Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schwefeln
schwefeln, v.
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welich ihr win also geswibelt haben, dieselbigen sollen in auch also für geswibelt verkaufen, das der köffern eröffnen, damit derselbig win nit weiter geswibelt [wird]1487 Rothenburg o.T./QNPrivatR. II 1 S. 83