Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
treuherzig
treuherzig, adj.
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das sich meins gn. hn. meisters gesantenn in vnterhandlung mit einem trewhertzigen vormahnen vnnd pittenn einliessenn1557 ArchLivl.² 1 (1861) 22
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mein schreiben ... sol bey der landschaft nit anders dann treuhertzig vornomen werden1558 CDSiles. 27 S. 207
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treuwherzig furstrecken der 100.000 gulden1566 BrfFriedrFromm. I 619
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wider erstattung ehbestimpts vnsers oheimen des churfuͤrsten zu Sachssen treuhertzig, gutwillig fuͤrgestreckten vnd dargereichten außlagen vnd kriegßkostensRAbsch. 1567 Art. 50 Volltext (und Faksimile)
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auß vaͤtterlichem treuwhertzigem gemuͤt schuldig erkennen, diese ding bey vnsern dienern, vnderthanen vnd angehoͤrigen in besserung zu bewenden1582 PfalzLO. Tit. 1, Einl. Volltext (und Faksimile)
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120000 fl. zu einer treuherzigen refusion und zubuss1595 WürtLTA.² I 296
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solche der herren staͤnde ... gehabte treuherzige vorsorge und gemachten schluß hiermit ... zu iedermaͤnnigliches wissenschafft gebracht1651 CJLusat. 312
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was irer lieben vnd trewhertzigen vor-eltern religion vnd glauben1721 Struve,PfälzKHist. 246 Faksimile
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betrug boͤser bezahler, die mit nichtigen versprechen ehrliche leute zu treuhertzigem darlehn ihres wohlerworbenen vermögens aufreden1661 CAug. I 212 Faksimile
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daß derley summarische verfahrung in handelschaffts-sachen und schulden ... gegen die zahl-fluͤchtige juden, um ihre angewohnte rencke und muthwillige herumsprengung der treu-hertzigen creditoren zu veschrencken, ... sich gar fuͤglich practiciren lassen wird1688 Weingarten,Fasc. I 1 S. 12 Faksimile
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damit also die treuhertzigen creditores ausser allen verlust und schaden gesetzt werden moͤgen1714 CAustr. III 754 Faksimile
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die erfahrenheit giebet, daß die obaͤrirte schuldner, falliti ... und andere dergleichen betruͤgliche leute, ohne daß sie sich mit ihren treuhertzigen glaͤubigern in oder ausser gericht gebuͤhrend abgefunden ... heimlich austreten und in geistlichen oder andern privilegirten orten schutz suchen1717 CAustr. III 894 Faksimile
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nichts hat unß hierzu vorträglicher zu sein geschienen, als wan denen treuherzigen glaubigeren bei ausleihung ihrer gelder eine solche sicherheit verschaffet wurde1754 Chorinsky,Mat. V 245