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Polizei

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Polizei

Bd. 16, Sp. 102
Polizei (griech., v. politeia, Staatsverwaltung) bedeutete anfänglich die res politicae, die staatliche im Gegensatz zu den kirchlichen Angelegenheiten; dann schränkte sich der Begriff auf jene Angelegenheit ein, die man jetzt als innere Verwaltung bezeichnet, und man sprach von Polizeiwissenschaft im Sinne von Verwaltungslehre, d. h. der Lehre von den Grundsätzen, nach denen sich die staatliche Verwaltungstätigkeit richten soll, von Polizeirecht, als dem Inbegriff der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften. Man schied die P. in Sicherheits- und Wohlfahrts- oder Kulturpolizei. Die neuere Wissenschaft versteht unter P. die Zwangsgewalt, durch die der Staat sich und seine Angehörigen vor Gefährdung durch Menschen schützt. Soweit die P. gegen Gefährdungen sich richtet, welche die Sicherheit des Staates und seiner Angehörigen im allgemeinen bedrohen, ist sie Sicherheitspolizei; soweit sie den Schutz bestimmter einzelner Teile der staatlichen Regierungstätigkeit bezielt, Verwaltungspolizei. Letztere bildet kein selbständiges Gebiet staatlicher Tätigkeit; sie wird nach den einzelnen Verwaltungszweigen bezeichnet, bei denen sie auftritt, wie Gesundheitspolizei, Forstpolizei, Bahnpolizei, Gewerbepolizei etc. Die polizeiliche Tätigkeit im Dienste der Rechtspflege ist die gerichtliche oder Kriminalpolizei. Die früher zu weit getriebene Anwendung der Polizeigewalt im Dienste der Verwaltung führte zu einem Zuvielregieren, zu einem polizeilichen Bevormundungssystem (Polizeistaat). Ihm steht das Streben nach der Verwirklichung des Rechtsstaates gegenüber, das freilich zu weit geht, wenn die gesamte Tätigkeit der staatlichen Organe auf den Rechtsschutz beschränkt werden soll, aber insofern berechtigt ist, als das Recht die Grundlage des Staates sein und demnach auch die polizeiliche und verwaltende Tätigkeit an rechtliche Schranken gebunden sein soll. Ein geschlossenes Rechtsgebiet bildet nur die Sicherheitspolizei. Zu dieser gehört zunächst diejenige Tätigkeit, die dem innern Schutz des Staatsganzen, der Erhaltung der Staatseinheit und der Staatsordnung, gewidmet ist (Staatspolizei, hohe, politische P.). Darunter fallen namentlich Vorkehrungen gegen politische Umtriebe, ferner die Kontrolle des Vereins- und Versammlungswesens, die P. der Volksbewegungen und die Preßpolizei. Dieser Staatspolizei steht die sogen. Einzelsicherheitspolizei (niedere Sicherheitspolizei) gegenüber, die sich gegen das einzelne sicherheitsgefährliche Individuum richtet. Hierher gehören die polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen, insbes. die Polizeiaufsicht (s. d.), die Wasserpolizei, die Fremdenpolizei (Paß- und Meldewesen). Mit Rücksicht auf die mit Ausübung der P. betrauten Behörden pflegt man zwischen Landes-(Staats-) P. und Gemeinde- (Orts-, Lokal-) P. zu unterscheiden. In den meisten Staaten ist die Ausübung der niedern P. den Gemeindebehörden übertragen, denen dann das nötige Vollzugspersonal beigegeben ist (Polizeiagenten, -Inspektoren, -Kommissare, -Offizianten, -Diener, Gendarmerie, Schutzleute; in Frankreich agents de police. sergents de ville, gardiens de la paix, gardes de ville; in England police-men). Mit besonderer Vorsicht hat sich die Polizeiverwaltung der wenigstens in großen Städten nicht entbehrlichen geheimen P. zu bedienen. In Frankreich ist damit wiederholt das System der Agents provocateurs (s. d.) in Verbindung getreten, und die Regierung sah sich alsdann wiederum zur Beaufsichtigung dieser verdächtigen Elemente durch die Einrichtung von einer Art Gegenpolizei (contre-police) genötigt. Selbstverständlich können die Polizeibehörden ihre gesetzmäßigen Anordnungen mit gesetzlichen Zwangsmitteln durchführen. Um jedoch Willkürlichkeiten vorzubeugen, ist auch in Polizeisachen für einen Beschwerde- und Instanzenzug gesorgt; z. B. in Preußen kann gegen Verfügungen des Amtsvorstehers an den Kreisausschuß, gegen die Verfügungen des letztern und diejenigen des Landrats an das Verwaltungsgericht Berufung stattfinden. Die Oberaufsicht über das gesamte Polizeiwesen steht dem Ministerium des Innern zu; früher gab es in manchen Staaten besondere Polizeiminister. In vielen Staaten ist den Polizeibehörden auch eine eigentliche Strafgewalt (Polizeigerichtsbarkeit) übertragen, indem sie bei sogen. Polizeivergehen (richtiger »Polizeiübertretungen«, s. d.), d. h. beim Zuwiderhandeln gegen polizeiliche Strafvorschriften (Polizeistrafrecht, Polizeistrafgesetzgebung, s. d.), die Rechtsprechung an Stelle der Gerichte ausüben. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 453–458) läßt dies nur für eigentliche Übertretungen zu und gibt der Polizeibehörde nur das Recht, auf Hast bis zu 14 Tagen oder entsprechende Geldstrafe sowie auf eine etwa verwirkte Einziehung zu erkennen (vgl. Strafverfügung). In Österreich sind viele Handlungen und Unterlassungen in einer Rechtsnorm derart mit Strafe bedroht, daß sie der Kompetenz der politischen Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Polizeidirektion, Gemeindevorsteher) überwiesen sind. Das weite Gebiet der P. läßt sich in einem einzigen Gesetz nicht regeln, es ist vielmehr das richtigste, wenn die Gesetze nur die leitenden Grundsätze feststellen und deren Ausführung im einzelnen den Verordnungen anheimgeben, zu deren Erlaß nicht nur die höhern staatlichen Verwaltungsbehörden, sondern auch die Organe der örtlichen Verwaltung befugt sind. Aber auch die preußische Einrichtung, wonach der Landrat mit Zustimmung des Kreisausschusses für mehrere Amtsbezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften erlassen kann, und wonach auf den Kreistagen allgemeine statutarische Anordnungen polizeilichen Inhalts getroffen werden können, findet sich ähnlich in verschiedenen deutschen Staaten. Endlich enthält auch der Abschnitt 29 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 360 ff.), der von den Übertretungen handelt, eine Reihe von Strafbestimmungen gegen die Verletzung polizeilicher Vorschriften. Vgl. außer den Lehrbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts R. v. Mohl, Polizeiwissenschaft (3. Aufl., Tübing. 1866, 3 Bde.); Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen, verwaltungsrechtlich entwickelt und dargestellt (:t. Aufl., Berl. 1895); Goldschmidt, Das Verwaltungsstrafrecht (das. 1902); v. Arnstedt, Das preußische Polizeirecht (das. 1905, Bd. 1); v. Hippel, Handbuch der Polizeiverwaltung (das. 1905); Genzmer, Die P. (das. 1905); Wiedenfeld, Handbuch für preußische Polizei- und Verwaltungsbeamte (das. 1906); Lehmann, Polizeihandbuch (das. 1896); Eiben, Polizei-Taschenlexikon (Köln 1903); Prucha, Die österreichische Polizeipraxis (Wien 1877); Lienbacher, Österreichisches Polizeistrafrecht (4. Aufl., das. 1880); Sergeant, England's policy (Edinb. 1891); Desoer, Code de police (2. Aufl., Brüssel 1882).
6740 Zeichen · 86 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    PolizeiDie

    Campe (1807–1813) · +5 Parallelbelege

    Die Polizei , Mz . u. 1) Die Handhabung guter Ordnung und Verfassung in einem Staate, wie auch in einer Stadt, welche be…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Polizei

    Goethe-Wörterbuch

    Polizei auch -cei, -cey- u -zey (ebenfalls in den nachfolgenden Komposita); einmal ‘von Polizeiwegen’ B27,184,19 . Der B…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Polizei

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Polizei , im Staate derjenige Theil der Verwaltung, welcher die Gesellschaft und die bestehende Ordnung gegen Angriffe s…

  4. modern
    Dialekt
    Polizei

    Bayerisches Wörterbuch · +5 Parallelbelege

    Polizei Band 2, Spalte 2,1623f.

  5. Sprichwörter
    Polizei

    Wander (Sprichwörter)

    Polizei 1. Die Polizei sieht auf tausend Schritt, wenn eine Fliege Honig nascht, aber den Ochsen nicht in Nachbars Korn.…

  6. Spezial
    Polizei

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Po|li|zei f. (-) (Behörde) polizia f. ▬ die Polizei holen cherdé la polizia.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit polizei

166 Bildungen · 161 Erstglied · 5 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von polizei

poliz + -ei

polizei leitet sich vom Lemma poliz ab mit Suffix -ei.

polizei‑ als Erstglied (30 von 161)

Polizeiamt

SHW

Polizei-amt Band 1, Spalte 1001-1002

Polizeihund

SHW

Polizei-hund Band 1, Spalte 1001-1002

Polizeirat

SHW

Polizei-rat Band 1, Spalte 1001-1002

Polizeiabend

PfWB

polizei·abend

Polizei-abend m. : 'Polizeistunde'; Bolezeiowend biede 'ansagen' [ LU-Opp ]; vgl. Polizei 3. —

Polizeiadjutant

GWB

polizei·adjutant

Polizeiadjutant Titel eines Verwaltungsbeamten im Dienst des russischen Zaren Polizey Adj. Tirant. ehm. Adj. v. Viomenil 53,413,17 Palastrev…

Polizeiagenten institut

Meyers

Polizeiagenten institut , Bezeichnung für eine nicht uniformierte Polizeiwache in Wien, welche die Polizeidirektion im Informations-, Überwa…

Polizeiamt

Campe

polizei·amt

Das Polizeiamt , — es, Mz. — ämter . 1) S. Polizei 2). 2) Der Ort, das Haus, wo die Polizeibeamten ihre Zusammenkünfte halten, auch wol, wo …

Polizeianstalt

GWB

polizei·anstalt

Polizeianstalt Vorkehrung zur Aufrechthaltung der Ordnung Zwei Grenadiere, das Gewehr bei'm Fuß, standen..in allen Lustspielen ganz öffentli…

Polizeiarchiv

GWB

polizei·archiv

Polizeiarchiv zu ‘Polizei’ 3 In Leipzig haben sie Häuser gestürmt, in Dresden das Rathhaus verbrannt und die Polizeyarchive zerstört B47,261…

Polizeiaufseher

Campe

polizei·aufseher

Der Polizeiaufseher , — s, Mz . gl. der oberste Polizeibeamte, welcher über die Polizei und Alles was dahin gehört, die Aufsicht führet (Pol…

Polizeiaufsicht

Meyers

polizei·aufsicht

Polizeiaufsicht , eine Nebenstrafe, die neben einer Freiheitsstrafe erkannt wird und in einer Beschränkung im Gebrauch der persönlichen Frei…

polizei als Zweitglied (5 von 5)

Partikularpolizei

DRW

partikular·polizei

Partikularpolizei, f. öffentliche Ordnung innerhalb eines Reichskreises dises loͤblichen crayses particular- und absonderliche policey 1655 …

Reichspolizei

DRW

reich·s·polizei

Reichspolizei, f. I höchste Machtbefugnis im Reich (II) auf dem Gebiet des Ordnungsrechts sie [polizeyhoheit und gewalt] wird also vom kaise…

stadtpolizei

DWB

stadt·polizei

stadtpolizei , f. : dieweile daz ein ieglicher burger geschworen hatte, dem rade gehorsamb zu sein, und wer das nit dede, hat der rat uf sei…

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APA
Cotta, M. (2026). „polizei". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 15. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/polizei/meyers
MLA
Cotta, Marcel. „polizei". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/polizei/meyers. Abgerufen 15. May 2026.
Chicago
Cotta, Marcel. „polizei". lautwandel.de. Zugegriffen 15. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/polizei/meyers.
BibTeX
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  author       = {Cotta, Marcel},
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