lautwandel 53 Wörterbücher · 2,7 Mio. Artikel
Wildcard · " Volltext

Aggregat · alle Wörterbücher

Verwaltung

nhd. bis spez. · 9 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
Anchors
9 in 9 Wb.
Sprachstufen
5 von 16
Verweise rein
58
Verweise raus
15

Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Verwaltung

Bd. 20, Sp. 117
Verwaltung (Administration), im allgemeinen die Besorgung eigner oder fremder Angelegenheiten. So spricht man z. B. von der V. einer Stiftung, eines Mündelvermögens, eines Landgutes (s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen), von der V. einer Gemeinde etc. Als V. schlechthin wird die Staatsverwaltung (Regierung) bezeichnet. Hierbei kommt der Ausdruck V. in weiterer und in engerer Bedeutung zur Anwendung. Wenn man nämlich unter »Gesetzgebung« die Tätigkeit des Staates zusammenfaßt, die in dem Erlaß von Rechtssätzen besteht, dann tritt ihr die V. (Exekutive, Exekutivgewalt, vollziehende Gewalt) gegenüber, die einzelne bestimmte Verhältnisse und Angelegenheiten des Staates und der Staatsbürger regelt. In diesem Sinne gehört auch die Rechtsprechung (Justiz, Gerichtsbarkeit) zu der V. Der Begriff der V. wird jedoch regelmäßig enger gefaßt, indem man Justiz und V. einander gegenüberstellt. Die Rechtsprechung ist Sache der Gerichte, für die V. dagegen sind besondere Verwaltungsbehörden bestellt, welch letztern folgende Tätigkeiten zugewiesen sind: 1) die auswärtige (äußere) V., d. h. die Regelung des Verkehrs mit andern Staaten; 2) die Finanzverwaltung, d. h. die Beschaffung der wirtschaftlichen Mittel für die Erreichung der Staatszwecke; 3) die V. des Heerwesens; 4) die Justizverwaltung, d. h. die Anstellung der Justizbeamten und die Überwachung ihrer Amtsführung; 5) die innere V. (Landesverwaltung), die Lorenz v. Stein als »die Verwendung der Macht und der Mittel des Staates für die Förderung des einzelnen in seinen individuellen Lebensverhältnissen« bezeichnet. In den Kreis dieser Verwaltungstätigkeit fällt die gesamte Sorge des Staates für das physische, geistige und wirtschaftliche Leben des Volkes. Die wissenschaftliche Behandlung und Darstellung der Grundsätze in bezug auf die V. ist der Gegenstand der Verwaltungslehre oder Verwaltungswissenschaft. Die Rechtsgrundsätze über die V. bilden das Verwaltungsrecht, das einen Teil des Staatsrechts (s. d.) ausmacht. Zu dem Verwaltungsrecht nimmt die Verwaltungspolitik dieselbe Stellung ein wie die Politik (s. d.) zu dem Recht überhaupt. Sie prüft das geltende Verwaltungsrecht auf seine Zweckmäßigkeit und sucht die Grundsätze für eine zweckmäßige Handhabung und Ausbildung desselben festzustellen. Die Verwaltungsorganisation ist in Deutschland zumeist nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung (s. d.) erfolgt, indem neben die staatlichen Verwaltungsbehörden die Organe der Gemeindeverbände, und zwar sowohl der Ortsgemeinden als der Gemeindeverbände höherer Ordnung (Amtsbezirk, Kreis, Provinz), treten (s. Kreisverfassung und Provinzialverfassung). Im Deutschen Reiche sind gewisse Verwaltungsaufgaben der Gesamtheit überwiesen. Es bestehen daher neben der Staatsverwaltung und den Staatsbehörden auch eine Reichsverwaltung und Reichsbehörden (s. d.). [Justiz und Verwaltung.] Die vollständige Trennung der V. von der Justiz wurde in Deutschland erst in der Neuzeit durchgeführt. Früher waren es vielfach dieselben Behörden, vor welche Justiz- und Verwaltungssachen gehörten. Das französische Gerichtsverfassungsgesetz (Décret sur l'organisation judiciaire) von 1790 nahm zuerst eine grundsätzliche Scheidung vor. Heutzutage ist auch in Deutschland allenthalben den ordentlichen Gerichten die Privat- und Strafrechtspflege als das Hauptgebiet ihrer Tätigkeit zugewiesen. Dazu kommt noch die Freiwillige Gerichtsbarkeit (s. d.), d. h. die Mitwirkung der Gerichte oder besonderer Beamter (Notare, Hypothekenbeamte) bei der Begründung gewisser Rechtsverhältnisse unter Privatpersonen, und das Pflegschaftswesen. Die vor die Gerichte gehörigen Angelegenheiten heißen Justizsachen, im Gegensatz zu den den Verwaltungsbehörden überwiesenen Verwaltungs- (Administrativ-)sachen. Es gehört zu dem Wesen des Rechtsstaates, daß die Justiz von der V. unabhängig ist. Die Entscheidung eines Streites, ob eine Sache vor die Justiz- oder vor die Verwaltungsbehörden gehört (Kompetenzkonflikt, franz. Conflit d'attribution), ist in manchen Staaten besondern Behörden übertragen (s. Zuständigkeit). Zu beachten ist aber, daß der Begriff der Justizsache sich mit demjenigen der Rechtssache nicht deckt; denn Rechtsangelegenheiten werden auch von den Verwaltungsbehörden erledigt. Allerdings handelt es sich für diese nicht um bloße Privatangelegenheiten, sondern um Fragen des öffentlichen Rechts, bei denen nicht bloß das Privatinteresse der Beteiligten, sondern auch das öffentliche Interesse mit in Frage steht, und bei denen vor allem vielfach nicht nur das Recht, sondern auch die Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen ist; soz. B. bei der Frage, ob jemand das Recht zum Betrieb einer Schankwirtschaft zu erteilen sei, ob jemand zum Gewerbebetrieb im Umherziehen zugelassen werden könne u. dgl. Die neuere Rechtsentwickelung geht jedoch dahin, durch bestimmte Rechtsvorschriften das Ermessen der Verwaltungsbehörden tunlichst einzugrenzen, durch solche Verwaltungsgesetze den einzelnen Staatsbürgern subjektive Rechte einzuräumen und ihre Pflichten gesetzlich festzustellen. Man ist ferner darauf bedacht gewesen, auch die Entscheidung von streitigen Fragen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der V. richterlichen Behörden zu übertragen, und so entstand die Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsjustiz), die auch für Streitigkeiten des öffentlichen Rechts die Gewähr richterlicher Unabhängigkeit und die Vorteile unbefangener richterlicher Prüfung bietet. Fast in allen größern deutschen Staaten sind zu diesem Zwecke Verwaltungsgerichte eingesetzt. Dadurch ist der Unterschied zwischen Verwaltungssachen (Beschlußsachen) und Verwaltungsstreitsachen (Verwaltungsrechtssachen, franz. Contentieux administratif) entstanden; die erstern werden im Instanzenzug der Verwaltungsbehörden entschieden, die letztern gehören vor die Verwaltungsgerichte. Zur Verfolgung der erstern dient die Verwaltungsbeschwerde, zur Verfolgung der letztern die Verwaltungsklage. Das gesetzlich geordnete Verfahren, das vor den Verwaltungsgerichten Platz greift, ist das Verwaltungsstreitverfahren (Verwaltungsrechtsweg). [Verwaltungsgerichtsbarkeit.] Bezüglich der Einrichtung der Verwaltungsrechtspflege in Deutschland ist folgendes zu bemerken. In Baden, woselbst die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuerst eingeführt ward (Gesetz vom 5. Okt. 1863, ergänzt durch Gesetze vom 24. Febr. 1880 und 14. Juni 1884), entscheiden in erster Instanz die Bezirksräte, zweite und letzte Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof. In Württemberg (Gesetz vom 16. Dez. 1876) sind die Kreisregierungen Verwaltungsgerichte, ein Verwaltungsgerichtshof ist Oberinstanz. In Hessen (Gesetze vom 12. Juni 1874, 11. Jan. 1875 und 16. April 1879) entscheidet in erster Instanz der Kreisausschuß, in erster oder zweiter der Provinzialausschuß und in dritter Instanz das oberste Verwaltungsgericht. In Bayern (Gesetz vom 8. Aug. 1878) wird die Verwaltungsrechtspflege in den untern Instanzen durch die Verwaltungsbehörden (Distriktsverwaltungsbehörden, Kreisregierungen), in oberster Instanz vom Verwaltungsgerichtshof gehandhabt. In einer Reihe von Fällen beginnt der Verwaltungsrechtsweg erst mit Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs. In Sachsen (Gesetz vom 19. Juli 1900 und Nebengesetze vom 20. und 21. Juni 1901) wird die Verwaltungsrechtspflege in der untern Instanz durch die Stadträte in einzelnen Städten, sonst durch die Amtshauptmannschaften, in zweiter Instanz durch die Kreishauptmannschaften, in der obersten durch das Oberverwaltungsgericht erledigt. In Preußen erging unterm 3. Juni 1875 im Anschluß an die Kreis- und Provinzialordnung ein Verwaltungsgerichtsgesetz mit Zusatzgesetz vom 2. Aug. 1880. Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Kommentar von Stier-Somlo, Berl. 1902) hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit wesentlich umgestaltet, doch sind die Bestimmungen des Gesetzes von 1875 über das Oberverwaltungsgericht in Kraft geblieben. Für jeden Kreis, bez. Stadtkreis ist Verwaltungsgericht der Kreisausschuß, bez. Stadtausschuß; für jeden Bezirk der Bezirksausschuß. In höchster Instanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Berlin. Dieses besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den Oberverwaltungsgerichtsräten. Sämtliche Mitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen zur einen Hälfte für das Richteramt, zur andern für die höhere V. befähigt sein. Das Rechtsmittel der Revision im Verwaltungsstreitverfahren kann nur darauf gestützt werden, daß bestehendes Recht nicht oder unrichtig angewendet sei, oder daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses kann im Verwaltungsstreitverfahren ein obrigkeitlicher Kommissar bestellt werden. – In Österreich (Gesetz vom 22. Okt. 1875) ist der Verwaltungsgerichtshof lediglich Kassationsinstanz, d. h. er erkennt in einer streitigen Verwaltungssache nicht selbst, sondern er entscheidet, nachdem der Instanzenzug der Verwaltungsbehörden erschöpft ist, auf eingelegte Beschwerde nur über die Frage, ob eine Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht. Im letztern Falle hebt er die gesetzwidrige Entscheidung auf und ordnet eine anderweite Entscheidung an. Die Verwaltungsbehörde ist alsdann an die Rechtsanschauung gebunden, von welcher der Verwaltungsgerichtshof ausging. Ferner besteht noch in Anhalt, Braunschweig, Lippe, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha eine von der Justiz getrennte Verwaltungsgerichtsbarkeit. – In Frankreich besteht zwar eine Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juridiction administrative), allein diese (Contentieux) wird nicht von besondern Verwaltungsgerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden selbst, in oberster Instanz vom Staatsrat ausgeübt. In England, woselbst die Trennung zwischen Justiz und V. nicht streng durchgeführt ist, entscheidet der Friedensrichter über Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Art ebensowohl wie über Privatrechtsstreitigkeiten. In Italien (Gesetz vom 20. März 1865) ist die Entscheidung von Verwaltungsrechtssachen den ordentlichen Gerichten übertragen. [Literatur.] Das Verwaltungsrecht wird regelmäßig in den Werken über Staatsrecht mitbehandelt; s. Literatur bei Artikel »Staatsrecht«. Unter den besondern Darstellungen sind hervorzuheben: I. Allgemeines und deutsches Verwaltungsrecht: die Lehrbücher des deutschen Verwaltungsrechts von Löning (2. Aufl., Leipz. 1884); G. Meyer (2. Aufl., das. 1893–94, 2 Bde.) und O. Mayer (das. 1895 bis 1896, 2 Bde.); Graf Hue de Grais, Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reich (Sammelwerk, Berl. 1901 ff.); »Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts« (hrsg. von K. v. Stengel, Freiburg 1890, 2 Bde., dazu 3 Ergänzungsbände 1892–97); K. v. Stengel, Quellensammlung zum Verwaltungsrecht des Deutschen Reichs (Leipz. 1902); »Jahrbuch für Gesetzgebung, V. und Volkswirtschaft im Deutschen Reich« (hrsg. von Schmoller, Leipz., seit 1871); »Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung« (hrsg. von Böhm-Bawerk, Inama-Sternegg und Plener, Wien, seit 1892); »Jahrbuch des Verwaltungsrechts« (bearbeitet und hrsg. von Stier-Somlo, Berl., seit 1907); »Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden« (hrsg. von Reger, Münch. 1881 ff.). II. Für die Einzelstaaten. Baden: F. Wielandt, Neues Badisches Bürgerbuch. Sammlung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen etc. (7. Aufl., Heidelb. 1905–07, 2 Bde.); K. Affolter, System des badischen Verwaltungsrechts (Karlsr. 1905); »Zeitschrift für badische V. und Verwaltungsrechtspflege« (Heidelb., seit 1868, hrsg. von Lewald). Bayern: Rehm, Quellensammlung zum Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern (Leipz. 1903); Buchert, Sammlung in der Praxis oft angewandter Verwaltungsgesetze (2. Aufl., Münch. 1906); Krais, Handbuch der innern V. im diesrheinischen Bayern (4. Aufl., das. 1897); »Blätter für administrative Praxis« (das., seit 1851); »Sammlung von Entscheidungen des königlich bayrischen Verwaltungsgerichtshofes« (das. 1881 ff.). – Preußen: die Darstellungen von H. Schulze, Bornhak und v. Stengel in Marquardsens »Handbuch des öffentlichen Rechts«; Graf Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und V. in Preußen und dem Deutschen Reich (18. Aufl., Berl. 1907); Kunze und Kautz, Die Rechtsgrundsätze des königlich preußischen Oberverwaltungsgerichts (4. Aufl., das. 1905, 3 Bde., und 2 Ergänzungsbände 1906–07); »Die Rechtsprechung des königlich preußischen Oberverwaltungsgerichts in systematischer Darstellung« (hrsg. von Kamptz, Genzmer u. a., das. 1896–98, 4 Bde.; dazu 3 Ergänzungsbände, 1903–06); Kunze, Das Verwaltungsstreitverfahren in Preußen (Bd. 1, das. 1908); Bitter, Handwörterbuch der preußischen V. (Leipz. 1906, 2 Bde.); »Verwaltungsarchiv« (hrsg. von Schultzenstein u. Keil, Berl.); »Preußisches Verwaltungsblatt« (das.). – Sachsen: von der Mosel, Handwörterbuch des königlich sächsischen Verwaltungsrechts (10. Aufl., Leipz. 1903); Apelt, Das königlich sächsische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (das. 1901); Fischers »Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der V.« (das. 1875 ff.). – Württemberg: Hohl, Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Stuttg. 1877); v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege (Tübing. 1880); Goez, Die Verwaltungsrechtspflege in Württemberg (das. 1902); »Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg« (Stuttg.); »Württembergische Zeitschrift für Rechtspflege und V.« (das. 1907 ff.). Für Österreich vgl. Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst (5. Aufl., Wien 1894 bis 1901, 7 Bde.; Ergänzungsband 1907); Ulbrich, Handbuch der österreichischen politischen V. (Wien 1897–90, 2 Bde.; Nachtrag 1892) und Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechts (das. 1904); »Österreichisches Staatswörterbuch« (hrsg. von Mischler und Ulbrich, 2. Aufl., das. 1906 ff.).
13905 Zeichen · 249 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    VerwaltungDie

    Campe (1807–1813) · +3 Parallelbelege

    Die Verwaltung , o. Mz . die Handlung, da man etwas verwaltet. Die Verwaltung eines Amtes. Die Verwaltung eines Reiches,…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Verwaltung

    Goethe-Wörterbuch

    Verwaltung [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Verwaltung

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Verwaltung Administration, in dem Staate der Inbegriff der Behörden, deren sich die Staatsregierung zur Durchführung ihr…

  4. modern
    Dialekt
    Verwaltungf.

    Pfälzisches Wb.

    Ver-waltung f. : wie schd. Er is bei der Veʳwaltung (tätig) [ KL-Enkb ]. Zs. Gemeinde-, Stadtverwaltung . Südhess. II 66…

  5. Spezial
    Verwaltung

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ver|wal|tung f. (-,-en) 1 (Administration) aministraziun (-s) f. 2 (Betrieb) gestiun (-s) f. 3 (Verwaltungsapparat) amin…

Verweisungsnetz

66 Knoten, 60 Kanten

Tap auf Knoten öffnet Detail · Drag zum Umpositionieren · Scroll zum Zoomen

1-Hop 2-Hop
Filter:
Hub 2 Kompositum 57 Sackgasse 7

Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit verwaltung

160 Bildungen · 135 Erstglied · 24 Zweitglied · 1 Ableitungen

Ableitung von verwaltung 3 Analysen

ver- + waltung

verwaltung leitet sich vom Lemma waltung ab mit Präfix ver-.

Alternativen: verwalten+-ung ver-+walt+-ung

Zerlegung von verwaltung 2 Komponenten

ver+waltung

verwaltung setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

verwaltung‑ als Erstglied (30 von 135)

verwaltungsacten

DWB

verwaltung·s·acten

-acten : in den v., waldbeschreibungen, waldbesichtigungsprotokollen Schwappach hb. d. forst- u. jagdgesch. 1, 283 ; —

Verwaltungsakt

DERW

verwaltung·s·akt

Verwaltungsakt, M., ›- formlos mögliche - Verfügung (Allgemeinverfügung) oder Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme die ein Behörde …

verwaltungsamt

DWB

verwaltung·samt

-amt Krünitz 219, 186 ; zu den höheren verwaltungsämtern personen zu ernennen, welche nicht die vorgeschriebenen prüfungen ... gemacht haben…

verwaltungsapparat

DWB

verwaltung·s·apparat

-apparat Bernhardt gesch. d. waldeigentums 3, 340 ; Roon denkwürd. 2, 723 ; Meinecke Boyen 2, 338 ; hwb. d. staatswiss. 2 3, 196; —

verwaltungsbeamte

DWB

verwaltung·s·beamte

-beamte : mit den französischen commissärs und v-n Jac. Grimm kl. schr. 1, 9 ; oberpräsidenten, präsidenten, die zweifellos ... zu den höher…

verwaltungsbehörde

DWB

verwaltung·s·behoerde

-behörde Krünitz 219, 185 ; Schleiermacher s. w. I 5, 44 ; K. L. v. Haller restaur. d. staatswiss. 1, 12 ; Treitschke deutsche gesch. im 19 …

verwaltungsbericht

DWB

verwaltung·s·bericht

-bericht : dem preuszischen landtag ist auszerdem der v. ... für das ... abgelaufene etatsjahr mitzuteilen hwb. d. staatswiss. 2 2, 1147; —

verwaltungsbezirk

DWB

verwaltung·s·bezirk

-bezirk G. Keller 3, 268 ; dasz die bezirke der generalkommandos den groszen bürgerlichen v-en entsprechen müszten Meinecke Boyen 2, 84 ; —

verwaltungscentrum

DWB

verwaltung·s·centrum

-centrum : freilich haben diese civilstädte neben den davon unabhängigen militärischen verwaltungscentren immer eine untergeordnete stellung…

verwaltungsdienst

DWB

verwaltung·s·dienst

-dienst : eine prüfung für den höheren v . Döllinger akad. vorträge 2, 288 ; M. ... studierte ... jurisprudenz ..., trat jedoch 1808 in den …

verwaltung als Zweitglied (24 von 24)

Amtsverwaltung

Adelung

amts·verwaltung

Die Amtsverwaltung , plur. die -en, die Verwaltung eines Kammeramtes; die Würde eines Amtsverwalters; ingleichen an einigen Orten, z. B. im …

gerichtsverwaltung

DWB

gerichts·verwaltung

gerichtsverwaltung , f. 1 1) handhabung des gerichts, verwaltung der rechtspflege: grundzug der deutschen gerichtsverwaltung ist ihre trennu…

Münzverwaltung

DRW

Münzverwaltung, f. der Betrieb und die Leitung einer Münzstätte haben ... aller solchen vergangnen muͤntz-verwaltung ... nichts mehr ... zu …

Oberverwaltung

DRW

ober·verwaltung

Oberverwaltung, f. I Oberaufsicht in der Verwaltung welcher die ober verwaltunge aller solcher guͤter befohlen, vndt oberste kasten herren s…

Ordensverwaltung

DRW

orden·s·verwaltung

Ordensverwaltung, f. Verwaltung, geistliche Betreuung eines Ordens (V) hat ... hertzog C. ... mich [Provinzial] ... in geburender visitation…

Pfarrverwaltung

DRW

pfarr·verwaltung

Pfarrverwaltung, f. I Ausübung der kirchlichen Amtsgeschäfte in einer Pfarre (I) bdv.: Pfarrregierung, Pfarrversehung vgl. Kirchenverwaltung…

Pflegverwaltung

DRW

pfleg·verwaltung

Pflegverwaltung, f. Verwaltung eines Pflegvermögens das kheiner seine pflegtochter ihme selbst oder seinem sohne ehlichen dörfen oder sollen…

Proviantverwaltung

DRW

proviant·verwaltung

Proviantverwaltung, f. Aufgabenbereich des Proviantmeisters waß das proviant-weeßen betrifft, da hatt man zwar jedem regiment zu fuß einen a…

Rechtsverwaltung

DRW

rechts·verwaltung

Rechtsverwaltung, f. Ausübung der Rechtspflege des verwalters der herrschafft C. eid, der ... in grichts- vnd rechts-verwaltung ohne stabfuͤ…

Regentenverwaltung

DRW

regenten·verwaltung

Regentenverwaltung, f. Bez. eines Aktenrepositoriums? dies nachgezeichten brieffe seynt by lanthoffmeister und regentenverwaltung ins gewelb…

Salpeterverwaltung

DRW

salpeter·verwaltung

Salpeterverwaltung, f. Verwaltung des Salpeterwesens wann ein lehr-jung außgelernet ... solle derselbe, fuͤr den keller zu Urach ... oder je…

Schaffneiverwaltung

DRW

schaffnei·verwaltung

Schaffneiverwaltung, f. Vermögensverwaltung für Schutzbefohlene, Pflegschaft (III) vgl. Schaffnei (II) pfleger, curatores vnd schaffner [sol…

Schirmverwaltung

DRW

schirm·verwaltung

Schirmverwaltung, f. wie Schirmvogtei (I) diese land-vogtey erstrecke sich uͤber die schutz- und schirms-verwaltung, auch so fern, daß ein o…

Silberverwaltung

DRW

silber·verwaltung

Silberverwaltung, f. I wie Silberkammer (II) per ain vergult trinkgeschirr zur silberverwaltung ... per 66 stück robin zur silberverwaltung,…

staatsverwaltung

DWB

staats·verwaltung

staatsverwaltung , f. verwaltung eines staates, als that und beruf: stats- et regimentsverwaltung, regimen et gubernatio reipublicae. Stiele…

Stadtratsverwaltung

DRW

stadtrat·s·verwaltung

Stadtratsverwaltung, f. (durch den Stadtrat I ausgeübte) Stadtverwaltung nebenst diesem julierspital ... wollen wir bei allhiesiger stadtrat…

stadtverwaltung

DWB

stadt·verwaltung

stadtverwaltung , f. , wie stadtregierung ( s. oben sp. 494), die gesamtheit städtischer behörden. Krünitz encykl. 167, 821 : auf anordnung …

stiftsverwaltung

DWB

stift·s·verwaltung

stiftsverwaltung , f. , zu 2 stift 2 a: dero adelichen stifftsverwaltung ... ich weitläufftig ausszustreichen bedencken trage Dannhauer cate…

Taxamtsverwaltung

DRW

tax·amtsverwaltung

Taxamtsverwaltung, f. Administration des Taxamts (I) so lang er in diesen diensten seyn, und die tax-amts-verwaltung fuͤhren wird 1658 RAbsc…

Ökonomieverwaltung

DRW

ökonomie·verwaltung

Ökonomieverwaltung, f. I Einnahmenverwaltung soll der ... confirmirte oeconomus, ehe dann er sich der oeconomeiverwaltung unterfänget, vor d…

Ableitungen von verwaltung (1 von 1)

verwaltunge

Lexer

ver-waltunge stf. verwaltung. etw. in, zu verw. haben Chr. 11. 636,7. 9. 799,3.