Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stoppelgras
Stoppelgras, Stopfelgras, n.
-
niemand soll sein korn oder weydeland noch das stoppelgraß abmehen, ehender und bevor wir alle dazu ... bereit sind1638 SchleswDorfO. 342
-
auch soll niemand sein vieh auff eines anderen stoppelgraß oder rogkenstoppel tyderen, ehe und bevor der rocken eingeführet worden, bey brüche1661 SchleswDorfO. 233
-
wann ein feld ledig ist, ... ist es erlaubet, das stopfelgras mitzunehmen1750 SchleswDorfO. 30