Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlepper
Schlepper, m.
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sobald der winter vergangen ... so sollen die darzu geordnete schlepwege, welche allenthalben gereiniget ... werden, damit sie kahnhafftig sein mögen, ... von denen darzu verordneten tüchtigen und fleißigern schleper, der in einem ieden ... dorffe soll gehalten und verordnet sein, mit fleiß morgends und abends geschleppt werdenoJ. Beck,DanzigerNehrung 204
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soll der ... schlepper ... nicht schichtenweise, sondern kuͤbel-, tonnen- oder treibenweise bezahlet erhalten1766 NCCPruss. IV 363 Faksimile
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saͤmmtliche berg- und huͤttenleute Schlesiens, welche zur knappschafft gehoͤren, sollen in drey klassen eingetheilt werden ... zur dritten klasse: die gemeinen berg- und huͤttenleute, als ... schlepper, haspelzieher, grubenjungen1801 NCCPruss. XI 592 Faksimile
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jede fundgrube muß wenigstens mit einem berghauer und einem schlepper belegt seyn, die taͤglich acht stunden eine schicht arbeiten1809 v.Berg,PolR. VII 425 Faksimile