Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
nachmachen
nachmachen, v.
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[Ratsprivileg,] das weder schlosßer, hafner noch murer ime hier zwüschent dheine proben diser holtzsparungs kunst nachmachen ald ... einichen ingryff zethůnd befuͤgt syn1575 ZürichZftG. I 348
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der thorspörer aid ... das ihr die schlisl zu den statthorn ... weeder durch euch selbsten abtrucken und nachmachen lassen noch andern solches zu thuen gestatten [sollt]1610 Innviertel/ÖW. XV 105
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freiheiten ... wie sie die kurfürsten von Brandenburg und Saxen dergleichen manufakturen zu geben pflegen, daß auf etlich jar ihnen dergleichen nicht darf nachgemacht werden1693 Ott,BürgerPassau 211
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falsche und nachgemachte mirckzeichen, welche den falschen müntzen nicht unähnlich seindt1721 Vogelgesang,Nadelind. 125
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wer einem solchen akademischen künstler ein selbst erfundenes von der akademie anerkanntes kunstwerk ohne seine genehmigung nachmacht, und zu seinem nachtheile verkauft, der soll mit funfzig thalern strafe belegt werden1794 PreußALR. II 8 § 405
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wer auswärtige banknoten, pfandbriefe, oder andre dergleichen zum allgemeinen umlaufe bestimmte papiere verfälscht, oder nachmacht, soll drey- bis sechsjährige zuchthaus- oder festungsstrafe leiden1794 PreußALR. II 20 § 1382