Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ohrfeige
Ohrfeige, f.
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vor ene ohrfiege edder backenschlag mit flacker hand scal dat geledene part hebben 4 schill. un die herschop even so velvor 1558 (Übs.) SchwerinStR. 282 Faksimile
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solte es aber gar zu ohrfeigen ... oder prügeln kommen, so wollen wir, daß diejenige, so sich ohne gegebene ursache so weit vergessen, dem beleydigten eine öffentliche abbitte ... vor dem kriegs-gerichte zufoderst thun1718/19 HannovGBl. 8 (1905) 222
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nachdem wir in unserm edict von der selbst-rache ... versehen, daß wegen aller injurien, sie moͤgen mit minen, geberden, schimpff- und schelt-worten, oder auch realiter durch ohrfeigen ... begangen werden, keine actiones civiles ... statt haben sollen1734 CCMarch. II 1 Sp. 813 Faksimile
- 1758 Estor,RGel. II 826 Faksimile
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daß auch in ohrfeigen und faͤustschlaͤgen der grund toͤdtlicher verletzungen angetroffen werden koͤnne1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 411 Faksimile
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derjenige, welcher einer erhaltenen maulschelle oder ohrfeige wegen einen todtschlag auf der stelle begeht, kann der regel nach keine gaͤnzlich zu entschuldigende nothwehr fuͤr sich anfuͤhren1802 RepRecht X 180 Faksimile
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daß, wenn ein lehr-jung auß seiner lehr-jahren tritt, bevor er alß ein mühlen-burß zu consideriren, ein paar maulschellen oder ohrfeigen außhalten müße und dabey die formalien pflegen adhibiret werden1714 BeitrRostock 3, 2 (1903) 81