Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
stumpfen
stumpfen, 1stümpfen, v.
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[R. hat] in der ersten schlacht die hand verloren, und ... den gestumpften arm allen [gezeigt]1704 DWB. X 4 Sp. 466
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ob einer gaißen hat und seinen nachbahrn zu schaden kommen in einen garten und stumpfeten ihm die baumber oder pelzer, ... so ist ... die gerechtigkeit, daß der, dem der schaden geschehen ist, nehm einen stain und schlag der gaiß die zähn auß18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 314 Faksimile
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es solle sich niemandts rotten, versamblen, pörung oder aufrur, weder mit stümpffen, anreitzen oder andern understehen zumachen1651 Könnecke,Grimmelshausen II 280