hagestolz,
m. caelebs. ahd. hagustalt
und hagastalt (Graff 4, 762. 6, 667),
auch mit erweichter oder weggefallener gutturalis haistald, hastald, haistold, hestold,
was namentlich mittelalt. quellen haben (Du Cange
v. Hentschel 3, 616
b),
altniederd. hagustald (
Heliand 5042)
und hagastold (2549),
ags. hagusteald, hägesteald, hägsteald (Grein 2, 7);
im spätern niederdeutsch finden sich die formen havestolt, hovestolt, hofestolt, hoffestolt (Haltaus 779),
was wie namentlich die zuerst aufgeführte wahrscheinlich macht, nur eine entartete form ist und im ersten theile nicht auf hof
aula zurückgeht. das oberdeutsche zeigt bereits im 14.
jahrhundert die form hagestolz (
weisth. 1, 33),
wo der nicht mehr verstandene zweite theil des wortes an stolz
superbus angelehnt und damit die frühere, verbreitete etymologie einer der auf seinen hag stolz ist, angebahnt wird. ganz verderbt und mit anlehnung an die spätern niederdeutschen formen ist Stielers haferstolz 724,
mit wunderlichem erklärungsversuche. Die versuche, die ursprüngliche bedeutung des wortes aufzuklären, sind manigfach. die übersetzungen, die alte quellen von hagastalt
geben, gehen zum theil weit auseinander, ahd. caelebs; tiro (
vgl. altn. gramr haukstalda
fürst der krieger Sigurdarqu. 3, 31,
die form scheint aus högstalda
für hagu-stalda
entstellt zu sein)
; famulus, mercenarius; agricola liber; ags. auszerdem juvenis, ephebus. sie sind indes nur die schattierungen einer nach und nach verdunkelten hauptbedeutung, die tief das altdeutsche rechtsleben berührt. hagastalt
war zunächst adjectiv, wie nicht nur aus dem ahd. (hagustalt liip
celeben vitam Graff 4, 762),
sondern mehr noch aus dem ags. hervorgeht, wo hägstealde menn (Grein
bibl. 1, 359, 14),
gen. plur. hägstealdra (
Beóv. 1890)
begegnen; die überwiegende substantivische verwendung erklärt sich aus der persönlichen bedeutung. der letzte theil des wortes ahd. stalt
findet sich wieder im goth. adj. gastald-s,
gewährt Tit. 1, 7
in der zusammensetzung aglait-gastalds
αἰσχροκερδής,
wovon das goth. verbum gastalda
κτάομαι nur erst abgeleitet ist. auf den eigentlichen sinn von gastald-s, stalt,
wirft sowol das ahd. masc. stalt
in scafestalt
caula (Graff 6, 667),
wie das ags. neutr. gesteald
statio, domicilium, possessio (Grein 1, 458)
licht. gastalds
ist der stellung habende, über eine sache gesetzte, ihrer waltende, wozu auch das langobard. gastaldius, gastaldio,
ahd. kastalt
gestor, minister, judex (Graff 6, 667.
RA. 754. 755)
tritt. hagastalt
ist der eines hages
waltende, ihm vorstehende oder ihn besitzende. wir müssen uns hierbei an zweierlei erinnern: einmal dasz hag,
wenn es ein gut bedeutet, nie den sinn hat wie hof,
es ist kein herrensitz mit den auf ihm ruhenden gerechtsamen, und dann, dasz das deutsche erbrecht, wenn es auch alle söhne an dem erbe des vaters theilnehmen läszt, doch von den ältesten zeiten her den vorzug der erstgeburt kennt und festsetzt. dieser vorzug äuszert sich namentlich darin, dasz der älteste sohn das hauptgut des väterlichen eigenthums, den herrenhof erhält, mit ihm die väterliche macht und die rechte, die an diesem hofe haften (
vgl. Homeyer
hantgemal 19. 43);
auf ihn geht auch der brauch fürstlicher häuser zurück, dem erstgeborenen das hauptland, nachgeborenen nebenländer, aber mit abhängigkeit vom erstgeborenen, zu vererben (Schulze
recht der erstgeburt 1851
s. 180
f.).
wird dem ältesten nun nach dem deutschen erbrechte der hof
zu theil, so wird dem jüngeren ein nebengut ohne die hofgerechtsame, ein hag
angewiesen, und der hagbesitzer ist in einer gewissen, auch durch leistungen sich aussprechenden abhängigkeit von seinem ältern bruder, der mit der oberhoheit über das ganze einst väterliche land auch das mundium über den jüngern bruder hat. der letztere ist daher, so lange er nicht vom väterlichen eigen förmlich auswandert und sich anderswo einen eigenen unabhängigen besitz sucht, in der gründung eines vollkommen freien hausstandes behindert, er ist caelebs factisch oder doch im rechtlichen sinne, die rechtmäszige ehe wird auf dem herrenhofe geführt. diese alten verhältnisse haben vielfach bis auf unsere zeit nachgewirkt; so in Westfalen, wo das recht der erstgeburt so schroff gehandhabt ward, dasz der jüngere bruder bei dürftig ihm zugefallenen erbtheile immer der dienstbote des erstgeborenen blieb und von ihm seinen unterhalt empfieng und wo, wie Brand (
archivwissensch., Paderborn 1854
s. 57)
aus urkunden beibringt, die zuweisung eines kleinen gutstheils, mit einer hecke umzogen für den jüngern sohn statt hatte, welcher gutstheil hagestolle
hiesz; aus solchen rechtlichen anschauungen entspringt es auch, wenn im Nellenburgischen (
Schwaben)
die hurensöhne hagestölze
hieszen (Frisch 1, 394
c),
denen zur gründung eines eigenen vollberechtigten hausstandes die eheliche geburt fehlte. Nach dieser ausführung haben die alten glossen recht, wenn sie hagastalt
theils mit caelebs, theils mit juvenis, theils mit tiro (
der hagastalt
war seinem bruder zur heerfolge verpflichtet),
theils mit famulus und mercenarius übersetzen, theils endlich mit agricola liber, da der hagastalt
kein unfreier war. was die form hagustalt
betrifft, die neben haga-stalt
vorkommt und die die ältere zu sein scheint (
auch wenn das wort als eigenname gebraucht wird, ist sie die früher bezeugte Förstemann 1, 576),
so ist wol eine frühere deutsche form hagu-s
oder hagu
hag anzunehmen, die sich zu hag
ebenso verhalten würde, wie goth. vintru-s
zu ahd. wintar.
Im nhd. bedeutet hagestolz 11)
den noch unverheirateten, der noch keinen eigenen hausstand gegründet hat: es sol ouch enkein hagstolz dekeinen val (
abgabe) geben, der in die vorgenanten höffe gehöret.
weisth. 1, 33; ein hagestolz, ein getling (
bursche), der âne wîp ist und ân ê.
s. 366; ain hagstolz sol ouch fry sitzen, unz er sich verendert, und darnach ain jar.
s. 377.
wie der hagestolz
ohne eigenen hausstand noch nicht zu den vollberechtigten mitgliedern der gemeine zählt, so ist auch seine strafe für ein vergehen geringer: swer ouch ein gotzhusman ist, verschuldet der einen frevel, das sol er bessern mit niun schillingen und [ein] hagestolz mit drin schillingen.
Andlauer hoferechte v. 1284,
in Aufsesz
u. Mone
anz. 3, 16. 22)
das unverheiratete individuum überhaupt, ohne rücksicht auf das geschlecht, es gilt also sowol vom manne wie vom weibe: wær och, das ain hagstolz abgieng (
stürbe), es sig knaben oder dochtren.
weisth. 1, 240; wo ouch ain hagstolz abgautt, es syen knaben oder töchtern, alt oder jung.
s. 294;
in adjectivischer stellung: ain hagstolz kneht oder jungfrowe, die gesundert guot hänt.
s. 377. 33)
den ältern junggesellen, der über die gewöhnliche zeit hinaus das eingehen einer ehe verzögert hat; rechtlich wird das alter eines solchen bestimmt: wo oldt dat ein recht hoffestolte in rechte sin schall. darup gefunden: ein hoffestolte schall olt sin 50 jahr drei mante 3 tage. Haltaus 779 (
aus Celle v. 1570);
in andern gegenden tritt das hagestolzenalter rechtlich viel früher ein: hagestölze heiszen im Odenwald die so 25 jahr alt und nicht heirathen wollen, da sie könnten. Frisch 1, 394
c. —
In der neuern sprache verbindet sich mit hagestolz
ausschlieszlich der begriff des ältern, unverheiratet gebliebenen mannes: als ein künftiger hagestolz. Lessing 1, 229; ich habe in der liebe mancherlei schicksale gehabt, war mehr als einmal entschlossen, mein leben als hagestolz zu enden. Göthe 7, 132; ein alter hagestolz, alle gebrechen seines standes in sich tragend, geizig, eitel, den jüngling spielend, verliebt, geckenhaft. E. T. A. Hoffmann 4, 45; obgleich ihr ein hagestolz verblieben. Holtei
Chr. Lammfell 180; bald dünkt dichs gut, bald nicht, ein hagestolz zu bleiben. Lessing 1, 19; dem alten freiherrn von Chrysant wagts Amor einen streich zu spielen. für einen hagestolz bekannt, fieng, um die sechzig, er sich wieder an zu fühlen. 121, und sich als hagestolz allein zum grab zu schleifen, das hat noch keinem wohl gethan. Göthe 12, 161; ein hagestolz ist schwerlich zu bekehren. 164. Steinbach 2, 721
verzeichnet die form der hagenstöltze
coelebs senex.