Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
null
null, adj.
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thuen wir dieses alles tödten aufhöben cassiren für null- und nichtig erklähren1522 SchlesLehnsUrk. II 365
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[die Beteiligten erklären] biß daran solches beschehen, alle handtlungen vor nul vnd nichtig1634 Hausmann,HofgElberf. 13
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daß innerthalb eines ... genuogsamen termin alle nit verschriebnen gülten sollen verschrieben werden. wer solches vbersäche vnd sich nit anmeldete, sollen dannethin die gülten für null erkennt sin1665 EngelbergThalr. 118 Faksimile
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ordnen wir hiemit, daß sothane pacta ... gaͤntzlich null und nichtig [sein sollen]1669 Wigand,Minden II 307 Faksimile
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null und nichtig1677 Moser,StaatsR. 28 S. 394 Faksimile
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daß ... die eydliche versprechung zur ehe ... vor null und nichtig gehalten ... werden solle1709 Lünig,CJMilit. 904 Faksimile
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ist ... solches [selbst urtheil] gantz null, nichtig und krafftloß1712 Abele,Gerichtshändel II 265
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was dawider gehandelt, für null und nichtig gehalten sei1734 BeitrWerden 11 (1905) 22
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alle obiger vorschrifft zuwider lauffende beybriefe sollen in dem rechten null und nichtig seyn1762 BernStR. VII 2 S. 868 Faksimile
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daß heimliche verloͤbnisse der kinder ... ohne ... bewilligung der eltern schlechterdings kraftlos, null und nichtig sind1800 Bewer,Rechtsfälle V 149 Faksimile