Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlagbaum
Schlagbaum, m.
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ok orlove we, ... dat de ratlude unde borgere ... de vorschrevene stede unde wikbelde mid lantweren graven unde slachbomen vestenen moget1392 LünebUB. III 201 Faksimile
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[Ausgaben:] den slachboym zo sliessen ... 2 m. 6 s.1475 KölnStRechn. II 409
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wäre, das ein fremder mann ... unsern bürgern schuldig wäre und ... ungehorsahm würde, ... so soll man ihn warten und bekuhmmern mit dem ziegel oder schlagbaum1492 PutlitzUB. 324
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so schall desulve weg ein frig weg, wo de van O. her gewesen, wedderume mit enem slagbom up unde to toslutende gemaket ... werden1547 HammerbrökerR. 111 Faksimile
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tho den schlachbömen 58 penningsnegel is 19 s 1 d1556 RigaKämmereiReg.(II) 113 Faksimile
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alle stadtpoorten schölen nevenst den schlagbömen in ... füersnöden geschlaten unde ... bi werenden brande nich wedder geäpent warden1594/1610 HambBurspr. 146
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die ruttmeistere sollen ... den ganzen tag uber an den ... schlagbaumen ... schiltwachten ansetzen1609 DürenWQ. 33 Faksimile
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whan der alter burgermister dem neuen ahnkomenden die lieberungen ... an der dingbanck mit ... gewicht, maßen, ehlen und schlosser von den schlagbeumen und ketten thut1622 NrhAnn. 32 (1878) 41
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[es] soll niemandt einem bey tage oder nacht heimblich dürch den slachbaum nach dem klünmohr ... laßen, bey ... brüche und ein tonne byer1625 SchleswDorfO. 379
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und sollen ... die schultheißen jeden orts die schlagbaͤume verschlossen halten, und am sabbath oder feyerthage niemand durchpassiren lassen1639 HadelnPriv. 248 Faksimile
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daß [keiner] ... sich an keine in unsern wildfuhren befindliche schlagbaͤume vergreiffen, weder die schloͤsser von denenselben abschlagen, noch die eingepflantzete saͤulen herausreissen ... solle1681 CCMarch. IV 1 Sp. 573 Faksimile
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hiernechst soll vor diesen weg von denen gesamten nachbarn ein schlagbaum gesetzet und unterhalten werden, gleichwie auch die sämtliche nachbaren den weg aussen vor diesen schlagbaum im stande halten sollen1749 SchleswDorfO. 619
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hat aber der eigenthümer den gemeinen gebrauch solcher fußsteige durch gräben, kreuze, schlagbäume, oder andre dergleichen merkmale untersagt: so kann nur derjenige, welchem eine besondere vergünstigung eingeräumt worden, davon gebrauch machen1794 PreußALR. I 22 § 64
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doch steht den eigenthümern der grundstücke frey, sich durch haltung verschlossener schlagbäume gegen den mißbrauch zu sichern; sie müssen aber dem vor- und rückwärts liegenden postamte schlüssel dazu einhändigen1794 PreußALR. II 15 § 223
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jeder muß sich der ... verruͤckung der forstgrenzen ... oder ... des beschaͤdigens ... der grenzbaͤume, auch der schlagbaͤume ... und andrer in den forsten aufgestellten zeichen ... ohne dazu besonders berechtigt zu seyn, enthalten1805 WestpreußPR. II 578 Faksimile
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auch soll keine buͤchse, noch armbrust, geschoß, ... schlagebaͤum, noch schlingen, damit man das lauffende wildpret daͤmpffet, bey gemeldten personen [untersassen] noch bauersleuten gebraucht werden1551 CAug. III 96 Faksimile
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schlagbaum ist bey der jaͤgerey eine falle vor die raubthiere, welche man an den orten aufrichtet, wo ... keine baͤrenfaͤnge ... angebracht werden koͤnnen1742 Zedler 34 Sp. 1733 Faksimile