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Verruf

nhd. bis spez. · 8 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

Meyers
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8 in 8 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Verruf

Bd. 20, Sp. 99
Verruf, Ehrloserklärung, gesellschaftliche Ächtung einer Person. V. wurde schon früher von Handwerker- oder Gesellenvereinen gegen mißliebige Genossen oder Meister ausgesprochen; in jüngster Zeit wird er bei Arbeitseinstellungen seitens der Streikenden gegen diejenigen Arbeiter geübt, die sich der Bewegung nicht anschließen. In Deutschland bestimmt § 153 der Gewerbeordnung, daß, wer andre durch körperlichen Zwang, Drohungen, Ehrverletzung oder Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an Verabredungen zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbes. mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter teilzunehmen, oder andre durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, mit Gefängnis bis zu drei Monaten, unter Umständen auch höher, bestraft werden soll. Nach § 15-la finden diese Bestimmungen auch auf Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben Anwendung. Vgl. Boycott. – In der Studentensprache die von einer Verbindung oder einem Kartell verhängte Acht über Studenten, die der Burschenrechte sich unwert bewiesen haben, oder auch über Philister (Bürger), die wegen ihres Verhaltens gegen Studenten Strafe verdienen. Diese in Burschenkreisen altherkömmliche Strafe, deren Verhängung die akademische Obrigkeit als straffällig ansieht, hat verschiedene Stufen: vom harmlosen Bierverruf bis zur endgültigen Ehrloserklärung. Auch bei den Philistern besteht der Unterschied, ob der V. nur das Verbot persönlichen Verkehrs (im Gasthaus, Mieten einer Wohnung etc.) bedeutet oder den Betroffenen im studentischen Sinne für geradezu rechtlos erklärt.
1723 Zeichen · 13 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    VerrufDer

    Campe (1807–1813) · +1 Parallelbeleg

    † Der Verruf , — es, Mz. — e , 1) I Baiern, etwas das verrufen, ausgerufen, bekannt gemacht ist, eine landesherrliche Ve…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Verruf

    Goethe-Wörterbuch

    Verruf [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Verruf

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Verruf , soviel als übler Ruf; die Herabsetzung od. gänzliche Entwerthung einer Münzsorte; auf der Universität Ehrloserk…

  4. modern
    Dialekt
    Verrufm.

    Pfälzisches Wb. · +1 Parallelbeleg

    Ver-ruf m. : in Veruf kumme (gerode, bringe), wie schd. [verbr.]. Die bringen unser Dorf in V. [ LA-Gommh ]. Südhess. II…

  5. Spezial
    Verruf

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ver|ruf m. (-[e]s) descredit (-ic) m. , stlet inom m. , stleta reputaziun f. ▬ in Verruf bringen descredité; scraié fora…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit verruf

8 Bildungen · 7 Erstglied · 0 Zweitglied · 1 Ableitungen

Ableitung von verruf

ver- + ruf

verruf leitet sich vom Lemma ruf ab mit Präfix ver-.

Zerlegung von verruf 2 Komponenten

ver+ruf

verruf setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

verruf‑ als Erstglied (7 von 7)

verrufen

DWB

ver·rufen

verrufen , verb. öffentlich bekannt machen, in schlechten ruf bringen. starkes zeitwort, doch ragt hier in das westgerman. wie beim einfache…

verrufeneⁿ

Idiotikon

verrufeneⁿ Band 6, Spalte 677 verrufeneⁿ -ü- 6,677

verrufeⁿ

Idiotikon

verrufeⁿ Band 6, Spalte 671 verrufeⁿ 6,671

verrufsache

DWB

verruf·sache

verrufsache , f. : dann werde die Seyffartische verrufssache besprocheu und dem ausschusz angezeigt, dasz jetzt darüber in den classen abzus…

verrufung

DWB

verruf·ung

verrufung , f. est calumnia et criminatio, it. fascinatio et leuatio magica offensionum corporis. Stieler 1631 ; besonders beliebt ist verru…

Ableitungen von verruf (1 von 1)

unverrufen

DWB

unverrufen , part. adj. adv. zu verrufen. von münze u. währung ( th. 12, 1027): Fischart Garg. 183 ndr.; Henrici (1727 ff. ) 4, 409; Menante…