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Garantīe

nhd. bis spez. · 10 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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10 in 10 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Garantīe

Bd. 7, Sp. 326
Garantīe (franz., v. althochd. werên, »gewähren«) ist soviel wie Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der Haftpflicht, Verbürgung. Im öffentlichen Recht kommt die G. als Bürgschaft (Garantievertrag) des Staates für ein gemeinnütziges Privatunternehmen vor, z. B. als Zinsengarantie für Aktien und Prioritäten. Nach dem konstitutionellen Prinzip ist hierzu die Zustimmung der Volksvertretung erforderlich. Im Deutschen Reich (Verfassung, Art. 72) kann die Übernahme einer G. zu Lasten des Reiches in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen (s. Staatsgarantie). Im Völkerrecht ist G. entweder der Nebenvertrag, wodurch eine oder mehrere dritte Mächte zugunsten und im Interesse eines andern Staates die Gewährschaft für Erfüllung eines Hauptvertrags (z. B. Friedensschlusses) übernehmen, oder ein Hauptvertrag zum Schutz eines bestimmten völker- oder staatsrechtlichen Zustandes. Haben mehrere Mächte die G. übernommen, so ist dies entweder eine mehrfache Einzelgarantie, so daß jede Macht ohne Rücksicht auf die andre zum Einschreiten befugt ist, oder eine Kollektivgarantie, die das Einschreiten eines einzelnen Staates nur gestattet, wenn eine Verständigung über gemeinsames Vorgehen nicht zustande kommt. Verschieden von diesen völkerrechtlichen Garantien sind die staatsrechtlichen, innern oder Verfassungsgarantien, die den Staatsangehörigen gewisse Rechte gewährleisten. Solche Garantien sollten die 1848 in Frankfurt beratenen Grundrechte des deutschen Volkes schaffen; die meisten Verfassungsurkunden enthalten ein Verzeichnis der den Bürgern garantierten Rechte (Freiheit des Gewissens etc.); nicht so die Verfassung des Deutschen Reiches, die nur (Art. 3) gemeinsames Indigenat (Art. 20ff.), gewisse Rechte des Reichstags und seiner Mitglieder zusichert. Die Verfassungsurkunden der deutschen Staaten enthalten in geringerm und größerm Maßstab die sogen. konstitutionellen Garantien, als: Ministerverantwortlichkeit, Freiheit des religiösen Bekenntnisses, Unabsetzbarkeit der Richter, Beschränkung des Rechts der Begnadigung etc. In Deutschland ist neuerdings auch vielfach von föderativen Garantien die Rede, die im Gegensatze zu unitarischen Bestrebungen den bundesstaatlichen Charakter des Reiches gewährleisten sollen, soz. B. die Beibehaltung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten. – Über G. im bürgerlichen Rechts. Gewährleistung.
2409 Zeichen · 33 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Garantief.

    Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer) · +1 Parallelbeleg

    Garantie f. ‘Bürgschaft, Gewähr’, Entlehnung (nach Mitte 17. Jh.) von gleichbed. frz. garantie, zunächst in die Diplomat…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Garantie

    Goethe-Wörterbuch

    Garantie a Bürgschaft für einen Kredit; auch für die garantiegebende Unterschrift sowie (konkr) das Dokument Document ..…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Garantīe

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Garantīe (franz., v. althochd. werên , »gewähren«) ist soviel wie Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der Haftpfli…

  4. modern
    Dialekt
    Garantie

    Elsässisches Wb. · +4 Parallelbelege

    Garantie [Kàrəntí Banzenh. ; Kàrantí Hi. Su. Dü. ; Kàrətí K. Z. Betschd. ] f. Bürgschaft, Sicherstellung. — frz. garanti…

  5. Spezial
    Garantie

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ga|ran|tie f. (-,-n) garanzia (-ies) f. ▬ die Garantie für jdn. (etw.) übernehmen surantó la garanzia por valgügn (valch…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit garantie

19 Bildungen · 18 Erstglied · 1 Zweitglied · 0 Ableitungen

Zerlegung von garantie 2 Komponenten

gara+n+tie

garantie setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

garantie‑ als Erstglied (18 von 18)

Garantiefonds

Meyers

garantie·fonds

Garantiefonds ( Gewährstock, Deckungskasse ), eine von Interessenten aufgebrachte Geldsumme, durch welche die Durchführung eines Unternehmen…

Garantiefrist

DERW

garantie·frist

Garantiefrist, F., ›Frist die je nach Sinn und Zweck der Vereinbarung entweder die Verjährung auf die Dauer der Garantiefrist abkürzen oder …

Garantiegesetz

Meyers

garantie·gesetz

Garantiegesetz ist die übliche kurze Bezeichnung für die durch das italienische Verfassungsgesetz vom 13. Mai 1871 garantierten Vorrechte de…

Garantieklage

Meyers

garantie·klage

Garantieklage (franz. Actionen garantie ) wurde früher im Gebiete des französischen Rechts und in der bayrischen Prozeßordnung die Klage gen…

garantieren

Pfeifer_etym

garant·ieren

Garantie f. ‘Bürgschaft, Gewähr’, Entlehnung (nach Mitte 17. Jh.) von gleichbed. frz. garantie, zunächst in die Diplomatensprache, dann (2. …

garantiert

RDWB1

garanti·ert

garantiert (nicht immer "гарантированный") наверняка Er wird garantiert zu Hause sein. - Он наверняка дома.

Garantievertrag

DERW

garantie·vertrag

Garantievertrag, M., ›Vertrag durch den jemand einem anderen verspricht für das Eintreten oder Nichteintreten eines Erfol- ges einzustehen‹,…

garantie als Zweitglied (1 von 1)

Reichsgarantie

DRW

reich·s·garantie

Reichsgarantie, f. Zusicherung des Reichs (II), für den Fall eines Angriffs auf das Territorium eines Reichsglieds militärischen Beistand zu…