Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Dividénde
Dividénde (lat., »das zu Verteilende«), eine zur Verteilung bestimmte Summe, so bei Konkursen der in Prozenten berechnete Teil, der aus dem Ertrag der Konkursmasse an die Gläubiger nach Maßgabe ihrer Forderungen zur Verteilung gelangt, insbes. der Gewinnanteil, den die bei einer Unternehmung Beteiligten, in der Regel gegen Ausfolgung des Dividendenscheins , erhalten. Dividendenreserve , ein aus Gewinnüberschüssen zu dem Zweck angesammelter Fonds, um in ungünstigen Jahren die auszuzahlende D. erhöhen zu können. Über D. der Aktiengesellschaften vgl. Aktie, S. 237 s. Meyers Bei den Versicherungsg…