Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldschein
Schuldschein, m.
Schriftstück, Urkunde zur Bestätigung des Bestehens einer Geld- oder sonstigen Schuld (I)
-
iniuri wirdt auch zůgefůgt, mit einziehung ains gůts durch falschen schuldschein1544 Perneder,Inst. Register Bl. er
-
das er ... solche gelder und schuldenn gutlich einfodernn, auch empfahenn und die debitores darfur quitiren oder ihre schuldschein zuzustellen [hat]1613 Smijers,Hofmusik III 182
-
die schuld-schein und specificationes [scheinen] ziemlich verdaͤchtig, sonderlich theils unterschrifften wegen veraͤnderter hand zweifelhafftig1644 Moser,StaatsR. 32 S. 84 Faksimile
-
er ... thaͤte in angesicht bemeldtes schuldscheinlein cassiern oder zerreissen1675 Abele,Unordn. V 111 Faksimile
-
demnach wegen der waisen- undt kirchengeldern bis dato eine große unordnung verspüret, in deme dieselbigen öfters auf gutt trauen undt glauben, auf ein schlechtes schuldtscheinl ohne eintzige verbürgung ... hingeliehen [werden]1681 ZMährSchles. 11 (1907) 84
-
also muß ... die causa debendi in allen andern schuld-scheinen derer kauff-leute [außer denen wechsel-briefen] ausdruͤcklich gesetzet werden, sonsten hat die daraus angestellte klage nicht statt1682 Siegel,CJCamb. I 7 Faksimile
-
dass ihre meynung nicht gewesen einen wechsel-brief, sondern nur einen blossen schuld-schein zu errichten1717 CAustr. III 881 Faksimile
-
ich werde ihm ... einen schuldschein geben, worin ich mich verpflichte: daß, wenn er binnen jahresfrist nicht vom könig die wiederbezahlung, worum ich denselben bat, erhält, ich ihm darauf meine kammerpension ... zahlen werde1727 Schnee,Hoffinanz II 181
-
wie auch der weiber, so nicht handeln, ausgestellte briefe anders nicht als schuld-scheine angesehen [werden]1739 Scotti,Wied 97
-
dass von einem noch gültigen wechsel nicht als aus blossem schuld-schein geklaget, ... werden könne1762 Stern,PreußJuden III 2 S. 371
-
sind auf einen schuldschein oder wechsel waaren gegeben und die valuta baar verschrieben worden, so ist der schuldner daraus ... nicht verhaftet1794 PreußALR. I 11 § 716
-
getödtete briefe: zernichtete schuldscheine1801 RepRecht VIII 87 Faksimile
-
in oͤffentlichen schuldscheinen koͤnnen darleihen in der art guͤltig geschlossen werden, daß die tilgung der schuld entweder mit einem durchaus gleichen oͤffentlichen schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der betrag nach dem werthe, welchen der schuldschein zur zeit des darleihens hatte, zuruͤckgezahlt werde1811 ÖstABGB. § 990 Faksimile (Abschnittsbeginn)