Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Miliz
Miliz, f.
- 1616 uö. Schulz,FremdWB. II 113
- 1674 CCPrut. III 47 Faksimile
- 1680 G.W. Leibniz, Sämlt. Schr. IV 3 (Berlin 1986) 365
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mit beyhülff unserer in jedem creyß ligender ... miliz1680 Grünberg,Bauernbefr. II 5
- 1688 Moser,StaatsR. 29 S. 313 Faksimile
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daß, wenn von unsern trouppen, regimentern und soldaten geschrieben wird, solches gemeiniglich unter dem nahmen von militz geschiehet1718 CCPrut. III 91 Faksimile
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weil die regulirten und geworbenen soldaten nicht zur militz wollen gerechnet seyn, sondern zur soldatesque1741 Frisch I 663 Faksimile
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militz ... erstlich bedeutet es die saͤmtliche kriegs-macht eines landes, welche in verschiedene classen vertheilet ist, deren jede wieder eine besondere militz formiret; und zweytens wird auch der ausschuß, den ein landesherr aus seinen unterthanen erlieset, ... um das land im nothfalle zu beschuͤtzen, militz, und eigentlich landmilitz genennet1757 Eggers,NKriegsLex. II 206