Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schick
Schick, m.
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damit er [hencker] daruß reissen mag / haut vnd fleisch zwen finger dick, / das recht das gibt ein solchen schick1504 Alemannia 27 (1900) 262
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de schick und ordnung, so men nömet hoff-recht1562 Westphalen,Mon. IV 1844 Faksimile
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dat sy [koplude] in juwer stad ... handel unde schick hebben unde kopelschatt dryven mogen ... ungehindert1468 LübUB. XI 360
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der schickh sey gut oder boͤß, soll es doch nit gelten1585 LBAppenzIR. Art. 140 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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im fahl aber einer oder der ander zahlen wollte mit zedlen, die waͤren zu gleichem tag wie es der schickh lautet auß oder nit, so solls der also zahlen will, voraus und absonderlich andingen1686 LBAppenzIR. Art. 67 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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wann zwey mit einander schikhen, daß gelegen gutt antrifft, sollen dieselbige also bald in derselbigen rod oder gegend ihren getroffenen schikh verschreiben laßen, auch ordenlicher weiß ihren schikh verweinkauffenAppenzLB. 1733 S. 42 Faksimile
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schick, ein getroffener handel. er hat gut geschickt, d.i. gekauft oder verkauftAppenzell/JournDeutschl. 5, 1 (1788) 335 Faksimile
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wer von einem andern wider unser land und leuten und kriegsheer verräterei und böse schick erfährt, soll es anzeigen18. Jh. Stolz,WehrverfTirol 103