Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
saumselig
saumselig, adj.
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die sumseligen buͤßbezaler mit dem rechten darzů zetryben, sonders zů erholung derselbigen unserern schuldtheißen umb ein weibel anzesprächen, pfand oder gelt abzůvorderen1617 BernStR. VII 1 S. 164 Faksimile
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solte wir dißfalß [Zinstermine] saumseelig sein, so ist die straff bedingt, darzu noch zehen pfund heller zu erlegen1655 SchriesheimW. 282
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dass die gesetzte termine richtig eingehalten werden, so haben die N. und S. ... ult. Aug. und Jan. eine designation von denen, so in nachstand geblieben, zu übergeben, damit ... wider die saumselige die execution verhängt werden könne1745 Stern,PreußJuden III 2 S. 172
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so ist er schuldig, entweder als ein machthaber die anordnungen des erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen erben zur vollziehung derselben zu betreiben1811 ÖstABGB. § 816 Faksimile
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wer aber, daz yeman sumsälig wurd an dem zins, so mag ains bischofs pflëger ... darumb pfenden zü dem husoJ. Zürich (Kt.)/GrW. I 104 Faksimile
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zum 40. fallen bei der universitet grosse klagen für, sonderlich bei der juristenfacultet, dass sie ... in irem lesen gar saumselig und farlessig seien1595 WürtLTA.² I 288
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da selbige durch die dazu bestelte upholtzmänner mangel- oder schadhafft erfünden würden, sollen solche seumsälige wie gebräuch- undt hardeßherkömblich gepfandiget undt mit der gesetzten dorffßbrüche alß jedeßmahl 4 ß beleget werden1702 SchleswDorfO. 695
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die saumseligen soll die obrigkeit nach geschehener ermahnung ernstlich bestrafen, und mit zwang zum gottesdienstbesuch anhalten1771 RepStaatsVerwBaiern III 86 Faksimile