Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
genehmigen
genehmigen , für das frühere genehm halten ( s. DWB genehm 3, c ), seit dem 18. jh., erst bei Adelung verzeichnet, doch älter ( s. folgendes, als oberd. gibt er begenehmigen), eines vorschlag, ansuchen genehmigen, d. h. von vorgesetzten, behörden u. ä.; genehmigen es höchstdieselben, so werde ich u. s. w. Göthe an Carl August 2, 294 ; so vieles halte ich zurück, aus furcht du möchtest es nicht genehmigen. Bettine br. 1, 299 ; genehmigen sie die versicherung meiner ergebenheit u. ähnl. als briefschlusz an hochgestellte, wie franz. agréer (veuillez agréer u. s. w. ), das darauf von einflusz gewe…