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Kinder

mhd. bis Dial. · 6 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Herder
Anchors
7 in 6 Wb.
Sprachstufen
4 von 16
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8
Verweise raus
4

Eintrag · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

Kinder

Bd. 3, Sp. 588
Kinder. Die rechtliche Persönlichkeit des Menschen beginnt mit der Geburt; das Kind muß lebend geboren sein, das ältere deutsche Recht und der französ. Code verlangen überdem Lebensfähigkeit (Vitalität). Das Kind im Mutterleib (Embryo) wird als der Keim eines zukünftigen Rechtssubjects provisorisch (z.B. bei Erbtheilungen) geschützt. Die K. heißen bis zum 7. Jahr infantes, erlangen mit dem 12., 14., 18. Jahr Pubertät (Mündigkeit) und werden mit dem 21. (Sachsenspiegel, Sachsen, Bayern, Württemberg, Code Napoléon), 22. (Hamburg), 23. (Bern, Waadt), 24. (Preußen, Oesterreich) und 25. Jahre (Römer. einige deutsche Länder) volljährig (großjährig, majorenn). Mit der Volljährigkeit beginnt der Vollbesitz der staatsbürgerlichen und der Privatrechte. Vorher während der Minderjährigkeit steht das Kind gehorsam unter der Zucht der Eltern und unter der Mundschaft (Vormundschaft. patriapotestas) des Vaters, welcher über Erziehung und Berufswahl entscheidet. In gemischten Ehen folgen in der Regel die Knaben der Religion des Vaters, die Mädchen der Mutter, oder alle K. dem Vater, oder es wird auch von den Ehegatten dieser Punkt durch Vertrag geordnet. Der Vater verwaltet und nutznießet das Vermögen der K., wo ihre Interessen aber einander widerstreiten, erhält das Kind für den speciellen Fall einen Vormund. K. können wohl erwerben, aber sie können sich ohne des Vaters Zustimmung nicht gültig verpflichten. Auf dem Strafgebiet beginnt die Zurechnung je nach der körperlich-geistigen Entwicklung mit dem 12., 14. oder 16. Jahre. Die ehelichen K. beerben ihre Eltern mancherorts zu gleichen Theilen, anderwärts erben die Söhne größere Theile (Sohnsvortheil) als die Töchter, oder selbst das Ganze, ebenso geben mitunter Erst- oder Letztgeburt Vorrechte. Ehelich (legitimi) sind alle während der Ehe geborne K. (pater est quem nuptiae demonstrant), die vorausgebornen werden es durch nachfolgende Ehe der Eltern (per subsequens matrimonium), an vielen Orten gelten auch die unter Eheversprechen erzeugten K. für ehelich. Die unehelichen K. (illegitimi, naturales, spurii, vulgo quaesiti) folgen bürger- u. familienrechtlich in vielen Staaten (altröm., Frankreich, manche Schweizerkantone u. deutsche Staaten) der Mutter (Maternitätsgrundsatz), anderwärts (deutsches und engl. Recht) bald mehr bald weniger (Bürger- und Familienrecht, oder auch nur für Alimente) dem Vater (Paternitätsgrundsatz). Uneheliche K. erben entweder gar nicht oder nur die Mutter und ihre Familie. Die Vorstellung, daß die unächte Geburt Recht u. Ehre herabsetze, hat sich nur noch in einzelnen Ländern erhalten.
2598 Zeichen · 46 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 1050–1350
    Mittelhochdeutsch
    kinder

    Mhd. Handwörterbuch (Lexer)

    kinder pl. u. compar. s. kint.

  2. 1200–1600
    Mittelniederdeutsch
    kinder

    Mittelniederdeutsches Wb. · +1 Parallelbeleg

    ~kinder Halbschwesterkinder.

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Kinder

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Kinder . Die rechtliche Persönlichkeit des Menschen beginnt mit der Geburt; das Kind muß lebend geboren sein, das ältere…

  4. modern
    Dialekt
    Kinder

    Lothringisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Kinderlieder u. Kinder reime s. Anhang.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit kinder

955 Bildungen · 941 Erstglied · 13 Zweitglied · 1 Ableitungen

Ableitung von kinder

kind + -er

kinder leitet sich vom Lemma kind ab mit Suffix -er.

Zerlegung von kinder 2 Komponenten

kin+der

kinder setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

kinder‑ als Erstglied (30 von 941)

Kinderanzug

SHW

Kinder-anzug Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderarm

SHW

Kinder-arm Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderbesem

SHW

Kinder-besem Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderbett

SHW

Kinder-bett Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderblase

SHW

Kinder-blase Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderborn

SHW

Kinder-born Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderbrei

SHW

Kinder-brei Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderbuxe

SHW

Kinder-buxe Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderelend

SHW

Kinder-elend Band 3, Spalte 1301-1302

Kinderfahne

SHW

Kinder-fahne Band 3, Spalte 1301-1302

Kindergeore

SHW

Kinder-ge-ore Band 3, Spalte 1301-1302

kinder als Zweitglied (13 von 13)

Adamskinder

Wander

adams·kinder

Adamskinder 1. Es haben alle Adamskinder ein Würmlein im verbotenen Apfel gegessen. Lat. : Eva genus nostrum filicibus expulit arvis. 2. Wir…

Findelkinder

Wander

findel·kinder

Findelkinder 1. Findelkinder, arme Kinder. – Pistor., IV, 25; Simrock, 2441. 2. Er ist ein findelkindt. – Franck, II, 61 b . »Er weyss nit, …

Herrgottskinder

Wander

herrgott·s·kinder

Herrgottskinder Es sind Herrgottskinder. So werden die Bewohner von Kaltern (Kreis Bozen) spottweise genannt, die im Rufe der Einfalt stehen…

Saugkinder

Wander

saug·kinder

Saugkinder De Sogkinder un de Mesteswîn mötet den meisten Dost lîen. – Schambach, II, 148. Saugkinder (Säuglinge) und Mastschweine müssen de…

schwiegerkinder

DWB

schwieger·kinder

schwiegerkinder , plur. ( vergl. schwiegerältern), der kinder ehegatten Adelung ; schwiegerkind, schwiegersohn oder -tochter, schwiegerkinde…

Ableitungen von kinder (1 von 1)

kindere

MNWB

~kindere, pl. , Menschenkinder; männliche Nachkommen. —