Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
wittern v.
wittern , v. , ' eröffnen, verkündigen ', nur einmal bezeugt in einem weistum aus Tirol (15. jh. ): so nach absterben ainer person ain testament ... verhanden, soll dasselbig auf den dreissigisten vor der obrigkait und allen denen, die es berüert, eröffnet und gewittert werden österr. weist. 5, 659. ein bedeutungsmäsziger zusammenhang mit erwittern, das in einem weistum aus Kösching ( Oberbayern, a. d. j. 1527) in der rechtsformel: ( es ist ) alweg auf disen tag erwittert und zue recht erkennt worden ( einmal auch: erwittert und fürtragen worden) mehrfach begegnet ( s. weist. 3, 632), ist nich…