Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pricken
Pricken, n.?
Bezeichnung eines Erkennungszeichens bei der Bauersprache (III)
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zur bescheinigung, daß es der obrigkeitliche befehl seye, und die bauer sprach von denen baurrichteren herkomme, wird von diesen ein gewisses darzu angeschaftes zeichen pricken genannt uͤberliefert, welches der eine unterthan dem anderen bey ueberbringung des befehls einhaͤndigen mußMitte 18. Jh. ArchWestf. 5 (1832) 152
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zur bescheinigung, daß der roullirende befehl durch die bauersprache von den bauerrichtern verwissiget werde, wird von diesen ein gewisses zeichen, pricke genannt, nebst der obrigkeitlichen verordnung überliefert, welches dann der eine nachbahr dem anderen nebst dem befehle überbringt1804 Schwertener,Rietberg 78