Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Retter
Retter, m.
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[es] wird die straff gelindert ... da einer im wehrenden streit einen andern, als den retter, oder aber sonsten einen, der ihme an seiner nothwoͤhr verhinderlich waͤre, entleibte1656 NÖLGO. 1656(CAustr.) 63 § 12 Faksimile