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Fehde

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Fehde

Bd. 6, Sp. 379
Fehde (mittelhochd. vêhede, vêde, »Feindschaft, Streit«), im Mittelalter der Privatkrieg im Gegensatz zum Volkskrieg. Bei den alten Germanen war es Grundsatz, daß Recht und Friede zunächst von dem Einzelnen, von der Familie und deren Angehörigen und nur im Notfall von Staats wegen, d. h. von dem ganzen Volk oder dessen Leitern und Vertretern zu schützen seien. Dem Verletzten stand es zu, selbst Rache zu nehmen und auf eigne Hand F. (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur Sühnung seines Vergehens zu zwingen, und so erscheint die F. im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut. Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenüber in Frage gestellt ward, so pflegten die Volksgenossen zugunsten des Verletzten einzuschreiten, wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten Genugtuung zu geben. War die Satisfaktion, die in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man durch feierliche Sühnungsformeln zu bekräftigen. Übrigens mußte der Verletzende auch noch dem Volk, später dem König und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen. Schon in früher Zeit unterlag die Ausübung des Fehderechts gewissen Beschränkungen. So sollte gegen den, der sich beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die F. ruhen (Königsfriede); auch konnte der König einem Einzelnen besondern Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise sollte Frieden haben, wer in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war, oder dahin ging, oder von dorther kam (Kirchen-, Gerichtsfriede). Eine gänzliche Beseitigung der F. war den deutschen Kaisern noch im 13. und 14. Jahrh. nicht möglich. Sie mußten daher den Weg einschlagen, sogen. Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse Reihe von Jahren, gewöhnlich auch nur für bestimmte Teile des Reiches, verkündigen zu lassen. Auch wurde die Ausübung des Fehderechts an bestimmte Formen gebunden. Der F. mußte eine bestimmte Ankündigung (Absage, diffidatio) vorhergehen; auch mußten gewisse Personen und Sachen geschont werden. Eine andre Beschränkung führte der Klerus ein, den Gottesfrieden (treuga Domini, trevia pax Dei), wonach vier Dage in jeder Woche, von Mittwoch abends bis Montag früh, alle F. ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden der Willkür der Mächtigen und der Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt, und es war daher ein hohes Verdienst Kaiser Maximilians I., daß derselbe auf dem Reichstag zu Worms 1495 die Reichsstände zum Verzicht auf den fernern Gebrauch der Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten und zur Errichtung eines ewigen Landfriedens für ganz Deutschland vermochte, durch den jede F., auch die bisher erlaubte, beseitigt und der fernere Gebrauch des Fehde- und Faustrechts für Landfriedensbruch erklärt wurde. Als letzter Bruch des Landfriedens sind die sogen. Grumbachschen Händel (s. Grumbach) bemerkenswert. Vgl. Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der Germanen (Berl. 1877); Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden (1. Buch, Ansbach 1892); Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902); Herzberg-Fränkel, Die ältesten Land- und Gottesfrieden in Deutschland (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd 22, S. 117ff., Götting. 1882).
3565 Zeichen · 45 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    2. Fêhde

    Adelung (1793–1801) · +8 Parallelbelege

    2. * Die Fêhde , plur. inus. ein im Hochdeutschen noch mehr veraltetes Wort, welches noch in einigen Gegenden Oberdeutsc…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Fehde

    Goethe-Wörterbuch

    Fehde V- nur in Götz 1 ; öfter ‘Fehd’ (in Götz u RomJul) 1 im mittelalterl Feudalstaat Zustand der Feindschaft zw zwei P…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Fehde

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Fehde ( feida , mittelalterl. lat.), der in dem Faustrecht begründete Kampf einzelner gegen einander, um Rache zu nehmen…

  4. Sprichwörter
    Fehde

    Wander (Sprichwörter)

    Fehde Alte Fehde ist bald erneut. Holl. : Oude veete wordt ligtelijk vernieuwd. ( Harrebomée, II, 365. )

  5. Spezial
    Fehde

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Feh|de f. (-,-n) 1 (Feindschaft) descordia (-ies) f. 2 (Feindseligkeit) ostilité (-s) f. 3 inimizizia (-ies) f.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit fehde

20 Bildungen · 14 Erstglied · 5 Zweitglied · 1 Ableitungen

fehde‑ als Erstglied (14 von 14)

Fehdegeist

GWB

fehde·geist

Fehdegeist den aufgereizten ritterlichen F. .. der bei den Deutschen [ im MA ] .. zur Sitte geworden 28,124,26 DuW 12 Rose Unterberger R. U.

Fehdeglied

GWB

fehde·glied

Fehdeglied wohl für die Mitstreiter der notorisch Fehde führenden Ritter [ Bischof zum Kaiser: ] Hätten wir einmal diesen .. Sickingen .. Se…

Fehdegut

Campe

fehde·gut

Das Fehdegut , des — es, Mz. die — güter , im Mittelalter, ein Gut, Stück Landes, welches einer, der sich zur Heeresfolge bei einem Andern v…

Fehdelos

Campe

fehde·los

Fehdelos , adj . u. adv . ohne Fehde, friedlich. Ja, singen will ich von der Seligkeit Des fehdelosen Alters. Ramler.

fehdelustig

DWB2

fehde·lustig

fehdelustig adj. (zu DWB2 1 , 2 ): 1845 Klemm cultur-gesch. (1843)4,238. ⟨1916⟩ Brod Brahe (1917)336.

fehdemann

DWB2

fehde·mann

fehdemann m. (zu DWB2 1 ): ⟨1291⟩ Seifried Helbling 1,351 S.

fehdepflichtig

DWB2

fehde·pflichtig

fehdepflichtig adj. (zu DWB2 1 ): 1474 akten verfassung Köln 2,513 S. 1553 Elisabeth v. Braunschweig‐L. fürstenbrw. 197 M.

Fehderecht

Campe

fehde·recht

Das Fehderecht , des — es , d. Mz . ungew. das Recht, welches mit einem Fehdegute verbunden war (Jus feudale ).

fehdeschwanger

DWB

fehde·schwanger

fehdeschwanger : sogleich durchdringt die luft ein lautes pereat, der fehdeschwangre ton brüllt durch die stille stadt. Zachariä renomm. 5, …

fehdezeichen

DWB

fehde·zeichen

fehdezeichen , n. signum ad certamen provocans: Albrecht nahm das fehdezeichen ruhig und bestieg sein ros. Stolberg 1, 58 .

fehdezeit

DWB

fehde·zeit

fehdezeit , f. tempus certaminum: eine burgruine aus der alten fehdezeit.

fehde als Zweitglied (5 von 5)

Bubenfehde

Wander

buben·fehde

Bubenfehde Eine Bubenfehde, worauf kein guter Grund steht. – Graf, 42, 139. »Eine Bubenfede, da kein grund uff stet.« ( Bodmann, 279. )

Fürstenfehde

Wander

fuersten·fehde

Fürstenfehde Fürstenfehde hat Sinn. – Graf, 529, 341; Bodmann, Rheingauische Alterthümer (Mainz 1819), 279. Um zu sagen, dass die Kämpfe der…

Todfehde

Campe

tod·fehde

Die Todfehde , Mz. — n , eine tödtliche Fehde. Ehemahls für Todfeindschaft. Haltaus.

Todgefehde

DRW

Todgefehde, Todgefechte, f. formenreich wie Todfehde vgl. Gefehde swer jeman von L. ansprichet umb totgevehte, des sol er in ze rede stozzen…

urfehde

DWB

urfehde , f. , aus fehde ( s. d. th. 3, 1417; Jac. Grimms herleitung aus fêh ' bunt ' ist nicht haltbar; s. Kluge-Götze 150 b ; zum gebrauch…

Ableitungen von fehde (1 von 1)

urfehde

DWB

urfehde , f. , aus fehde ( s. d. th. 3, 1417; Jac. Grimms herleitung aus fêh ' bunt ' ist nicht haltbar; s. Kluge-Götze 150 b ; zum gebrauch…

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APA
Cotta, M. (2026). „fehde". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 9. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/fehde/meyers?formid=F01237
MLA
Cotta, Marcel. „fehde". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/fehde/meyers?formid=F01237. Abgerufen 9. May 2026.
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Cotta, Marcel. „fehde". lautwandel.de. Zugegriffen 9. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/fehde/meyers?formid=F01237.
BibTeX
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  author       = {Cotta, Marcel},
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  year         = {2026},
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  urldate      = {2026-05-09},
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