Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfuscher
Pfuscher, m.
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alle stoͤhrer vnd fuscher, die in der stadt vnd vp den dorpen, so with des radts gebiede is, arbeiden vnnd darmeede dissem ampte die neringe vnd foͤdinge entheen, scholen afgeschaffet werden vnd wo darbauen welcke beschlagen werden, die scholen broͤeck darumb geuen halff dem rade vnd halff dem handwercke1573 KolbergTischler 121
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schal ok kein redlich gesell einem unredlichen fuscher oder winkelmeister arbeiden1592 PommJb. 1 (1900) 148
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nachdem auch in wolbesetzten handwercken kein boͤhnhaße oder pfuscher muß gelitten werden1626 RevalStR. II 211 Faksimile
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freyschlächter und pfuscher1681 Adler,PolnFleischer. 153
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rescript, daß ... denen stoͤhrern und pfuschern zu arbeiten gewehret werden solle1700 CAug. I 868 Faksimile
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mandat wegen derer pfuscher und stoͤhrer in der medicin1738 AltenburgSamml. I 416 Faksimile
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das der ampts meister ... unsern principal ... vor einen fuscher und schelme gescholten1738 Nyrop,HdvDanm. 107
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pfuscher. werden den meistern entgegen gesetzt, und kommen unter verschiedenen benennungen vor, als boͤhn-haasen, haasen-koͤche, stoͤhrer. ehedem wurde ihnen dasjenige glied abgeschnitten, dessen sie sich am meisten bey ihrem handwerke bedienten, welches jedoch heut zu tage abgeschafft1762 Hellfeld IV 2259 Faksimile
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von sterern, frettern, stimplern, pfuschern und banhasen pfaͤnd- und bestrafung1772 Wagner,Civilbeamte II 140 Faksimile
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die marktschreyer und andere pfuscher, welche ohne erlaubniß zum curiren zu haben, den tod ihrer patienten befoͤrdern, werden ... zu oͤffentlichen arbeiten, oder sonst am leibe bestraffet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 495 Faksimile
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jedes mitglied kan [vermoͤg des zunftzwangs] jedem fremden meister, der fretter, stoͤhrer, pfuscher und boͤhnhase genennt wird, die treibung des handwerks verwehren1785 Fischer,KamPolR. III 258 Faksimile
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bey beharrlicher fortsetzung solcher eingriffe ist die zunft berechtigt, auf die wegschaffung des fuschers aus ihrem zunftdistrikte anzutragen1794 PreußALR. II 8 § 227
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zunftzwang ... das recht jedem nicht zuͤnftigen (boͤnhasen, pfuscher) die gewerbsbetreibung zu verbieten1824 Mittermaier,PrivR. 455 Faksimile