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Verbot

mhd. bis spez. · 15 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Pfeifer_etym
Anchors
15 in 15 Wb.
Sprachstufen
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Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)

Verbot

Verbot

bieten Vb. ‘darreichen, anbieten, gewähren’. Ahd. biotan ‘bekanntmachen, entgegenstrecken, anbieten’ (8./9. Jh.), mhd. bieten ‘anbieten, darreichen, gebieten’ erweist sich durch Entsprechungen wie asächs. biodan ‘bieten’, mnd. bēden, mnl. nl. bieden, afries. biāda ‘bieten’, aengl. bēodan ‘gebieten, anbieten, ankündigen, zeigen’, engl. to bid (verschmolzen mit dem unter bitten behandelten Verb, s. d.) ‘bieten, ankündigen, gebieten’, anord. bjōða ‘bieten’, schwed. bjuda ‘gebieten, anbieten, zeigen’ und got. anabiudan ‘entbieten, befehlen’, faúrbiudan ‘verbieten’ als gemeingerm. Verb (germ. *beudan); dieses stellt sich lautlich zu außergerm. Verwandten wie griech. pé͞uthesthai (πεύθεσθαι), pynthánesthai (πυνθάνεσθαι) ‘erfragen, erfahren, merken’, aind. bṓdhati ‘wacht, beachtet, versteht’ (wozu das Kausativum aind. bōdháyati ‘erweckt, macht aufmerksam’ und das Part. Perf. buddháḥ ‘erweckt, erleuchtet’, vgl. Buddha), aslaw. bъděti ‘wachen’, bl’usti ‘wahren, achtgeben’, russ. budít’ (будить) ‘wecken’, bljustí (блюсти) ‘behüten, bewahren’, lit. budė́ti ‘wachen’. Gemeinsamer Ausgangspunkt ist ie. *bheudh- mit differenzierter Bedeutungsentfaltung: ‘wach, geistig rege sein, beobachten, erkennen’, auch (so in den germ. Sprachen) ‘zur Aufmerksamkeit veranlassen, kundtun, gebieten, darbieten’. Im Dt. gehen bestimmte Bedeutungen des einfachen Verbs in den älteren Sprachstufen (‘bekanntmachen’, ‘gebieten’) zunehmend auf Präfixbildungen über (s. unten). – Zu bieten im Sinne von ‘befehlen’ das ablautende Verbalabstraktum Bot(t) n. (heute nur landschaftlich) ‘Gebot, Befehl, Angebot, Aufgebot, Versammlung’, ahd. bot ‘Meinung, Beschluß’ (um 1000), mhd. mnd. mnl. bot, afries. aengl. bod, anord. boð (germ. *-buda-). Dazu botmäßig Adj. ‘untertan, tributpflichtig’, spätmhd. botmæzec (14. Jh.), Botmäßigkeit f. ‘Herrschaft’ (16. Jh.). Dazu im 19. Jh. unbotmäßig Adj. ‘widersetzlich’, Unbotmäßigkeit f. anbieten Vb. ‘darreichen, zur Verfügung stellen, vorschlagen’, mhd. an(e)bieten ‘anbieten, vor Gericht laden’, mnd. anbēden ‘anbieten, entbieten’, vgl. nl. aanbieden ‘anbieten, darreichen’ (hingegen got. anabiudan ‘entbieten, befehlen’, asächs. anbiodan ‘entbieten, melden’). Dazu Angebot n. ‘Vorschlag, Bereitschaftserklärung’, auch ‘Gesamtheit der zum Verkauf stehenden Waren’; als Ableitung vom präfigierten Verb zunächst in der Form mnd. anbot, nhd. Anbot (15. bis 19. Jh., danach noch öst.), seit Ende des 18. Jhs., wohl durch Einwirkung von gebieten (s. unten) und Gebot (s. d.), in der heutigen Lautgestalt; in der Sprache der Wirtschaft von der 1. Hälfte des 19. Jhs. an oft in dem terminologischen Wortpaar Angebot und Nachfrage. aufbieten Vb. ‘aufrufen, aufwenden’ und ‘öffentlich verkünden’ (jetzt eingeschränkt auf die Bekanntgabe einer beabsichtigten Eheschließung), mhd. ūfbieten ‘in die Höhe strecken, darreichen, bekanntmachen, aufrufen’, mnd. upbēden ‘bekanntmachen, zur Einlösung eines Pfandes auffordern’; die im älteren Nhd. vorherrschende Bedeutung ‘zum Heeresdienst aufrufen’ lebt heute in Übertragungen wie alle Kräfte, seinen ganzen Einfluß, Willen aufbieten. Substantivische Ableitungen sind Aufbietung f. ‘das Aufbieten’ (mnd. upbēdinge, nhd. seit 15. Jh.), anfangs zu verschiedenen Bedeutungen des Verbs, nach Ende 18. Jh. nur ‘Aufwendung’ (Aufbietung aller Kräfte, Mittel u. ä.), und Aufgebot n. ‘Bekanntmachung’ (namentlich einer beabsichtigten Eheschließung), früher vor allem ‘Aufforderung’ (zu Heeresdienst, Fron usw.) sowie ‘was aufgeboten wird’ (z. B. die Gesamtheit der Wehrpflichtigen); zunächst häufiger in der Form Aufbot (15. bis 18. Jh.), doch gewinnt das vereinzelt schon im 14./15. Jh. nachzuweisende (und mit einer im 15. bis 17. Jh. neben aufbieten bezeugten Variante aufgebieten korrespondierende) Aufgebot seit dem 17. Jh. den Vorrang. darbieten Vb. ‘anbieten, darreichen’ und übertragen ‘zeigen, vorführen’ (reflexiv ‘sich zeigen’), ahd. thara biotan (9. Jh.), mhd. dar bieten ‘dahin reichen’ sind wohl schon als Einheit von Adverb und Verb aufzufassen; fest verbunden mnd. dārbēden und im Frühnhd.; dazu Darbietung f. ‘das Darbieten’; seit Anfang 16. Jh. als Nomen actionis ‘das Anbieten’, so verbreitet im 17. Jh. und gelegentlich bis ins 20. Jh.; vom Beginn des 20. Jhs. an meist ‘künstlerisches Gestalten vor einem Publikum, Vorführen’ sowie ‘Vorführung, Vortrag’. entbieten Vb. ‘wissen lassen, mitteilen’, auch ‘zu sich beordern’, ahd. inbiotan ‘zur Kenntnis bringen, gebieten, darreichen’ (um 800), mhd. enbieten ‘durch jmdn. sagen oder gebieten lassen, darreichen’, mnd. en(t)bēden ‘sagen lassen, gebieten’, frühnhd. enbieten, embieten und entbieten, letzteres setzt sich im 17. Jh. durch; in älterer Zeit vorwiegend ‘eine Botschaft, einen Gruß übermitteln’, dann ‘durch Botschaft herrufen’ (17. Jh.); seit dem 19. Jh. nur noch selten. erbieten Vb. reflexiv ‘seine Bereitschaft erklären’, ahd. irbiotan ‘zur Kenntnis bringen, darreichen, erweisen’, reflexiv ‘sich zeigen, erweisen’ (8. Jh.), mhd. erbieten ‘darreichen, erweisen’, reflexiv ‘sich erweisen, darbieten’ (vgl. aengl. ābēodan ‘mitteilen, anbieten, gebieten’); vom Mhd. an bis ins 18. Jh. auch der substantivierte Infinitiv Erbieten n. ‘Angebot’; aus der häufig vorkommenden Fügung Ehre erbieten, ahd. ēra irbiotan, mhd. ēre (er)bieten entwickeln sich auf der Grundlage der postverbalen Ableitungen spätmhd. erbietunge, mnd. erbēdinge f. und frühnhd. erbietig, erbütig Adj. die Zusammensetzungen Ehrerbietung f. ‘Hochachtung’ (mnd. ērerbēdinge, frühnhd. 15. Jh.) und ehrerbietig Adj. ‘achtungsvoll’ (16. Jh.), denen zunächst Ehrbietung (15. Jh.; auch mnd. ērbēdinge) und ehrbietig (Anfang 16. Jh.) als Zusammenbildungen mit dem einfachen Verb bieten vorausgehen. Neben frühnhd. erbietig, erbütig steht ablautend erbötig Adj. ‘bereit, willig’, mnd. erbȫdich, erbōdich, frühnhd. seit dem 16. Jh. gebieten Vb. ‘befehlen, über etw. Befehls-, Verfügungsgewalt haben’, ahd. gibiotan ‘zur Kenntnis bringen, befehlen, herrschen’ (um 800), mhd. gebieten ‘ausstrecken, darreichen, entbieten, befehlen’; dem Westgerm. gemeinsame Präfixbildung (aengl. gebēodan ‘befehlen, bekanntmachen, anbieten’, asächs. gibiodan ‘gebieten, befehlen’, mnd. gebēden ‘gebieten, befehlen’, reflexiv ‘sich erbieten’, mnl. gebieden ‘bekanntmachen, befehlen, anbieten’), im Dt. anfangs mit perfektivem Sinn neben dem einfachen Verb, das ebenfalls ‘befehlen’ bedeutet, doch trennen sich die Verben hinsichtlich ihrer Bedeutungen seit dem Mhd. Als Ableitungen gehören hierzu Gebiet, Gebot (s. d.) sowie Gebieter m. ‘wer Befehlsgewalt hat’, ahd. gibiotāri (Hs. 13. Jh.), mhd. gebietære, gebieter, mnd. gebēder mit gleicher Bedeutung, dem sich Gebieterin f. ‘Herrin’ (mhd. gebietærinne, gebieterīn) und gebieterisch Adj. ‘herrisch, keinen Widerspruch duldend’ (Anfang 17. Jh.) anschließen. Gebot n. ‘Befehl, Anordnung, Vorschrift’, ahd. gibot ‘Befehl, Erlaß’ (um 800), mhd. gebot ‘Auftrag, Ladung zum Erscheinen, Verbot, Herrschaft’, asächs. gibod, mnd. gebot, gebode, mnl. ghebot, nl. gebod, aengl. (ge)bod. verbieten Vb. ‘untersagen, nicht erlauben’, ahd. firbiotan ‘zur Kenntnis bringen, gebieten, untersagen, verhindern’ (8. Jh.), mhd. verbieten ‘vorladen, verhindern, untersagen, mit Beschlag belegen’; vgl. dazu (teilweise mit einem nhd. vor, für entsprechenden Präfix) aengl. forbēodan, engl. to forbid, anord. fyrirbjōða ‘verbieten, verhindern’, got. faúrbiudan ‘verbieten’, mnd. vorbēden ‘gebieten, vorladen, anbieten, verbieten’; im Dt. drückt das präfigierte Verb anfangs (bis ins ältere Nhd.) sowohl das nachdrückliche Anordnen wie auch das Untersagen einer Handlung aus, jetzt gilt nur noch die letztere Verwendung. Abgeleitet ist Verbot n. ‘Anordnung, etw. zu unterlassen’, ahd. firbot ‘Verbot’ (9. Jh.?), mhd. verbot ‘Verbot, Beschlagnahme, Vorladung’, mnd. vorbot ‘Angebot, Verbot, Beschlagnahme’ (vgl. aengl. forbod ‘Verbot, Widerrufung’).
7841 Zeichen · 242 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    verbotstn.

    Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke) · +2 Parallelbelege

    verbot stn. 1. der befehl, daß etwas unterlassen werde. Trist. 17930. 17949. 2. interdictum bonorum, beschlag, der auf d…

  2. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    vērbôtn.

    Mittelniederdeutsches Wb.

    vērbôt , n. , Fährboot, Fähre.

  3. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    VerbotDas

    Campe (1807–1813) · +3 Parallelbelege

    Das Verbot , — es, Mz. — e , der Befehl, Ausspruch eines Höhern oder Vorgesetzten, durch welchen etwas verboten wird. Ei…

  4. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Verbot

    Goethe-Wörterbuch

    Verbot [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  5. modern
    Dialekt
    Verbot

    Bayerisches Wörterbuch · +3 Parallelbelege

    Verbot Band 2, Spalte 2,1748

  6. Sprichwörter
    Verbot

    Wander (Sprichwörter)

    Verbot 1. Es bedarf keines Verbots, Galle zu essen. 2. Je mehr Verbot, je mehr Missethat. – Tendlau, 709. 3. Je strenger…

  7. Spezial
    Verbot

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ver|bot n. (-[e]s,-e) proibiziun (-s) f. , interdiziun (-s) f.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit verbot

40 Bildungen · 31 Erstglied · 7 Zweitglied · 2 Ableitungen

Ableitung von verbot

ver- + bot

verbot leitet sich vom Lemma bot ab mit Präfix ver-.

Zerlegung von verbot 2 Komponenten

ver+bot

verbot setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

verbot‑ als Erstglied (30 von 31)

verboten

DWB

ver·boten

verboten , verb. einem durch boten mittheilung machen, mhd. verboten, mnd. vorboden. in der sprache des späteren mittelalters sehr geläufige…

verbotenlônen

Lexer

verboten·lonen

ver-botenlônen swv. als botenlon ausgeben. dô verbotenlônete ich VI gulden Zeitz. cop. 189 b .

verbotenlōnen

KöblerMhd

verboten·lōnen

verbotenlōnen , sw. V. nhd. als Botenlohn ausgeben Q.: Zeitz (1449-1459) E.: s. verboten, lōnen W.: nhd. DW- L.: Lexer 267c (verbotenlōnen),…

verboteschaften

KöblerMhd

verbot·e·schaften

verboteschaften , sw. V. nhd. „verbotschaften“, jemandem durch mündliche Botschaft etwas mitteilen, durch einen Boten rufen lassen, besenden…

Verbothschaften

Adelung

ver·bothschaften

* Verbothschaften , verb. regul. act. durch Bothschaft bekannt machen, ein im Hochdeutschen ungewöhnliches Wort für verkündigen. Willkommen,…

verbotlegung

DWB

verbot·legung

verbotlegung , f. beschlagnahme der güter, ein kanzleiausdruck, s. oben in verbot legen unter verbot 2: acta betr. die verbotlegung des in f…

verbotschaften

DWB

verbot·schaften

verbotschaften , verb. durch botschaft bekannt machen: willkommen groszes kind, gesehn an allen enden, verbottschafft in der lufft. Opitz 3,…

verbotschaftunge

Lexer

ver-botschaftunge stf. verb. tuon Rcsp. 1,299 ( 1416 ).

verbotscheften

Lexer

verbot·scheften

ver-botschaften , ver-botscheften swv. tr. durch eine botschaft melden, zu wissen tun. der sol daʒ verbotscheften und kunt machen mit seinen…

verbotschreiben

DWB

verbot·schreiben

verbotschreiben , n. ' ein brief oder ein schreiben, worin ein verbot enthalten ist ( inhibitorium ), der verbotbrief '. Campe 5, 271 .

Verbotsirrtum

DERW

verbot·s·irrtum

Verbotsirrtum, M., ›Irrtum über die Rechtswidrigkeit (das Verbotensein) der Tat‹, 2. H. 20. Jh., s. Verbot, Irrtum

verbotsrecht

DWB

verbot·s·recht

verbotsrecht , n. berechtigung, etwas zu verbieten: so übt schon seit 20 jahren die physico-mathematische gilde gegen meine farbenlehre ihr …

Verbotsschild

LDWB2

verbot·s·schild

Ver|bots|schild n. (-[e]s,-er) 1 (in öffentlichen Räumen) tofla de proibiziun f. 2 (im Straßenverkehr) segnal de proibiziun f.

Verbott(s)zëdel

Idiotikon

Verbott(s)zëdel Band 17, Spalte 301 Verbott(s)zëdel 17,301

verbottag

DWB

verbot·tag

verbottag , m. tag, an welchem etwas zu thun verboten ist, ' so nannte man den neunten sonntag vor ostern den verbottag, weil an demselben h…

verbottern

MeckWB

verbot·tern

verbottern zu Butter verarbeiten: denn würd' de Rohm verbottert Pa Mestl .

Verbotttafeleⁿ

Idiotikon

Verbotttafeleⁿ Band 12, Spalte 524 Verbotttafeleⁿ 12,524

verbotung

DWB

verbot·ung

verbotung , f. berufung zur versammlung: wan nu und alsdann die gemeine auff solch der oberkeit verbottung den angezeigten tag erscheinet. k…

verbotunge

Lexer

ver-botunge stf. vorladung Mone z. 22,208 ( 1420 ). Rcsp. 2,71 ( 1444 ).

verbot als Zweitglied (7 von 7)

Hausverbot

RDWB1

Hausverbot n отказ от дома er bekommt bei uns ~ - мы запретим ему у нас появляться

Abverbot

DRW

Abverbot nl. afverbot Abkündigung 1612 Stallaert I 63 Faksimile – Verbot 1727 KölnSprsch. 54

hōchverbot

KöblerMhd

hōch·verbot

hōchverbot , st. N. nhd. Hochverbot Q.: DRW (1470) E.: s. hōch (1), verbot W.: nhd. DW- L.: DRW

Oberverbot

DRW

ober·verbot

Oberverbot, n. Obergebot und -verbot oberste Anordnungsbefugnis die friedgebot nicht über 10 fl. sowie gebot und verbot ... vorbehaltlich ma…

Rechtsverbot

DRW

rechts·verbot

Rechtsverbot, n. I Verbot, bei Rechtshängigkeit eine rechtliche Veränderung hinsichtlich des Streitgegenstandes vorzunehmen [Marg.: rechtsve…

Ableitungen von verbot (2 von 2)

unverboten

DWB

unverboten , part. adj. , gs. zu verboten ( s. verbieten 6 b ) ; mhd. unverboten, mnl. nl. onverboden, schwed. oförbuden: widergelten unverb…

verbote

BMZ

verbote swv. lade vor gericht. die zu dem jârgeding verbottet würden Gr. w. 2,45. vgl. Haltaus 1837. Oberl. 1762.