Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
stets
stets, adv.
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ein jeglicher scharwahter ... soll die naht stetes anhaben ... ein iserin houbtgedeckete und zwen iserin hentschů1477 StraßbZftO. 429 Faksimile
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canzlschreiber sollen in der canzlei stets sein ... im winter ungeverlich umb siben ur1497 Fellner-Kretschmayr II 15 Faksimile
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sullen die durwerder bestellen, dat stets eyn jonge und eyn bode vur der raitzkamer warden1538 Sallmann,VerwJülich 88
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schollen die schippern ... mit erem schepesvolke stedes to schepe sein1575 HambBurspr. 459
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seind zu stets pleibenden erbschopfen gemacht und bestettigt worden1575 WürzbZ. I 1 S. 79 Faksimile
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es sollen die procuratores, vollmaͤchtige und andere gerichts-bediente ... in ihren ambts-verrichtungen gott stets fuͤr augen habenLübNGO. 1639 S. 23
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die angebe-, schutz- oder mauth-zettel, auch gelben flecklein soll jeder jude stets bey sich tragen1682 LeipzStO. 134 Faksimile
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jede dorfschaft soll stets einen kuhlmann und pfaͤnder halten1692/98 HannovLGArt. 355
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ein special-geleite ... wodurch der delinquent voͤllige sicherheit erlanget ... stets an ort und stelle zu verbleiben und seine unschuld zu recht auszufuͤhren1723 Lünig,CJMilit. 1423 Faksimile
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weil schandsäulen stets an rathhäusern und kirchen ... gesetzt zu werden pflegen1765 Sehling,KanzlerErlangen 45
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unreines, ungesundes und fremdes vieh ist stets von der weide ausgeschlossen1811 ÖstABGB. § 499 Faksimile
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schulden und ruͤckstaͤnde, welche auf der sache haften, muͤssen stets vertreten werden1811 ÖstABGB. § 928 Faksimile