Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
währschaft
währschaft
gewähren Vb. ‘zugestehen, zukommen lassen’, ahd. giwerēn ‘zugestehen, Gewähr leisten’ (9. Jh.), mhd. gewern ‘zugestehen, bezahlen, es durch Leistung zu etw. bringen’, mnd. gewēren. Das ohne Entsprechungen in den übrigen germ. Sprachen bezeugte Verb wird zu der meist dehnstufig auftretenden Wurzel ie. *u̯er- (oder *u̯erə-?) ‘Freundlichkeit (erweisen)’ gestellt, so daß sich Verwandtschaft mit griech. heortḗ (ἑορτή) ‘Fest, Feier(tag)’, lat. sevērus ‘streng’ (eigentlich ‘ohne Freundlichkeit’), kymr. cywir ‘recht, treu, aufrichtig’ und weiter mit den unter wahr (s. d.) genannten Formen ergibt. – Gewähr f. ‘Zusicherung, Garantie’, mhd. gewer ist ein altes Rechtswort; häufig in der Wendung Gewähr leisten (18. Jh.), seit dem 19. Jh. zusammengerückt zu gewährleisten Vb. ‘Sicherheit bieten, garantieren’. Gewährsmann m. ‘Garant’ (16. Jh.), ursprünglich Rechtswort, mhd. gewereman (13. Jh.), werman (14. Jh.), noch bei Lessing Wehrmann, Gewährmann (18. Jh.); erst seit dem 18. Jh. außerhalb terminologischen Rechtsgebrauchs üblich. Gewährschaft f. ‘was man gewährt, Gabe, Sicherstellung, Bürgschaft’, mhd. gewerschaft. Ohne Präfix Währschaft f., mhd. werschaft. währschaft Adj. ‘tüchtig, solid, kräftig’ (14. Jh.).