 2 ): ⟨1877⟩ in: Sanders erg.‐wb. (1885)186 b . 2005 n. zürch. ztg. (7.4.)11 b .

betrugsversuch

DWB2

betrug·s·versuch

betrugsversuch m . (zu 2 ): 1986 Püschel bernsteinliebe 167. 2000 Hilbig provisorium 2 295. Elsner-Petri

betrug als Zweitglied (3 von 3)

Münzbetrug

DRW

Münzbetrug, m. betrügerische Manipulation mit Münzen vgl. Münzenwipper, Münzfälscher, Münzmalversation kippe die wippe ... oder der muͤntz-b…

selbstbetrug

DWB

selbst·betrug

selbstbetrug , m. Adelung : dasz einem die gedanken vergingen, wie es zu geschehen pflegt, wenn uns das handgreiflich unwahre, als etwas das…