Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
trunzen vb.
trunzen , vb. , wohl mit dem sinn ' eine frist verkürzen ', innerhalb der ein gerichtstag abgehalten wird ( vgl. DWB das jargedinge ... kurzen oder lengen teil 6, 171): wir scheffen erkennen ... unserm ehrw. hern ein ... jargeding ... ohn zuthun und kosten ... montags nach der h. 3 könightagh zu halten. würden aber ir ehrw. das darüber truntzen oder verstrecken ..., soll daz uff derselben kosten gehalten werden ( o. j. ) weisth. 2, 109; und dabey weist der scheffen, dasz u. gn. h. von Prüm den tag zu lengen und zu truntzen habe ebda 538. herkunft unklar; fehlerhaft für kurtzen = kürzen?