Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schwermut
Schwermut, f.
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die aerzte purgierten ihn und liessen ihn zur ader, brauchten allerley mittel wider die schwaͤrmutJ.v. Muralt, Chirurgische Schrifften (Basel 1691) 452
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daß derjenige, welcher sich selbst gewaltsamer weise das leben nimmt, ohne unterscheid, es moͤge der selbst-mord aus freyer willkuͤhr, oder aus anscheinender und vorgebender schwermuth geschehen seyn, vom schinder oder buͤttel ... oͤffentlich weggeholet und verscharret [werden solle]1731 CCMarch. II 3 Sp. 159 Faksimile
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wer gesinde, das durch ... hang zu groben lastern, durch einen hohen grad von blödsinn oder schwermuth oder durch ansteckende krankheiten andern gefährlich werden kann, wissentlich in dienste nimmt oder darin behält, der haftet für alle gefahr1794 PreußALR. I 6 § 62