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Zubehör

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Meyers
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10 in 10 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Zubehör

Bd. 20, Sp. 1000
Zubehör (Pertinenz) sind nach § 97 und 98 des Bürgerlichen Gesetzbuches bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Z., wenn sie im Verkehr nicht als Z. angesehen wird. Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer andern begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstückes von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf. Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 1) bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbes. bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften; 2) bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger (vgl. Hypothek, S. 716). – Nach § 478, Abs. 2, des Handelsgesetzbuches werden Gegenstände, die in das Inventar eines Kauffahrteischiffes eingetragen sind, im Zweifel als dessen Z. angesehen; die Bestimmung des § 478, Abs. 1, daß die Boote eines Kauffahrteischiffes dessen Z. sind, ergibt sich jetzt auch schon aus § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
1560 Zeichen · 15 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Zubehör

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Das Zubehör , S. Adelung Zugehör .

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Zubehör

    Goethe-Wörterbuch

    Zubehör [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Zubehör

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Zubehör ( Pertinenz ) sind nach § 97 und 98 des Bürgerlichen Gesetzbuches bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der …

  4. modern
    Dialekt
    Zubehörn., f.

    Pfälzisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Zu-behör n., f. : 1. 'zu einem Gerät, einer Ausstattung gehörende Teile', Zubeheeʳ [vereinzelt]. a. 1760: Pferde, Wagen,…

  5. Spezial
    Zubehör

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Zu|be|hör n. (-s,-e) azessur (-s) m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit zubehoer

9 Bildungen · 9 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

zubehoer‑ als Erstglied (9 von 9)

zubehörde

DWB

zubehörde , f. , gleich zubehör, im freien gebrauch kaum noch üblich: dieses schwäbische Genua mit aller seiner zubehörde J. v. Müller 11, 2…

zubehöreigenschaft

DWB

zubehoer·eigenschaft

zubehöreigenschaft , f. : die vorübergehende trennung eines zubehörstückes von der hauptsache hebt die zubehöreigenschaft nicht auf bgb. § 9…

zubehören

DWB

zubehören , v. , veraltet für zugehören Schöpper syn. g 8 c , mnd. tobehoren Schiller-Lübben 4, 553 b ; Diefenbach 58 c ; 304 a . —

zubehörig

DWB

zubehörig , adj. zu zubehör: accessorius Nemnich 670 ; die zubehörigen dinge, vermittelst deren und aus welchen solches alles entstehen musz…

zubehörstück

DWB

zubehoer·stueck

zubehörstück , n. , s. beleg aus bgb. bei zubehöreigenschaft. meist im plur.: die bahnanlage oder zubehörstücke derselben handwb. der staats…

zubehörtheil

DWB

zubehoer·theil

zubehörtheil , m. , stets im plur.: alle inventarien, materialien und zubehörtheile ( der schiffsausrüstung ) Lueger 1 1, 607 . —

zubehörung

DWB

zubehoer·ung

zubehörung , f. , s. zubehör : 1) pertinentien zubehörungen zeitungslust u. nutz des Spaten (1697) 497 ; K. F. Hommels ... pertinenz- und er…