Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Marketender
Marketender, m.
Kleinhändler, der mit Angehörigen des Heeres handelt, im Troß mitzieht und der militärischen Aufsicht untersteht
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von der kraͤmer vnd margedenter befelch vnd ampt, welche einem laͤger oder hauffen wahr oder profand zu ... fuͤhren1566 Fronsperger,Kriegsb. I 143r [ebd. 150f.]
- 1570 DWB. VI 1638
- 1570 Lünig,CJMilit. 63 Faksimile
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geschworne marcketenner ... sie muͤssen ... eben so wol als die kriegßleut zu dem fendlin schweren, vnd jhr gewehr mit fuͤhren, vnd dem feinde helffen widerstandt thun1590 Jungkhanss,KriegsO./DRWArch.
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der hochschaͤdliche fuͤrkauff der mercatenter (die an einem ort die frucht auffkauffen, vnd zu jhrem nutzen anderer orten verfuͤhren)1610 Reyscher,Ges. XII 623 Faksimile
- 1625 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 325
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keiner soll die marquetenter, und andere, so dem feld-lager oder quartier proviant, oder andere nothduͤrffte zufuͤhren, ... im geringsten nicht beschweren1682 RAbsch. IV 144 Faksimile
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die marquetender duͤrfen keine untuͤchtige waaren fuͤhren, kein falsch maaß und gewicht haben ... und [müssen] sich sonst nach den kriegsarticuln richten1771 Zincke,KriegsRGel. 29 Faksimile
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marketender und dergleichen personen stehen nur waͤhrend eines feldzuges unter den militaͤrischen gerichten1831 Mohl,WürtStR. II 735 Faksimile